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Integrationskurs (Gelesen: 22.315 mal)
Themen Beschreibung: Widersprechen
Melanny
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10.12.2019 um 13:50:34
 
Mit dem AT bekam mein Mann die Verpflichtung zum I-Kurs. So ganz schlau werden wir aus der Sache nicht.

1.Verpflichtung gemäß §44a Abs.1 Satz 1 Nr.1b AufenthG oder §44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG (keine ausreichenden Sprachkenntnisse)
(Satz 7 finden wir nicht)

2. A1 wird akzeptiert – Besitz einfacher Sprachkenntnisse

3. auf besondere Weise integrationsbedürftig – wird verneint

Bis Februar soll die Anmeldung vorliegen, sonst drohen ab da Konsequenzen: Bußgeld, keine Verlängerung AE, Ausweisung, kompletten Kurs vorab zahlen.
Rechtsmittelbescheid: Widerspruch (vorhanden)

Widerspruch wird wahrgenommen werden nach §44a Abs. 2 Satz3 (Unzumutbar)

Was ist "unzumutbar"?

Wir können nur mit dem Alter (67) argumentieren und dass bei Beantragung einer NE ab über 50 bei Einreise keine ausreichenden Sprachkenntnisse unbedingt vorausgesetzt werden – dass überhaupt der I-Kurs keine Voraussetzung für Erteilung dieser NE ist.

Nun findet sich dieser Punkt (Alter) aber unter den §§ (VwV) zur Erteilung einer NE. Kann man damit argumentieren, dass von der Verpflichtung zu einem Kurs auch abgesehen wird vor der Beantragung/Erteilung einer NE?

Die SB, die die Dokumente aushändigte, meinte (soweit ich mich erinnere), dass es erst möglich wäre, die Kursteilname nach §44a Abs. 2 Satz 3 auszuschließen, wenn sich "Unzumutbarkeit" bei Teilnahme herausstelle und nicht davor.


Bitte in den Antworten keine Gründe, warum ein Kurs sinnvoll ist, denn mein Mann wird kein B1 mehr schaffen – reine Lebenszeitverschwendung mit bald 70. Er wird sich nicht einbürgern lassen. Wir beziehen keine Sozialleistungen, Kinder, Schule, Arbeit – kein Thema mehr, soziale Kontakte bestehen jetzt vorwiegend zu uns selbst, zur Familie und zu meiner pflegebedürftigen Mutter.


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Antwort #1 - 10.12.2019 um 19:13:42
 
§ 44a Abs. 1 Satz 7 AufenthG existiert, ist aber hier nicht einschlägig weil die Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Nr. 1b AufenthG erfolgte. Es stehet ja dort "oder".

Zur Frage, was unzumutbar i.S.d. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG sehr schön VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - 11 S 208/13:

In dem Kriterium der „Unzumutbarkeit“ ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verankert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Letzteres fehlt, wenn die Schwere der Belastungen außer Verhältnis zu dem Nutzen für den mit der Maßnahme verfolgten Zweck steht.  Dies fordert eine Abwägung, bei der die privaten und öffentlichen Interessen nach ihrer konkreten Betroffenheit im jeweiligen Einzelfall zu gewichten sind.

Es steht zumindest schon die Frage im Raum, ob man jemandem im hohen Alter, der nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden soll, einen Integrationskurs zumuten sollte. Das und eventuell die bereits bestehenden Sozialkontakte sind zu berücksichtigen, es ist aber eine Entscheidung gemäß der oben - m.E. - zutreffenden Kriterien anzustellen. Ihr werdet hier einzelfalbezogen argumentieren müssen.
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Melanny
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Antwort #2 - 10.12.2019 um 21:17:19
 
Mir ist aufgefallen: Das Schreiben ist vom 5.11., es wurde uns aber erst heute, am 10.12. persönlich übergeben, obwohl wir auch am 26.11. in der ABH bei der SB waren, die das Schreiben unterschrieben hat. Widerspruchzeit ist ein Monat.

Abgelaufen oder nicht? Es steht zu lesen: Innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Bekannt wurde es uns erst heute.

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Antwort #3 - 10.12.2019 um 21:39:45
 
Nicht abgelaufen, Bekanntgabe war heute.
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Antwort #4 - 10.12.2019 um 23:32:01
 
Zitat:
Das und eventuell die bereits bestehenden Sozialkontakte sind zu berücksichtigen


Sozialkontakte bestehen ja nicht viele

Melanny schrieb am 10.12.2019 um 13:50:34:
soziale Kontakte bestehen jetzt vorwiegend zu uns selbst, zur Familie und zu meiner pflegebedürftigen Mutter.



