Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich? (Gelesen: 6.548 mal)
Themen Beschreibung: Nach Einbürgerung das Land verlassen
Havva
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 21
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich?
Antwort #15 - 10.10.2020 um 17:50:41
 
T.P.2013 schrieb am 10.10.2020 um 02:37:22:
Sehe ich auch so.

Ich sehe keinen haltbaren Ansatzpunkt nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt, dass Dir erfolgreich eine Täuschung oder Falschangaben vorgeworfen werden könnten.

Du solltest jetzt aber tatsächlich einen spezialisierten Anwalt beauftragen.
Allein schon deshalb, weil Dir der Verwaltungsakt offensichtlich nicht eröffnet wurde.

Gruß


Habe mich auch direkt an einen Anwalt gewendet. Vorerst sollen wir auf das Schreiben der EHB warten, das ich dann im Bürgerbüro verlangt habe. Mittlerweile halte ich es für einen Fehler ein Schreiben verlangt zu haben.

Ich denke, ich hätte im Einbürgerungsprozess einfach nicht sagen sollen dass ich in der Türkei studieren möchte, sondern nach der Einbürgerung einfach sagen sollte, dass ich mich spontan dazu entschieden habe. Spontanität zählt ja irgendwie eher als die Wahrheit warum auch immer, so kommen nämlich andere durch.

Die ganzen Gesetze die uns eigentlich schützen sollten, schützen uns nicht. Um seinen Rechten nachgehen zu können braucht man Rechtskräfte die in den jeweiligen Gebieten spezialisiert sind. Als normale Bürger hat man keine Chance.

,, Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“ -https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/verlust-der-deutschen-staatsangehoe...

Also entweder beachten die Behörden sowas nicht, oder die ganzen Gesetze etc sind einfach nur so geschrieben.
Das erlebe ich zumindest...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich?
Antwort #16 - 10.10.2020 um 19:12:12
 
Havva schrieb am 10.10.2020 um 17:50:41:
,, Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“

Stimmt nicht so ganz.

Zitat:
Also entweder beachten die Behörden sowas nicht, oder die ganzen Gesetze etc sind einfach nur so geschrieben. Das erlebe ich zumindest... 

Guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html

Staatsangehörigkeitsgesetz § 35

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.


(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.759

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich?
Antwort #17 - 11.10.2020 um 00:49:15
 
Havva schrieb am 10.10.2020 um 17:50:41:
Habe mich auch direkt an einen Anwalt gewendet. Vorerst sollen wir auf das Schreiben der EHB warten, das ich dann im Bürgerbüro verlangt habe. Mittlerweile halte ich es für einen Fehler ein Schreiben verlangt zu haben.


Hallo,

das halte ich nicht für einen Fehler.
Denn nur was Du schriftlich an Aussagen in der Hand hast, ist dann auch vor z.B. Gericht angreifbar.

Zitat:
Ich denke, ich hätte im Einbürgerungsprozess einfach nicht sagen sollen dass ich in der Türkei studieren möchte, sondern nach der Einbürgerung einfach sagen sollte, dass ich mich spontan dazu entschieden habe.


Ja, es ist grundsätzlich nicht so klug, schlafende Hunde zu wecken. Manchmal ist weniger mehr.

Aber noch einmal:
Für eine zu erfolgende Einbürgerung sind zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Sind sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt, besteht der Anspruch auf Einbürgerung.

Widerrufen kann diese nur dann werden, wenn über das Bestehen dieser Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt getäuscht wurde. Das ist bei Dir, nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt, nicht der Fall.

Ich weiß, dass Klageverfahren immer nervenaufreibend sind. Aber in Deinem Fall würde ich dem Ganzen jetzt, soweit möglich, relativ entspannt entgegensehen.
Wirklich wichtig ist, dass Dein Anwalt sich mit Aufenthaltsrecht / Einbürgerung und / oder Verwaltungsrecht gut auskennt.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Havva
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 21
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich?
Antwort #18 - 11.10.2020 um 01:20:19
 
Saxonicus schrieb am 10.10.2020 um 19:12:12:
Stimmt nicht so ganz


Vorerst bedanke ich mich für Deine Antwort. Doch weder eine Drohung noch eine Täuschung lag vor. Daher trifft das alles garnicht auf mich zu.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Havva
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 21
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbürgerung wegen Auswanderung möglich?
Antwort #19 - 11.10.2020 um 01:36:30
 
T.P.2013 schrieb am 11.10.2020 um 00:49:15:
Ja, es ist grundsätzlich nicht so klug, schlafende Hunde zu wecken. Manchmal ist weniger mehr.

Leider wahr 🙈

Zitat:
Ich weiß, dass Klageverfahren immer nervenaufreibend sind. Aber in Deinem Fall würde ich dem Ganzen jetzt, soweit möglich, relativ entspannt entgegensehen.
Wirklich wichtig ist, dass Dein Anwalt sich mit Aufenthaltsrecht / Einbürgerung und / oder Verwaltungsrecht gut auskennt.


Ich bedanke mich wirklich vielmals, auch vor Monaten war Deine Antwort eine Hoffnung, nun auch.

Ich hoffe der Anwalt zu dem ich gehen werde ist wirklich gut in diesem Gebiet. Etwas anderes außer hoffen kann ich momentan eh nicht mehr. Mir sind die Hände stark gebunden. Ahnung und Orientierung habe ich um ehrlich zu sein auch nicht.

Bei Neuigkeiten werde ich mich wieder melden.

Liebe Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema