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Ehe mit albanischer Staatsangehörigen (Gelesen: 5.544 mal)
robbaht
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehe mit albanischer Staatsangehörigen
13.12.2019 um 02:42:42
 
Hallo liebe Community,
Zuerst möchte ich Danke sagen, dass es dieses Forum zum Austausch von Informationen gibt.
Nun zu meinem Anliegen, nehmt es mir nicht übel da ich neu falls ich etwas im falschen Bereich gepostet habe oder so.
Zu mir: Deutscher Staatsangehöriger, möchte albanische Staatsangehörige heiraten. Wir haben uns in ihrem legalen einjährigen Aufenthalt hier kennengelernt. Sie ist hier von Januar '19 bis Dezember '19 und wird diesen Monat wieder zurück nach Albanien ausreisen. Die Ehe ist letzte Woche bei einem deutschen Standesamt angemeldet worden, einen Termin zur Eheschließung haben wir noch nicht gemacht.
Nun ist meine Frage: Da Albanien ja zu den so genannten Positivstaaten gehört, darf sie ja visumfrei für 90 Tage in 180 Tagen einreisen. Das heißt auch ohne Angabe von Einreisezwecken. Dürften wir von Gesetzes wegen innerhalb dieses Zeitraumes auch hier in Deutschland heiraten und würden dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen?
Da ich von verschiedenen Internetquellen jeweils immer etwas anderes lese bin ich etwas verwirrt, deswegen würde ich gerne hier die Meinung von Leuten Lesen, die diese Themen vermutlich tagtäglich erklären oder sich auskennen. Wir wollen nichts strafbares oder ähnliches treiben, wir wollen nur Zeit einsparen, da meine Verlobte sinngemäß meint, dass die deutsche Botschaft in Tirana ziemlich ziemlich ausgelastet ist, und wir nicht lange auf ein Heiratsvisum warten wollen, da wir ja nur 6 Monate Zeit hier haben zwischen Anmeldung der Ehe und letztendlicher Eheschließung.

Ich hoffe jemand hat sich die Mühe gemacht bis zum Ende zu lesen und mir Auskunft zu geben.
Mit freundlichen Grüßen,
robbaht
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.12.2019 um 03:19:29
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 02:42:42:
Dürften wir von Gesetzes wegen innerhalb dieses Zeitraumes auch hier in Deutschland heiraten


Ja

robbaht schrieb am 13.12.2019 um 02:42:42:
würden dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen


Nein,um eine AE zu bekommen muss sie in Albanien,nach der Heirat in D,  auf der deutschen AV ein Visum zur FZF beantragen.Bei der Beantragung muss auch ein A1 Zertifikat vorhanden sein.



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Petersburger
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Antwort #2 - 13.12.2019 um 04:35:53
 
uwe1122 schrieb am 13.12.2019 um 03:19:29:
Bei der Beantragung muss auch ein A1 Zertifikat vorhanden sein.

Oder sie spricht in der AV nur deutsch - und zwar so, dass schon beim ersten Wort jedem klar wird: Die kann das.

Nennt sich offensichtlich vorhandenen Deutschkenntnisse und ist nach einjährigem Aufenthalt in Deutschland zumindest nicht ausgeschlossen.
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robbaht
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Antwort #3 - 13.12.2019 um 11:04:28
 
Alles klar, schon mal vielen Dank für die Antworten, das habe ich mir alles schon so gedacht. Sie hat ein B2 Zertifikat also daran soll's nicht scheitern.
Was ich mich noch frage ist folgendes: auf der Website der Deutschen Botschaft in Albanien wählt man aus, welches Visum man braucht, dort logischerweise zur Familienzusammenführung. Dann soll dort aber auch der geplante Aufenthalt in Deutschland angegeben werden.
Das ist ja im besten Falle "dauerhaft". Kann man das in die Felder "von" und "bis" einfach so eintragen oder wie gestaltet sich das?

Und vielleicht kann hier jemand erfahrungsgemäß sagen welches Visum denn mit größerer Wahrscheinlichkeit schneller bearbeitet wird, da zwischen Anmeldung und Schließung der Ehe nur 6 Monate liegen dürfen, werden die Botschaft und die Ausländerbehörde ja wohl nicht unbedingt darauf Acht geben und deswegen das Heiratsvisum schneller bearbeiten als jenes für die Familienzusammenführung richtig? Da ich leider schon zu viel gelesen habe wo Visabearbeitungen zur FZF über ein halbes Jahr andauern. (Ist das überhaupt rechtens bei einer Ehe mit deutschem Partner?)
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
robbaht
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Saxonicus
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Antwort #4 - 13.12.2019 um 11:48:11
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 11:04:28:
Und vielleicht kann hier jemand erfahrungsgemäß sagen welches Visum denn mit größerer Wahrscheinlichkeit schneller bearbeitet wird,

Bei einer Einreise zur Eheschließung in Deutschland müsst Ihr das bürokratische Procedere vor der Hochzeit bewältigen. Bei einer Eheschließung in Albanien mit anschließender Familienzusammenführung nach der Hochzeit.

Ich glaube kaum, dass es da Unterscheide beim Zeitaufwand geben könnte. Für sinnvoller halte ich es, dass man dort heiratet, wo man später auch leben will, aber das ist meine ganz persönliche Meinung und keineswegs allgemeingültig.
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reinhard
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Antwort #5 - 13.12.2019 um 12:06:23
 
Zum Formular: Ja, wenn Ihr dauerhaft zusammen leben wollt, trägt sie "dauerhaft" ein.