Man sollte damit rechnen, dass die ABH da nicht mitspielt. Dann muss man entweder den Klageweg gehen oder man nimmt eben am Kurs teil!
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Melanny
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Antwort #5 - 11.12.2019 um 07:34:40
 
@deerhunter: "man nimmt eben am Kurs teil", auch wenn man weiß, dass es nur eine "weil es eben so ist Teilnahme ist", weil die Themen Arbeit, Schule, Kinder, u.ä. so irrelevant sind? (Wir haben es bei A1 durch und er hat 215 Stunden a 60 Minuten, eigenes Lernen nicht eingerechnet, benötigt.)

Für eine NE bedarf es B1 bei Einreise ab über 50 laut VwV zum AufenthG nicht.

Soziale Kontakte: mehr (engere) Kontakte habe ich auch nicht mehr seit ich vor 6 Monaten aus dem Berufsleben ausgestiegen bin - man orientiert sich um im Alter, besinnt sich mehr auf Freunde, Familie, Kinder und Enkel
Jedenfalls hat mein Mann hier ein größeres soziales Umfeld als bei sich zu Hause.

Noch einmal zur Widerspruchsfrist:
Schreiben datiert 5.11. (haben wir erst später zu Hase bemerkt), ausgehändigt 10.12. - aber kein "Nachweis"dafür, außer dass ich bei der Aushändigung dabei war (nebst anderer Unterlagen: eAt sowie PIN und PUK)
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deerhunter
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Antwort #6 - 11.12.2019 um 08:12:03
 
Melanny schrieb am 11.12.2019 um 07:34:40:
@deerhunter: "man nimmt eben am Kurs teil", auch wenn man weiß, dass es nur eine "weil es eben so ist Teilnahme ist", weil die Themen Arbeit, Schule, Kinder, u.ä. so irrelevant sind? (Wir haben es bei A1 durch und er hat 215 Stunden a 60 Minuten, eigenes Lernen nicht eingerechnet, benötigt.)


Ja, ich verstehe es ja...nutzt aber nichts! Du must die ABH überzeugen! Es gibt so viele "unnütze" Verpflichtungen von Behörden! Wenn nicht müsst ihr halt den Klageweg bestreiten! Am Ende wäre aber vielleicht die Teilnahme der einfacherer Weg und bringen würde es auch ein wenig!

Melanny schrieb am 11.12.2019 um 07:34:40:
Schreiben datiert 5.11. (haben wir erst später zu Hase bemerkt), ausgehändigt 10.12. - aber kein "Nachweis"dafür, außer dass ich bei der Aushändigung dabei war


Poststempel? Irgendein Beweis für Zustellung? Ansonsten könnte es schwierig werden...möglicherweise "eidesstattliche Erklärung" von dir
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Antwort #7 - 11.12.2019 um 08:43:51
 
kein Poststempel, es wurde am 10.12. persönlich in der ABH an meinen Mann überreicht ...

Was ich jetzt auch bemerke: Empfang des Bescheides AT sowie Erhalt eAT am 10.12. - Schreiben auch erstellt am 5.11., obwohl der Titel da noch gar nicht vorlag, auch kein eAT. Wir wurden erst am 5.11. oder 7.11.noch einmal zur ABH gebeten, weil die Fingerabdrücke (techn. Probleme) nicht übermittelt werden konnten. Ergo, könnte der Monat im Schreiben nicht stimmen - aber die Computerausdrucke für Kurse der ABH sind vom 5.11. - passt für mich schwer zusammen.


Bei uns im Briefkasten war nichts.
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Antwort #8 - 11.12.2019 um 09:23:58
 
Was die Behörde intern wie und wann aufsetzt spielt keine Rolle. Ein Verwaltungsakt enfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn er bekanntgegeben wird (§ 43 I i.V.m § 41 I VwVfG). Vorher besteht nichts. Die Entscheidung, die Verpflichtung zusammen mit dem eAT auszuhändigen ist eigentlich auch konsequent, zumal § 44a I Nr. 1b AufenthG ja von der Erteilung des AT spricht und dieser (m.E.) auch erst mit der Bekanntgabe (Aushändigung) als erteilt gilt.

Wenn die ABH sauber arbeitet, hat gibt es dazu eine Notiz in den Akten. Falls nicht, ist das auch ihr Problem, die Bekanntgabe zu beweisen. Sie hätte ja auch ein Einschreiben oder eine PZU veranlassen können.
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Antwort #9 - 11.12.2019 um 12:10:39
 
Danke, verstehe jetzt.

Wir haben einen Monat Zeit. Also ist es jetzt auch nicht notwendig, sich für einen Kurs anzumelden - bis 4.2. soll die Rückantwort (Kurs) der ABH vorliegen.
Wir warten die Antwort auf den Widerspruch ab.

