Havva schrieb am 10.10.2020 um 17:50:41:Habe mich auch direkt an einen Anwalt gewendet. Vorerst sollen wir auf das Schreiben der EHB warten, das ich dann im Bürgerbüro verlangt habe. Mittlerweile halte ich es für einen Fehler ein Schreiben verlangt zu haben.
Hallo,
das halte ich nicht für einen Fehler.
Denn nur was Du schriftlich an Aussagen in der Hand hast, ist dann auch vor z.B. Gericht angreifbar.
Zitat:Ich denke, ich hätte im Einbürgerungsprozess einfach nicht sagen sollen dass ich in der Türkei studieren möchte, sondern nach der Einbürgerung einfach sagen sollte, dass ich mich spontan dazu entschieden habe.
Ja, es ist grundsätzlich nicht so klug, schlafende Hunde zu wecken. Manchmal ist weniger mehr.
Aber noch einmal:
Für eine zu erfolgende Einbürgerung sind zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Sind sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt, besteht der Anspruch auf Einbürgerung.
Widerrufen kann diese nur dann werden, wenn über das Bestehen dieser Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt getäuscht wurde. Das ist bei Dir, nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt, nicht der Fall.
Ich weiß, dass Klageverfahren immer nervenaufreibend sind. Aber in Deinem Fall würde ich dem Ganzen jetzt, soweit möglich, relativ entspannt entgegensehen.
Wirklich wichtig ist, dass Dein Anwalt sich mit Aufenthaltsrecht / Einbürgerung und / oder Verwaltungsrecht gut auskennt.
Gruß