Es gibt im Formular viele Rubriken, die eher für andere sind. Sie füllt also aus, wie sie denkt, und bei der Antragstellung selbst wird dann handschriftlich korrgiert, falls nötig.
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« Zuletzt geändert: 13.12.2019 um 17:37:36 von reinhard »  
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robbaht
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Antwort #6 - 13.12.2019 um 13:53:41
 
Saxonicus schrieb am 13.12.2019 um 11:48:11:
Bei einer Eheschließung in Albanien mit anschließender Familienzusammenführung nach der Hochzeit.  


Na eigentlich war geplant in Deutschland aufgrund der 90 Tage visumfreiheit zu heiraten und dann das Visum FZF aber wie du schon sagst, eben das Procedere nach der Hochzeit.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 13.12.2019 um 17:38:48
 
robbaht schrieb am 13.12.2019 um 13:53:41:
Na eigentlich war geplant in Deutschland aufgrund der 90 Tage visumfreiheit zu heiraten und dann das Visum FZF aber wie du schon sagst, eben das Procedere nach der Hochzeit.


Ja, das ist auch in Ordnung. Sie muss nur wissen, dass sie den Aufenthaltstitel nach der Hochzeit nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der deutschen Botschaft in Tirana beantragen wird und es ein paar Wochen dauert. Den Termin kann sie ja vorher buchen.
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Antwort #8 - 15.12.2019 um 23:02:16
 
reinhard schrieb am 13.12.2019 um 17:38:48:
Ja, das ist auch in Ordnung. Sie muss nur wissen, dass sie den Aufenthaltstitel nach der Hochzeit nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der deutschen Botschaft in Tirana beantragen wird und es ein paar Wochen dauert. Den Termin kann sie ja vorher buchen.


Wie meinst Du, dass der Aufenthaltstitel bei der AV in Tirana beantragt wird? Ich denke das Visum wird von der AV ausgestellt und der Aufenthaltstitel um auch hier bleiben zu dürfen von der Ausländerbehörde hier? Oder ist der Aufenthaltstitel etwas anderes als die AE?
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reinhard
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Antwort #9 - 15.12.2019 um 23:05:01
 
Ja, das Visum ist der Aufenthaltstitel, der in Tirana ausgestellt wird. Die Aufenthaltserlaubnis ist dann der zweite Aufenthaltstitel, der in Deutschland ausgestellt wird. Der erste Aufenthaltstitel aus Tirana ist die Voraussetzung dafür, den zweiten Aufenthaltstitel zu bekommen.

Aufenthaltstitel sind zum Beispiel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis.
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Antwort #10 - 16.12.2019 um 12:37:07
 
Alles klar, danke für die Erläuterung.  Smiley
Nun haben sich ein paar Dinge geändert in der Planung, typisch Hochzeit eben  Zwinkernd
Wir können nun diese Woche sogar schon heiraten da ein Termin frei geworden ist.
Nun habe ich gelesen, dass AE auch erteilt werden können nach der Heirat, solange man mit einem D-Visum, welches sie ja einjährig hatte, hier war und geheiratet hat.
Ist diese Information korrekt oder wird sich die Ausländerbehörde dann quer Stellen?
Vielen Dank.
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Antwort #11 - 16.12.2019 um 12:57:18
 
Wenn sie sich derzeit legal mit einem nationalen Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis in DEU aufhält, dann ist bei rechtzeitiger Antragstellung (=vor Ablauf des bisherigen AT) keine Ausreise mehr erforderlich.
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Antwort #12 - 16.12.2019 um 17:54:44
 
Danke für die Info.
Jetzt habe ich aber leider schon wieder eine dumme Frage.
Die Ausländerbehörde wird vom 23.12.19 bis 1.1.20 geschlossen sein, das macht das ganze natürlich knapp für uns noch rechtzeitig eine AE zu bekommen.
Nun steht aber auf der Internetseite der Berliner ABH (dort müssen wir dann auch hin):

"Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr nationales Visum (Typ D) bei Buchung des Termins noch nicht abgelaufen ist, wird der Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mindestens bis zum gebuchten Termin als fortbestehend betrachtet. Dies gilt auch für alle verfügten Nebenbestimmungen, inklusive der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit. Voraussetzung ist, dass Sie den gebuchten Termin wahrnehmen. Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit der Ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich."
Da alle Termine im Januar ausgebucht sind, Anfang Februar aber noch welche frei, bedeutet das dann, wenn wir einen Termin im Februar 2020 bei der AB buchen, dass ihre AE dann weiterhin bis Februar 2020 gilt, obwohl eigentlich nur gültig bis 1.1.2020?

Ich hoffe das ist verständlich und danke schon mal für klärende Antworten.
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Antwort #13 - 16.12.2019 um 18:02:10
 
Ja, dann gilt die "Fiktionswirkung": Durch den Antrag gilt die vorhandene AE bis zur Entscheidung.
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Antwort #14 - 16.12.2019 um 18:08:08
 
reinhard schrieb am 16.12.2019 um 18:02:10:
Ja, dann gilt die "Fiktionswirkung": Durch den Antrag gilt die vorhandene AE bis zur Entscheidung.


Also wenn ich das richtig verstehe ist schon die Buchung eines Termins als "Antrag" zu Verstehen?
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