Jetzt lese ich noch einmal das von Dir empfohlene Urteil nach.
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Antwort #10 - 12.12.2019 um 21:18:14
 
Ich habe das Urteil mehrmals gelesen. Der Klagefall lag etwas anders. Interessant sind die Ausführungen über der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen.
Die öffentlichen Interessen sind uns bekannt – vor allem nicht den Staat, die Sozialkassen nicht belasten. Das können wir ausschließen, im Gegenteil, seine ausländische Rente fließt dem deutschen Staat zu: eigene Beiträge zur KV, Steuern, LU. Seine Grundrente erhöht sich, weil er mit mir jetzt zusammenlebt, wird der „Ehegattenzuschlag“ auch nach Deutschland gezahlt. Den Arbeitsmarkt steht er nicht mehr zur Verfügung. Das soziale Umfeld ist „rentnertypisch“. Persönliche Kontakte zum Umfeld bestehen schon mehrere Jahre.  (Kurzform meiner Bezugspunkte neben Alter - Unverhältnismäßigkeit und der privaten Interessen)
Worum es uns noch geht: Für eine NE sind bei Einreise über 50 nicht zwingend ausreichende Sprachekenntnisse notwendig. Darin sehe ich den Widerspruch zu der Verpflichtung, B1 zu erreichen bzw. die Nichtanwendung §44a Abs.2 Satz 3

AVwV AufenthG:
9.2.2.2.1 Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird zwingend abgesehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen.

9.2.2.2.2 Eine Härte, bei der nach Absatz 2 Satz 4 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 abgesehen werden kann, kann z. B. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war …

Mich irritiert zusätzlich: einmal „zwingend, einmal „kann“.
Wir möchten diese Zitate in den Widerspruch mit einbeziehen.
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Antwort #11 - 12.12.2019 um 22:33:27
 
Die AvwV beziehen sich an dieser auf § 9 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AufenthG:

Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.

Satz 3 = zwingendes Absehen
Satz 4 = kann, also Ermessen nach Einzelfall.

Nur problematisch ist, dass 9.2.2.2.1 den Wortlaut zunächst repliziert aber noch das Alter als gleichgestelltes Merkmal nennt. Das ist eine unzulässige Erweiterung der gesetzlich abschließend geregelten Tatbestände, wann zwingend von den Kenntnissen des Integrationskurses abzusehen ist. Ich weiß nicht, warum das so in den VwV aufgenommen wurde. Haltbar wird es nicht sein.

Das Alter kann wie 9.2.2.2.2 aussagt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu prüfen. Dort ist die Konkretisierung (über 50 Jahre). Allerdings bedeutet dies, dass anhand des Einzelfalles zu entscheiden ist und hier das Ermessen der ABH in eine bestimmte Richtung gelenkt werden soll.

Wenn ihr euch darauf berufen wollt, dann nur auf auf 9.2.2.2.2. Die vorherige Regelung ist nicht zu gebrauchen. Es sollte aber klar sein, dass entscheidend die rechtliche Regelung ist, wonach der Besuch des Kurses auf Dauer unzumutbar sein muss. Das Helfen die Kriterien des VGH BW ungemein (auf den Sachverhalt kam es mir nie an, der ist schon ganz anders). Es sind die dortigen Maßstäbe, die es zu berücksichtigen gilt.
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Antwort #12 - 13.12.2019 um 17:15:06
 
Danke Bayraqiano für die Erklärung zu 9.2.2.2.1

Wir stellen die Unzumutbarkeit auf Dauer mit Hilfe des Urteils in den Mittelpunkt und verweisen zusätzlich auf 9.2.2.2.2 in Verbindung mit  § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
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Antwort #13 - 23.05.2020 um 08:40:14
 
Nachfrage:

Widerspruch wegen I-Kurs wurde Ende Dezember mit Nachweis eingelegt. Bisher gab es keine Antwort. Wir hoffen, nichts in unserer Post Ende Januar übersehen zu haben. Als wir Anfang Februar (war zugleich Stichtag für die Rückmeldung zwecks Anmeldung zum Kurs auf Grund der Aufforderung von Anfang Dezember bei 1. AT-Ausgabe) bei der ABH waren, um den korrigierten AT abzuholen, wurde bezüglich des Kurses von Seiten der ABH jedoch nichts erwähnt.

Auf Grund der aktuellen Situation fanden dann ja sowieso keine Kurse statt. Und jetzt wäre es für meinen Mann nicht nur auf Grund seines Alters, sondern auch wegen der Zugehörigkeit zur  „Risikogruppe“ nicht zumutbar teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der von der ABH „zugewiesene“ Kursträger (beiliegende Ausdrucke bei Übergabe der Aufforderung) keine Kurse seit Januar/Februar anbietet. Andere Anbieter haben Kursorte mit der doppelten Wegstrecke (statt 7 km, 15 km) -  mein Mann müsste täglich 3 Pendelstunden (Weg-,Warte- und Fahrtzeiten) in Kauf nehmen und zwischen Zug und Straßenbahn oder zu Fuß wechseln.

