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Ehe mit albanischer Staatsangehörigen (Gelesen: 5.579 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 16.12.2019 um 20:10:21
 
Im konkreten Fall der ABH in Berlin - ja.

Das ist jedoch eine lokale Regelung (wie auch in einigen anderen überlasteten ABH), die nicht bundeseinheitlich so geregelt ist.

Ihr schadet Euch nicht, wenn Ihr einen (wenigstens formlosen) Antrag mit Kopien der relevanten Unterlagen nach der Eheschließung in den Behördenbriefkasten werft und das irgendwie sinnvoll dokumentiert.
Aufschrift "Unterlagen zum Termin am ... um ... für ..." - das täte ich wohl in vergleichbarer Situation.
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robbaht
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Antwort #16 - 26.12.2019 um 23:50:35
 
Liebe Forenmitglieder,
erst einmal bevor es Mitternacht ist noch Frohe Weihnachten in die Runde.
Meine Verlobte und ich sind nun glücklich in den Hafen der Ehe eingefahren. Nun kommen natürlich nun die bürokratischen Fragen.

Wie schon in den Vorgängerpost erläutert steht ein Termin in der Berliner ABH zur Beantragung eines Aufenthaltstitels von deutschen Ehepartnern im Februar. Somit ist ihr Aufenthalt bis dahin erstmal legal.

Ich würde es erstmal wie vom User Petersburger vorgeschlagen einen formlosen Antrag mit relevanten Kopien einwerfen.
Zum offiziellen Termin dann natürlich auch mit dem offiziellen Antragsschreiben wo man einiges auszufüllen habt wie Ihr sicher wisst. 3 Dinge die dort ausgefüllt werden müssen verstehe ich nicht ganz und bräuchte eure Hilfe.
1) Zweck des Aufenthalts - was soll dort hingeschrieben werden? Familienzusammenführung? Das kam mir im ersten Moment am logischsten vor, auch wenn ihr eigentliches Visum und somit der erste Zweck des Aufenthalts logischerweise ein anderer war.
2) Erwerbstätigkeit - sie hat gewisse Vorstellungen welcher Arbeit sie hier nachgehen will aber es ist noch nichts in Stein gemeißelt und einen Arbeitsvertrag hat sie auch nicht. Kann man das Feld bei Eheschließungen leer lassen und ist eher für Arbeits-AE interessant?
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten? - also wie gesagt hat sie Vorstellungen als was sie arbeiten möchte aber noch nichts 100%iges aber es wird klar sein, dass sie arbeitet. Kann man die zukünftige Erwerbstätigkeit zum sicheren Lebensunterhalt angeben? Außerdem stehe ich als Ehepartner ja auch zur Unterstützung zur Verfügung, kann man angeben, dass ich sie unterstützen werde? Oder ein sperrkonto einrichten?

Vielen Dank schon mal an jeden der sich die Mühe macht den langen Text zu lesen und noch eine Gute Nacht.
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Antwort #17 - 27.12.2019 um 01:29:24
 
robbaht schrieb am 26.12.2019 um 23:50:35:
1) Zweck des Aufenthalts - was soll dort hingeschrieben werden? Familienzusammenführung?


Ja, beispielsweise. Oder "Ehe". Oder "Eheliches Zusammenleben". Oder...

Zitat:
2) Kann man das Feld bei Eheschließungen leer lassen und ist eher für Arbeits-AE interessant?


So ist es.

Zitat:
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?...


Völlig irrelevant bei der AE für die Ehefrau eines Deutschen.
Leer lassen. Oder "Eigene Mittel". Oder "HartzIV". Oder was auch immer.

Gruß
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Antwort #18 - 28.12.2019 um 12:13:33
 
Super, vielen Dank für die Antwort.
Eine Reiseversicherung mit ausreichender Kranken-, Haft-, und Unfallversicherung ist abgeschlossen.
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben obwohl sie ja schon in Deutschland ist und für die Zeit bis zur Entscheidung der ABH auch legal bleiben darf?

Vielen Dank und Grüße
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erne
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Antwort #19 - 28.12.2019 um 12:15:10
 
robbaht schrieb am 28.12.2019 um 12:13:33:
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben 


Hast du schon, in Form deiner Unterschrift auf der Eheurkunde
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Antwort #20 - 28.12.2019 um 12:45:54
 
erne schrieb am 28.12.2019 um 12:15:10:
robbaht schrieb am 28.12.2019 um 12:13:33:
Muss ich für sie denn auch eine Verpflichtungserklärung abgeben

Hast du schon, in Form deiner Unterschrift auf der Eheurkunde

Auch wenn ernes Antwort durchaus meiner eigenen Auffassung und im realen Leben meinem Stil entspricht, möchte ich dennoch etwas weiter ausholen:

Zunächst mal gilt:
T.P.2013 schrieb am 27.12.2019 um 01:29:24:
Zitat:
3) Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?...

Völlig irrelevant bei der AE für die Ehefrau eines Deutschen.


Aber auch bei Ehepartnern von Ausländern und sonstigen mitkommenden Familienmitgliedern, die Teil der "Bedarfsgemeinschaft" werden gilt die AVwV zum AufenthG die beim Nachzug von Stiefkindern die mit einem leiblichen Elternteil zu dessen Ehegatten nach Deutschland ziehen, festlegt:
Zitat:
32.0.5 ...
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.


