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Bleiberecht (Gelesen: 1.239 mal)
simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.12.2019 um 01:23:37
 
Hallo Zusammen
Betrifft der neuer Gesetz 
§ 60d  Beschäftigungsduldung nur Asylbewerber oder  jeder ausländer der  Ausreisepflichtig ist?
Was versteht Mann unter diesem Gesetz ,dürfen nur Fachkräfte ,Azubi und Qualifizierte Ausländer in Deutschland bleiben oder auch Ausländer Ohne berufliche Qualifikation ?
Vielen Dank
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 11.12.2019 um 18:02:07
 
Die Beschäftigungsduldung gilt für alle, die geduldet sind.

Sie müssen allerdings vorher eine Duldung nach §60a haben, und zwar 12 Monate lang.
Sie müssen dann seit 18 Monaten sozialversicherungspflichtig beschräftigt sein und seit 12 Monaten von der Beschäftigung leben können. Die Identität muss geklärt sein.

Ob sie mit oder ohne Ausbildung berufstätig sind, ist egal. Sie müssen eben sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und davon leben können.
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simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.12.2019 um 08:44:48
 
Hallo
Betrifft diese Gesetz zum Beispiel  der Ausländer der vor einem Jahr Aufenthalterlaubnis hat und vor einem Monat Ausreispflichtig ist ????
Danke
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 12.12.2019 um 11:19:47
 
simo schrieb am 12.12.2019 um 08:44:48:
Hallo
Betrifft diese Gesetz zum Beispiel  der Ausländer der vor einem Jahr Aufenthalterlaubnis hat und vor einem Monat Ausreispflichtig ist ????
Danke


Ja.

Es kommt aber immer darauf an, warum er oder sie ausreisepflichtig geworden ist. Und die übrigen Bedingungen muss sie oder er auch erfüllen.

Seit wann hat er denn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
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Antwort #4 - 08.01.2020 um 12:46:24
 
Wenn die Duldung immer nur 4 Monate ist, aber immer wieder verlängert wurde, nunmehr seit ca 2 Jahren Duldung und seit 2 Jahren soz.vers.pflichtig erwerbstätig (gilt aber als ungelernt), kann dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden? Die ABH zweifelt seine Identität an, weil er keinen "Pass" in dem Sinne hat, er hat aber die blaue UN-Karte für Palästinenser aus dem Libanon vorgelegt. Reicht das nicht eigentlich aus?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 08.01.2020 um 14:22:00
 
Guck Dir erst mal § 60 d des Aufenthaltsgesetzes an. Eine Voraussetzung ist: Die Identität muss geklärt sein.

Alle Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis hängen von viel mehr Punkten ab. Am besten geht der Betreffende zu einer Migrationsberatung.
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