1. Wie soll er sich am besten Verhalten?
A) Nachfragen bezüglich des Widerspruches?
B) Nichts unternehmen und abwarten, ob eine Reaktion von Seiten der ABH kommt.

Mein Mann ist für  Variante B. Geplant ist, in 2,5 Jahren eine NE zu beantragen, dann kommt man sowieso darauf zurück.

2. Je nach Corona-Situation ist gegenwärtig geplant, für einige Wochen (4-6) nach Kanada zu fliegen. Muss dafür die ABH kontaktiert werden?
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Antwort #14 - 23.05.2020 um 10:34:54
 
Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zum Integrationskurs haben aufschiebende Wirkung (Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 80 Abs. 1 VwGO). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist die Verpflichtung daher gehemmt.

Nach fünf Monaten wäre es durchaus ratsam, nach dem Stand des Widerspruchs zu fragen. Bei einer längerfristigen Reise wäre dann im Falle einer Ablehnung die Klagefrist von einem Monat zu beachten. Es wäre durchaus ratsam, dies dann der ABH mitzuteilen, eine diesbezügliche Pflicht kann ich keiner Norm entnehmen.
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Antwort #15 - 23.05.2020 um 12:41:58
 
Melanny schrieb am 23.05.2020 um 08:40:14:
mein Mann müsste täglich 3 Pendelstunden (Weg-,Warte- und Fahrtzeiten) in Kauf nehmen und zwischen Zug und Straßenbahn oder zu Fuß wechseln. 


Meine Frau hatte damals 5 Stunden pro Tag Pendelstrecke (40km)...hat dann schnell den Führerschein umschreiben lassen und konnte dann mit Auto fahren
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Antwort #16 - 23.05.2020 um 16:33:32
 
@ deerhunter:

Wenn die ABH nur einen Kursträger mit 2 Orten auswählt und meinem Mann mitgibt, gehe ich davon aus, dass eine weitere Entfernung nicht zugemutet wird.

Niemand kann verlangen, dass mein Mann mein/ein Auto nutzt. Er würde hier fahren, wäre mir auch recht, und hätte schon längst den Führerschein umschreiben lassen, aber da gibt es zwei zusammenhängende Probleme: a)die engen kurvenreichen Straßen im Gebirgsgebiet mit Ampeln an Steigungen und Schaltgetriebe. Wegen eines Kurses jetzt ein neues Auto oder einen Zweitwagen mit Automatik zu kaufen, ist absurd zu verlangen.

Außerdem: 8 Stunden wegen eines Kurses für die Dauer von fast einem Jahr unterwegs zu sein und den Rest des Tages noch zu Hause zu lernen, das widerspricht unserer Lebensplanung. Welchen Rentner verpflichtet man zur  Vollzeitarbeit? Wir haben nichts gegen Lernen, es sein denn, es geht darum, um unter Druck etwas nicht mehr Erreichbares lediglich zeitmäßig durchzustehen.


@Bayraqiano

Danke, ich dachte auch ans Nachfragen, aber mein Mann möchte (noch) nicht nachhaken. Er meint, keine Antwort (wie du schriebst) ist nicht sein Nachteil. Hätten wir einen Brief (zwischen dem 13. und 24. Januar) mit Ablehnung des Widerspruchs übersehen, käme bestimmt noch ein Schreiben, weshalb keine Anmeldung zu einem Kurs erfolgte – der Hauptgrund, warum er meint, warten zu wollen, denn die Widerspruchsfrist wäre sowie so futsch.
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Antwort #17 - 15.11.2020 um 14:08:52
 
Eine Frage zur AE-Verlängerung bzw. NE-Beantragung, auch wenn es zum Zeitpunkt noch nicht relevant ist.

Nach 3 Jahren möchte mein Mann die NE beantragen. Wir gehen eventuell  erst einmal von einer Ablehnung  aus. (keine B1-Anmeldung trotz Verpflichtung, Widerspruch ohne Antwort  - siehe vorausgegangene Beiträge -  jetzt zusätzlich Risikogruppe)

Angenommen, er beantragt NE 3 Monate vor Ablauf seiner AE und nach 3 Monaten plus x Tage wird abgelehnt.

1. Wie ist das Aufenthaltsrecht? Die 3-jährige AE wäre ja abgelaufen und die Fiktion ab Ablehnungsdatum ebenfalls?

2. Darf man nach einer eventuellen Ablehnung der NE sofort eine Verlängerung der AE stellen? Oder

3. sollte in diesem Fall eine einfache Verlängerung der AE und eine NE zusammen beantragt werden?

Zur NE gehört der Nachweis von Rentenbeitragszahlungen, die dürften aber in seinem Fall keine Rolle spielen, da wir jeder unsere Rente haben – er seine ausländische, ich die deutsche.

Danke Melanny
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Antwort #18 - 15.11.2020 um 14:11:48
 
Der NE-Antrag gilt auch als AE-Verlängerungs-Antrag.

