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Wechsel von § 16 zu § 17 möglich? (Gelesen: 4.061 mal)
Alex901
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.12.2019 um 21:05:02
 
Zitat:
Da sieht nach der derzeitigen Rechtslage schlecht aus. Ein Wechsel ist derzeit nicht möglich. Ihr müsst auf Kulanz der ABH hoffen und könntet ja auf die Gesetzesänderung, welchem am 1. März 2020 in Kraft tritt und diesen Wechsel erlauben würde  (§ 16b Abs. 4 AufenthG neu), verweisen. Vielleicht lässt sich ABH ja erweichen und erlaubt den Wechsel aufgrund der Änderung ja etwas früher.



Wird es ab dem 1. März auch möglich sein, von § 16 in § 17 AufenthG ohne Ausreise wechseln? Also ein Studium abbrechen und eine Berufsausbildung (aus der Positivliste) anfangen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.12.2019 um 21:12:55
 
Man kann jetzt schon von § 16 zu § 17 wechseln, wenn die Ausbildung in einem Beruf der Positivliste erfolgen soll (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Ab dem 1. März 2020 kann man in jede qualifizierte Berufsausbildung (= Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren) wechseln.
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Alex901
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.12.2019 um 18:53:39
 
Zitat:
Man kann jetzt schon von § 16 zu § 17 wechseln, wenn die Ausbildung in einem Beruf der Positivliste erfolgen soll (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Ab dem 1. März 2020 kann man in jede qualifizierte Berufsausbildung (= Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren) wechseln.


Danke Smiley Noch Paar Fragen.

1. Darf man wechseln, wenn die Ausbildung aus der Positivliste nur 9 Monate dauert (Quereinstieg als Lokführer)?

2. Wird die ABH eine Bescheinigung Fortschritte im Studium verlangen wenn man das Studium abbricht und im eine Ausbildung wechselt? Ich bin seit 5 Jahren Student und habe kaum eine Prüfung  bestanden...

3. In der Ukraine habe ich bereits einen Bachelor in Translationwissenschaft abgeschlossen. Wird es ab dem 1. März möglich einen Job in diesem Bereich zu finden und in ein Arbeitsvisum zu wechseln?

Danke
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Alex901
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Antwort #3 - 11.12.2019 um 19:12:15
 
4. Wird es möglich sein, direkt, ohne Ausreise, in eine AE zwecks Arbeitssuche als Übersetzer zu wechseln?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.12.2019 um 09:14:51
 
Alex901 schrieb am 11.12.2019 um 18:53:39:
Darf man wechseln, wenn die Ausbildung aus der Positivliste nur 9 Monate dauert (Quereinstieg als Lokführer)? 

Nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes ja. Die Behauptung, bei der Ausbildung handele es sich um eine nach der "Positivliste" habe ich jetzt ungeprüft übernommen.

Alex901 schrieb am 11.12.2019 um 18:53:39:
Wird die ABH eine Bescheinigung Fortschritte im Studium verlangen wenn man das Studium abbricht und im eine Ausbildung wechselt?

Nein, das mach keinen Sinn. Fortschritte müsste man nur für die Verlängerung der studentischen AE nachweisen, aber davon scheinst du ja selbst nicht mehr auszugehen.

Alex901 schrieb am 11.12.2019 um 18:53:39:
Wird es ab dem 1. März möglich einen Job in diesem Bereich zu finden und in ein Arbeitsvisum zu wechseln?

Wenn der Abschluss anerkannt ist (s. anabin oder individuelle Zeugnisbewertung) und die Stelle der Qualfikation entspricht ist ein Wechsel möglich. Bis dahin solltest du aber noch im Besitz einer AE sein, hier auf die Erlöschensbedingungen der Auflage achten.

Alex901 schrieb am 11.12.2019 um 19:12:15:
Wird es möglich sein, direkt, ohne Ausreise, in eine AE zwecks Arbeitssuche als Übersetzer zu wechseln?

Nein.
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Alex901
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Antwort #5 - 16.12.2019 um 17:03:04
 
Danke sehr!


Zitat:
Wenn der Abschluss anerkannt ist (s. anabin oder individuelle Zeugnisbewertung) und die Stelle der Qualfikation entspricht ist ein Wechsel möglich.


Gibt es in diesem Fall ein Mindestgehalt oder kann man einen Job als Übersetzer auch für den Mindestlohn finden und eine AE bekommen?

In meinem Fall handelt sich um einen Hochschulabschluss (Uni) in der Ukraine und nicht um eine Berufsausbildung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 16.12.2019 um 17:11:41
 
Für Mindestlohn gibt es sicherlich keine AE zwecks Erwerbstätigkeit, das wäre pures Lohndumping. Du solltest wenigstens so viel verdienen, wie vergleichbare Arbeitnehmer.
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Antwort #7 - 06.03.2020 um 17:59:53
 
Gibt es schon Neuigkeiten, ob man eine Ausbildung aus der Positivliste, die nur 9 Monate dauert, als Ausländer anfangen kann?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.03.2020 um 18:15:36
 
Die Positivliste spielt bei Wechsel vom Studium zur Ausbildung keine Rolle mehr. § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt für den Wechsel allerdings eine qualifizierte Berufsausbildung. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 2 Abs. 12b AufenthG).

