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Anerkennung notarieller Beglaubigung (Gelesen: 1.711 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung notarieller Beglaubigung
11.12.2019 um 17:07:13
 
Das lokale Standesamt verweigert die Anerkennung  einer Beglaubigung eines deutschen Notars einer standesamtlichen Eheurkunde aus Eritrea in englischer Sprache.

Das Standesamt will das Original sehen. Dieses befindet sich aber jetzt beim Ehemann , der sich im Sudan aufhält und auf einen Termin zur Familienzusammenführung wartet.
Die Ehefrau hat ihm das Original übergeben, als sie ihn besucht hat.
Sie hat schon das Amtsgericht angeschrieben und um Hilfe ersucht. Es wurde abgelehnt und erneut auf das Standesamt verwiesen.

Hintergrund der ganzen Aktion ist, dass ein gemeinsames eheliches Kind in DE geboren wurde, der Vater aber nicht in das Geburtenregister eingetragen wurde. Die Mutter hat keinen Identitätsnachweis, Vater ja, aber der ist im Sudan und wartet seit 3 Jahren darauf, dass er endlich nachziehen kann. (Trennung auf der Flucht)

Die Mutter wird nicht zur Botschaft gehen, weil es ihr nicht zuzumuten ist. Sie hat subs. Schutz.

Kann man beim Standesamt eine Ermessensentscheidung einklagen?
Gibt es Gründe, eine notariel beglaubigte Urkunde nicht anzuerkennen?
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Petersburger
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Beiträge: 6.384

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.12.2019 um 19:06:19
 
Sei mir nicht böse, aber mit 235 Beiträgen darf man ein wenig genauer formulieren - und findet dann die Lösung möglicherweise allein.

Was bitte beglaubigt der deutsche Notar denn bei der vorliegenden Urkunde?

Wenn man den Text der Beglaubigung liest, wird das klar: Die (optische) Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Und ggf. auch noch, dass an dem als Original vorgelegten Schriftstück keine Spuren von Manipulationen erkennbar sind.

Er bestätigt also nur, dass ihm ein Original vorgelegt wurde und dass sich das nicht erkennbar von der Kopie unterschied. Punkt. Ende.

Über den Inhalt des Originals, die dort ggf. vorgetragenen Behauptungen usw. usf. trifft das keinerlei Aussage.

Der Notar beglaubigt daher *nicht* das Original, sondern nur die Kopie.


Was gibt das dem Standesamt? Nichts.
Ebenso wenig wie man mit einer notariell beglaubigten Reisepass-Kopie durch eine Grenzkontrolle kommt, ist das Standesamt verpflichtet, eine Kopie zu akzeptieren.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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traute
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Beiträge: 368

Lübeck, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.12.2019 um 08:06:47
 
Ok, Petersburger, ich habe etwas unglücklich formuliert und meine natürlich, dass die Kopie des Originals beglaubigt wurde.


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« Zuletzt geändert: 12.12.2019 um 08:20:34 von traute »  

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AntonBerlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.12.2019 um 06:50:38
 
Und bei subsidiären Schutz ist auch die Vorsprache an der ERI Botschaft zumutbar.
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