Er muss sich also keine Sorgen / Gedanken machen, da gibt es keine Lücke.

Allerdings haben manche Ausländerbehörden eine Ablehnugnsgebühr: Er weiß ja, dass er erst das B1-Zertifikat einreichen muss. Er sollte diese Reihenfolge einhalten.

Aber wenn er damit auch die Entscheidung über den Widerspruch vorantreiben will: Er kann es ohne Risiko machen, weil die Ausländerbehörde weiß, dass sie hilfsweise die AE verlängern soll. Er kann das auch in den NE-Antrag reinschreiben, wenn er will.
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Antwort #19 - 15.11.2020 um 14:15:05
 
reinhard schrieb am 15.11.2020 um 14:11:48:
Der NE-Antrag gilt auch als AE-Verlängerungs-Antrag.

Das müsste im Zuge der Auslegung aber so feststehen. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, die NE und ausdrücklich hilfsweise die Verlängerung der AE zu beantragen. Dann dürften mit Sicherheit keine Probleme entstehen.

Der Widerspruch ist eigentlich auch entscheidungsreif, insofern könnte auch mal an eine Klage nach § 75 VwGO gedacht werden um die Sache endgültig zu klären.
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Antwort #20 - 15.11.2020 um 15:09:33
 
Er will keinen Kontakt wegen des Widerspruchs aufnehmen, weil es da eine Woche im Januar gab, wo er sich nicht sicher ist, ob er die bunte Werbungs-Post sorgfältig genug durchgesehen hat, bevor sie entsorgt wurde und so die Schuld auf unserer Seite (übersehen) läge und die 4 Wochen Widerspruchsfrist für den Klagewert weg wären. Ich würde nachfragen, aber ich bin nicht er, der nicht will wegen A Satz 1 und B, weil ich/wir seit März kurz hintereinander mit 2 Sterbefällen/Sterbebegleitung innerhalb der Kernfamilie zu tun hatten nebst Behördengängen/Anrufen und noch immer nicht abgeschlossenen Formalitäten.

Wir werden eben bis zur Verlängerung warten und zwei Anträge stellen. Darf die Verlängerung nur für ein Jahr oder kann sie länger beantragt werden?


@reinhard, mein Mann wird kein B1-Zertifikat ablegen. Das zu erreichen ist utopisch und deshalb lehnt er die Verpflichtung, sich anzumelden auf Grund der Unverhältnismäßigkeit (Ziel und Alter) ab. Seit einem Jahr hat keiner mehr danach gefragt, obwohl es ursprünglich mal einen Termin gab, die Anmeldung vorzulegen.

Danke für die Rückmeldungen.
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Antwort #21 - 15.11.2020 um 16:31:55
 
Ohne B1 darf immer nur um ein Jahr verlängert werden.

Aber beantragen darf er alles. Falls er eine schriftliche Ablehnung bekommt und die Ablehnung vorher verpasst hat, steht in der Ablehnung dann das Datum des damaligen Bescheides.

Also sollte er ruhig NE, hilfsweise AE für drei Jahre beantragen und um schriftlichen Bescheid bitten.
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Antwort #22 - 15.11.2020 um 19:20:11
 
Also worst case jährliche Beantragung.

Aber was, wenn das nicht mehr möglich sein sollte? Ich denke da , dass es so ab 15 Jahren schwerer, vielleicht sogar unmöglich wird, persönlich (wegen der Fingerabdrücke und Abholung) zur ABH zu fahren.

Sorry, mache mir vielleicht mehr Gedanken als notwendig, aber 2020 zeigte mir die Endlichkeit des Lebens sehr deutlich.
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Antwort #23 - 15.11.2020 um 19:22:56
 
Dann klärt er rechtzeitig mit der Ausländerbehörde, wie das vorgesehen ist.
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Antwort #24 - 24.12.2020 um 12:22:12
 
Hallo am am 24.12.

Wir bekamen heute eine besondere Überraschung: Der Bescheid (verpflichtende Teilnahme am Integrationskurs) wurde aufgehoben.

Widerspruch wurde am 23.12.2019 eingereicht, am 24.12.2020 erreichte uns der Bescheid.
Gründe, die genannt wurden:
- Unzumutbarkeit wegen des Alters (bei Einreise 66 Jahre
- Ziel der Arbeitsvermittlung kann nicht mehr erreicht werden
- eigene Einkünfte (Rente)
- Keine Kinder, somit keine Förderung der Elterngeneration notwendig
- soziale Kontakte zu Deutschen vorhanden
- Maßnahme ist unverhältnismäßig und die Verpflichtung zur Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs war rechtswidrig

Wir bedanken uns vielmals für die Hilfen, besonders bei Bayraqiano für den Link zum Gerichtsurteil - darauf stützten wir die Begründung des Widerspruchs.