Ob die neuen Monate für den Quereinstieg ausreichend sind, weil die Ausbildung an sich drei Jahre dauern soll, sei mal dahingestellt. Wäre durchaus möglich.
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Antwort #9 - 24.04.2020 um 20:25:41
 
Vielen Dank!

Noch eine Frage: wäre ein Wechsel in ein neues Studium grundsätzlich möglich wenn ich schon seit 5 Jahren Student bin und fast keine Leistungen erbracht habe?

Ich habe ja in der Heimat einen Bachelorabschluss bekommen, kann ich vielleicht hier einen Master  zu einem ähnlichen Fach machen?

Aus dem jetztigen Studium kann ich aber keine Leistungen übertragen, da ich einfach (fast) keine erbracht habe.



Ich bin im Juli 2013 zum Zweck des Sprachkurses/Studiums eingereist. D.h. wenn ich zum WiSe 20/21 mit dem neuen Studium anfange, hätte ich genau 3 Jahre bis zum 10-jährigen Aufenthalt. Und ein Masterstudium dauert in der Regel nur 2 Jahre.
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Antwort #10 - 24.04.2020 um 21:46:18
 
Ich glaube du solltest dir eine zielführende Aufenthaltsperspektive verschaffen und danach handeln. Es bringt herzlich wenig, einfach mal alle Optionen anprüfen lassen, nur um den Aufenthalt in Deutschland maximal in die Länge zu ziehen.

Was ein neues Studium angeht. Es ist rechtlich möglich, diese Zehnjahresfrist gibt es nicht. Nur gibt es den Ablehnungrund § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG. Und hier müsstest du der ABH schon erklären, warum du nach 13-14 Semestern keine Leistungen erbracht hast und warum erst jetzt, wo es dann mit der Verlängerung der bisherigen AE eng wird, ein neues Studium aufnehmen möchtest. Wenn wir ehrlich sind, hast du doch genau den bisherigen Aufenthalt nicht zum Studium genutzt, warum sollte das nicht nochmal passieren? (Das musst du hier nicht erklären, der ABH aber sehr wohl)

Eine stelle dir die Frage, wohin es denn konkret gehen soll und sorge dafür, dass du die richtige AE bekommst. 
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Antwort #11 - 25.04.2020 um 01:03:01
 
Vielen Dank!

Na ja, ich überlege mir jetzt mal was ich machen soll. Am liebsten hätte ich einfach einen Vollzeitjob aufgenommen, aber es ja in meinem Fall nicht möglich, nur durch ein Studium oder eine Berufsausbildung.

Mein Ziel ist einfach in DE leben und arbeiten.

Also wenn ich in eine Berufsausbildung wechsele dann bin ich auf einer sicheren Seite, da es keine Studienprognose/Erklärung seitens der ABH verlangt werden, und wenn ich in ein neues Studium wechsele, dann schon?

Du hast früher geschrieben:

Zitat:
Nein, das mach keinen Sinn. Fortschritte müsste man nur für die Verlängerung der studentischen AE nachweisen, aber davon scheinst du ja selbst nicht mehr auszugehen.


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Antwort #12 - 25.04.2020 um 10:56:25
 
Alex901 schrieb am 25.04.2020 um 01:03:01:
Also wenn ich in eine Berufsausbildung wechsele dann bin ich auf einer sicheren Seite, da es keine Studienprognose/Erklärung seitens der ABH verlangt werden, und wenn ich in ein neues Studium wechsele, dann schon?


Die sichere Seite kann dir nur die ABH bieten. Es ist nun mal aber so, dass eine duale Berufsausbildung etwas anderes als ein Studium ist und daher Studienfortschritte nicht relevant sind. Dass die ABH aber keine Erklärung für den langen Zeitraum ohne Leistungen verlangen wird, steht nicht komplett außer Frage. Schließlich muss sie auch prüfen, ob die Absicht einer Berufsausbildung genuin ist (§ 20c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG).

Der Fokus auf die nicht erbrachten Leistungen wäre bei einem weiteren Studium dennoch höher. Denn wer einmal bereits erfolglos und in deinem Fall sehr lange als Student eine AE besitzt, muss schon einen höheren Überzeugungsaufwand leisten, um eine neue AE für ein neues Studium zu bekommen.

Wenn du also ernsthaft eine Berufsausbildung anstrebst, dann verfolge diesen Weg. Ein weiteres vorgeschobenes Studium wird dich deinem Ziel kein Stück näher bringen.
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