M.a.W.: Ist der LU für diejenigen gesichert, bei denen das Nachzugsvoraussetzung ist, dann ist keine VE erforderlich. Ist er nicht gesichert, wäre die Forderung nach Abgabe einer solchen VE durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sinnfrei.

Bei Stiefeltern existiert keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für den (meist) Stiefvater. Natürlich gilt das "keine VE erforderlich" dann umso mehr für Familienmitglieder, bei denen eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht: Bei der eigenen Ehefrau und den eigenen Kindern.

Daher wäre eine Forderung nach einer VE vorschriftswidrig und müsste auch nicht erfüllt werden.


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Antwort #21 - 11.01.2020 um 22:23:41
 
Hallo liebe Forenmitglieder,
wie schon angesprochen haben wir bei der Berliner ABH nun einen Termin für Februar. Durch den Termin ist sie ja bis zur Entscheidung legal hier, darf sie denn aber auch das Land zwecks Urlaub zum Beispiel auch verlassen? Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

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Antwort #22 - 11.01.2020 um 23:43:12
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

Deshalb wäre es sicher ratsam, die Reise zu verschieben, bis sie ihre Aufenthaltserlaubnis in den Händen hat.

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Antwort #23 - 11.01.2020 um 23:59:32
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?


Nein.

Gruß

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Antwort #24 - 12.01.2020 um 10:25:53
 
robbaht schrieb am 11.01.2020 um 22:23:41:
Sie hat ja im Pass keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, nur die Terminbestätigung der ABH, reicht der ausgedruckt aus für Reisekontrollen?

Von einigen anderen ABH mit der Praxis "Wir werten eine Terminbuchung als rechtzeitige Antragsstellung" habe ich gehört, dass die für Auslandsreisen dann auch (bei vorliegendem Termin) Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellen.

Damit kann man reisen.
Also mit der FB und dem gerade abgelaufenen AT.

Wichtig: Wenn die FB ausgehändigt wird, müsst Ihr kontrollieren, ob dort wirklich  § 81 Abs. 4 als Rechtsgrundlage angekreuzt ist.
Ein Kreuz weiter oben auf dem Vordruck wäre zwar auch schon sachlich falsch, hilft Euch aber auch nicht beim Reisen.

Also Handlungsanleitung: Zur ABH gehen und fragen.
Wenn vorhanden, mit den Buchungen für die Reise als Beleg
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Antwort #25 - 12.01.2020 um 16:43:39
 
Danke für die Hinweise, dann werde ich dort mal Anfragen.

Was mich noch interessiert, wo ich hoffe, dass jemand das beantworten kann ist folgendes. Da ja die Terminbuchung schon als Antrag gilt und wir natürlich auch so früh wie möglich einen Termin haben wollten, haben wir den Termin schon am 16.12.19 gebucht, eine Woche vor der Eheschließung, da ja eh definitiv klar war das wir heiraten werden.
Kann das zu Problemen bei dem eigentlichen Termin im Februar und der Abgabe des Antrags geben, weil wir ja am 16.12.19 noch garnicht verheiratet waren?
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Antwort #26 - 12.01.2020 um 17:22:43
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 16:43:39:
Kann das zu Problemen bei dem eigentlichen Termin im Februar und der Abgabe des Antrags geben, weil wir ja am 16.12.19 noch garnicht verheiratet waren? 

Wieso denn?
Inzwischen seit Ihr doch verheiratet, weshalb sollte es da bei Euren Termin Schwierigkeiten geben?
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Antwort #27 - 12.01.2020 um 17:28:33
 
Saxonicus schrieb am 12.01.2020 um 17:22:43:
Wieso denn?
Inzwischen seit Ihr doch verheiratet, weshalb sollte es da bei Euren Termin Schwierigkeiten geben?

Weil ich dachte bei der Online-Terminbuchung selbst, die bei der Berliner ABH ja schon die Finktionswirkung bewirkt, müsse die Eheschließung schon stattgefunden haben.
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Antwort #28 - 12.01.2020 um 17:50:09
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 17:28:33:
Weil ich dachte bei der Online-Terminbuchung selbst, die bei der Berliner ABH ja schon die Finktionswirkung bewirkt, müsse die Eheschließung schon stattgefunden haben. 


Falsch gedacht.
Wie schon oben korrekt festgestellt: Das ist kein Problem.

Gruß
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Antwort #29 - 13.01.2020 um 10:15:54
 
robbaht schrieb am 12.01.2020 um 16:43:39:
Da ja die Terminbuchung schon als Antrag gilt


tut sie m.E. nicht.
Allerings gibt es (wohl eine Vielzahl) von Behörden, die eine Terminbuchung auch als Antragstellung ansehen ... das bleibt ihnen unbenommen.
Was nicht heisst, das andere Behörden mal anderer Meinung sein können, sofern sie ins Spiel kommen.

Wenn Eure Behörde eine TErminbuchung auch als Antrag wertet, dann gilt alles oben gesagte.
Ich jedenfalls hätte mit der Terminbuchung auch einen Dreizeiler and die Behörde geschickt (Datum, Name, Adresse, Text: ich beantrage eine AE nach §..., Unterschrift). DAS ist ein Antrag.
Wenn aus der Terminbuchung auch der Zweck ersichtlich ist (Antrag auf AE), dann ist schon eher als Antrag zu werten, als wenn da kein Zweck steht.

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