(Und übersehen haben wir auch nichts: ich hatte einmal Werbung ohne dazwischen zu kontrollieren zum Papiercontainer gebracht. Der Widerspruch kam per Einschreiben mit Rückantwort.)

Liebe Grüße von Melanny.
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Antwort #25 - 22.03.2021 um 08:46:18
 
Nun, wir haben es schriftlich, dass mein Mann nicht zum Kurs verpflichtet werden darf.

Ich mache mir aber jetzt folgende Gedanken: Wie wirkt sich das auf eine Beantragung einer NE nächsten Jahres aus? Ist eine NE ohne B1 und Orientierungskurs möglich?
Eine NE zu erhalten ist sehr wichtig für ihn/uns geworden. Unsere Lebenssituation änderte sich ab 11.1.2021 schlagartig und nicht zum Besten. Meine „Zufalls-Diagnose“ nach einem Arztbesuch -  schwer an Krebs erkrankt, große OP, bald Chemo – Heilungschance????, Pflegegrad 3, d.h. ich nebst der gesamten Haushaltsführung werden von meinem Mann versorgt und somit wäre eine jährliche Neubeantragung für uns nicht die günstigste Variante. Fraglich ist auch, ob ich persönlich mit zur ABH (mehr als 30km entfernt) mitfahren kann wegen meiner Unterschrift, dass ich weiter mit meinem Mann in ehelicher Gemeinschaft Leben möchte.

Persönliche Kontakte (außer Telefonieren) zu Verwandten sind im Moment bei Null – Corona und meine Krankheit. Wir wollen kein Risiko für mich eingehen.
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Antwort #26 - 22.03.2021 um 09:50:02
 
Da keine Verpflichtung mehr besteht, ist die lediglich einjährige Verlängerung der AE ebenfalls vom Tisch. Für die NE gilt auch, dass nur A1 nachgewiesen werden muss - §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 2 Satz 5 i.V.m § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.

Der Fortbestand der ehelichen LG kann auch schriftlich oder per Telefon erklärt werden.
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Antwort #27 - 27.03.2021 um 09:08:53
 
Danke für die Info, wirklich beruhigend für mich im Moment. Ich hoffe dennoch, dass ich bei Antragstellung mit dabei sein kann und A1 werden wir bis dahin „aufpolieren“.

Ich habe online bei der zuständigen ABH nachgeschaut, da gibt es keinen speziellen NE-Antrag, nur den ganz allgemeinen, wo NE angekreuzt werden kann neben Erstantrag, Verlängerung, Studium, … , d.h. es sind gar keine speziellen Angaben für die NE möglich (denke da an das gemeinsame Einkommen, denn ohne meins reicht das meines Mannes nicht).

Frage: Da wäre wohl das Beste, die Angaben einzeln hinzuzufügen, um nicht mehrere Bögen nacheinander ausfüllen zu müssen und um Zusatzfahrten zur ABH zu vermeiden? Das Formular passt m.M. nach nicht für die Beantragung einer NE.

Aber es ist noch Zeit, dennoch möchte ich vorbereiten, was ich kann, weil ich nicht weiß, was bei mir auf Grund einer Chemo das Denken betreffend dazwischen kommen kann.
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Antwort #28 - 27.03.2021 um 17:52:01
 
Melanny schrieb am 27.03.2021 um 09:08:53:
ch habe online bei der zuständigen ABH nachgeschaut, da gibt es keinen speziellen NE-Antrag, nur den ganz allgemeinen, wo NE angekreuzt werden kann neben Erstantrag, Verlängerung, Studium, … , d.h. es sind gar keine speziellen Angaben für die NE möglich (denke da an das gemeinsame Einkommen, denn ohne meins reicht das meines Mannes nicht).


Ihr könnt natürlich zusätzlich zu den Formblätter einen formlosen Antrag beilegen aus dem der Wille deines Mannes hervorgeht und euer gemeinsames Einkommen bescheinigen. Entweder dann ins Feld sonstiges Eintragen (wenn es das gibt) oder zusätzliche Beiblätter.

Z.B wenn Ihr sicherstellen wollt, das bei Ablehnung der NE die AE verlängert wird.

...Hiermit ... beatrage....   NE....hilfsweise beantrage ich die Verlängerung der AE....


Da eure ABH scheinbar manchmal länger braucht würde ggf. nach Ablauf der AE um die Austellunge einer Fiktionsbescheinigung bitten.
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Antwort #29 - 21.04.2022 um 08:21:35
 
Hallo,
da schon begonnen, möchte ich den Strang weiterführen.

Nun sind 3 Jahre Aufenthalt fast um. Wir wollen die NE vorbereiten. Dazu habe ich noch Fragen, da unsere ABH nichts Konkretes online ausweist.

1. keine RV-Beiträge: Reicht Hinweis, dass Rente aus Kanada bezogen wird?

2. Es ist noch fraglich, ob ich mitfahren kann. Ich kann nicht lange schmerzfrei sitzen. Werden Schwerbehinderte bei der ABH eventuell bevorzugt bedient? Reicht zur Not eine schriftliche Notiz von mir wegen des Zusammenlebens?

3. Nachweis über Wohnung/eigenes Haus: Was sollten wir einreichen? Welche Wohnkosten müssen wir nachweisen?

4. Braucht mein Mann wieder eine Meldebescheinigung oder reicht meine Erklärung, dass er in meinem Haus mit mir wohnt und mich pflegt? (Allein wäre ich ein Fall fürs Heim.)

5. kein I-Kurs, Verpflichtung aufgehoben: A1 von 2019, Muss es neu gemacht werden? Oder was wird ihn erwarten? Wegen dieses Punktes würde ich gern dabei sein, ist aber (siehe 2.)nicht sicher.

Danke Melanny
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Antwort #30 - 21.04.2022 um 09:01:08
 
1. RV-Beiträge als solche sind keine Voraussetzung für die Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hingegen ist der Lebensunterhalt zu sichern, daher sind die Rentenbeiträge aus Kanada in entsprechender Höhe nachzuweisen.

2. Schriftliche Notiz reicht aus. Über die konkreten Möglichkeiten vor Ort müsste mit der ABH selbst kommuniziert werden.

3. Die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach den Grundsätzen des SGB II bzw. XII, grds. sind also Mietkosten - soweit vorhanden- samt Nebenkosten nachzuweisen.

4. Eigentlich beides überflüssig, bei bestehender ehelicher LG wird man ja von einem gemeinsamen Hausahlt ausgehen dürfen.

5. Laut Gesetz muss er sich mündlich auf einfachem Niveau (A1) verständigen können. Ob A1 neu gemacht werden muss hängt davon ab, wie die Kenntnisse noch sind.
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Antwort #31 - 21.04.2022 um 11:24:58
 
Nebenkosten: Ich bin ja meine eigene Vermieterin, da gibt es keine Betriebskostenauflistung wie bei Mietverträgen.
A)Mir fällt nur ein: Heizung, Wasser und Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger (nicht jährlich Pflicht), Grundgebühr für Müll.
B) Strom dürfte rausfallen, ist bei Mietern auch Privatangelegenheit außerhalb der Betriebskostenabrechnung. Miete, Kredite gibt es nicht.
Die Rente (800 oder 900 Euro)meines Mannes reicht wohl knapp für seinen LU, mit meiner aber schon. Da kommen wir auf rund 2850 Euro, ohne mein Pflegegeld. Aufgelistete A-NK belaufen sich im Moment auf 500 Euro.

A1 ist so eine Sache. Wie viel ist einfach? Ganz Einfaches geht- sich vorstellen, einfache persönliche Fragen kann er beantworten, wenn sie wirklich einfach, langsam, dialektlos gestellt und z.T. mit Gestik unterstützt werden. Wir haben in letzter Zeit wenig geübt, da ich von JAN 2020 bis März 2022 fast durchgehend in Kliniken, ohne Besuchserlaubnis, und mein Mann allein zu Hause war. Dennoch liegt viel auch an mir – mir fehlt im Moment die Geduld für so Vieles. Trotzdem müssen wir etwas tun.

Könnten wir  hilfsweise mit der NE ebenfalls, auf gesetzlicher Grundlage, eine erneute längere AE-Gültigkeit beantragen?
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Antwort #32 - 21.04.2022 um 11:32:19
 
Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Nebenkosten: 

Man sollte sich da jetzt nicht verrückt machen lassen. Was dazu gehört kann man z.B. § 27a Abs. 1 SGB XII entnehmen:
Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere (...) Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Die Rente (800 oder 900 Euro)meines Mannes reicht wohl knapp für seinen LU

Das reicht übrigens. Du als Deutsche könntest auch ganz außen vor bleiben.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Wie viel ist einfach?

Das kann man wirklich nicht beantworten.

Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:24:58:
Könnten wir  hilfsweise mit der NE ebenfalls, auf gesetzlicher Grundlage, eine erneute längere AE-Gültigkeit beantragen?

Ja.
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Antwort #33 - 21.04.2022 um 11:39:18
 
Vielen Dank.

kurze Nachfrage:
Hilfsweise Verlängerung über ein Jahr?

LG Melanny



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Antwort #34 - 21.04.2022 um 11:40:45
 
Melanny schrieb am 21.04.2022 um 11:39:18:
Hilfsweise Verlängerung über ein Jahr?

Drei. Ich würde auch anfragen, ob fünf möglich wären.

Möglicherweise sollte die ABH auch § 28 Abs. 2 Satz 2 i.Vm § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG prüfen. Ich will nicht ausschließen, dass hier ein Härtefall vorliegen könnte und für die NE gar keine Sprachkenntnisse notwendig sind; siehe Antwort #11.
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Antwort #35 - 21.04.2022 um 11:48:34
 
Sein Pass läuft April 2024 ab. Wir wollen nächstes Jahr von DE aus verlängern lassen. Dürfte machbar sein.
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Antwort #36 - 21.04.2022 um 12:43:41
 
Sorry, ich habe noch zwei Fragen:

"§ 28 Abs. 2 Satz 2 i.Vm § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG"

1. §28 … „im Übrigen …“, soll heißen, ohne besondere Nachweise

2. i.V.m …, bezieht sich, wenn ich richtig gelesen habe, auf Vergehen, die einer NE nicht entgegenstehen würden.

Ich verstehe den Zusammenhang von 1. und 2. nicht so richtig, es sei es wird generell geprüft.

Bei einem Härtefall geht man da nicht eher vom Zugezogenen aus? In unserem Fall hat es mich, nicht meinen Mann betreffs Bedürftigkeit „erwischt“.
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Antwort #37 - 21.04.2022 um 15:42:26
 
§ 28 Abs. 2 Satz 2 verweist auf die Ausnahmetatbestände hinsichtlich der zu fordernden Sprachkenntnisse für eine NE.

§ 9 Abs. 2 Satz 4 muss also so gelesen werden:
Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von [dem Nachweis der Sprachkenntnisse] abgesehen werden.

§ 9 Abs. 2 Satz 5 sagt:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er (...)  nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.

Da dein Mann ja nachweislich des Widerspruchsverfahrens von der Teilnahme am Integrationskurs ausgenommen wurde, prüft man zunächst Satz 5. Sollte aber das, was er von sich gibt nicht ausreichen, um die Voraussetzung "sich auf einfache Art mündlich verständigen" zu erfüllen, müsste man daneben Satz 4 prüfen. Für Satz 4 muss man überhaupt gar kein Deutsch können. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer Härte, die sich u.a. aus dem Alter deines Mannes ergeben kann. Um dich geht es hier nicht.
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Antwort #38 - 21.04.2022 um 17:06:32
 
Danke, verstanden. Ich hatte zuerst den im Gesetz gelesen und die Gliederung nicht genau beachtet, 4. War für mich Satz 4. Jetzt las ich denselben Text bei „Buzer“ und da waren die Sätze extra nummeriert.

Härte wäre für uns neben seinem Alter, dass er überwiegend allein lernen müsste, weil auch ein Kurs A1 nicht machbar wäre, denn dann könnte er sich nicht um mich kümmern.
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Antwort #39 - 24.04.2022 um 03:24:53
 
Im Gesetz steht ja wie Bayraqiano schrieb nur von "einer Härte". Also nicht "eine besondere Härte" oder "außergewöhnliche Härte" sondern nur "irgendeine" Härte. Also ne ziemlich niedrige Schwelle.

Hast ja selber den Widerspruchsbescheid, wo schwarz auf weiß geschrieben steht:
"Unzumutbarkeit wegen des Alters (bei Einreise 66 Jahre)".
Das reicht aus zumal die Härte bereits amtlich ist...
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Antwort #40 - 24.04.2022 um 13:37:28
 
Es ist nicht hilfreich, verschiedene Ausführungen und rechtliche Regelungen zu vermischen und zu einem so nicht haltbaren Ergebnis zu gelangen.

Der Ehemann ist hier nicht alleine aufgrund des Alters von Pflicht zum Integrationskurs augenommen, sondern weil es in einer Gesamtschau der Umstände nicht mehr verhältnismäßig gewesen wäre, ihm eine weitergehende Integration, insbesondere ein höheres Sprachniveau, abzuverlangen. Die Aufhebung der Verpflichtung trifft keine Aussage darüber, dass generell gar keine Sprachkenntnisse abverlangt werden können. In diesem Fall hat der Gesetzgeber gerade für die Niederlassungserlaubnis die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG geschaffen, wonach einfache mündliche Kenntnisse dennoch nachzuweisen sind. Die Aufhebung der Verpflichtung führt nicht automatisch zu einer Härte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, ansonsten hätte man sich die nachfolgende Regelung sparen können.

Den Ansatz mit Satz 4 habe ich ergänzend erwähnt, bevor die Niederlassungserlaubnis vollends abgelehnt wird. Die Altersgrenze ist hier - und ich schrieb u.a. - ein Kriterium. Unter anderem, weil schon die VwV dies nicht als alleinigen Grund ansehen. Im Übrigen ist die wenige Rechtsprechung dazu sehr strikt (siehe VG München, Gerichtsbescheid v. 18.03.2019 – M 27 K 17.5631; OVG Lüneburg, Beschluss v. 05.03.2020 - 8 LA 83/19). Es wird auf das Gesamtbild ankommen. Sollten auch keine einfachen mündlichen Kenntnisse mehr vorliegen, könnte der Vorwurf im Raum stehen, nicht genügend für den Spracherhalt getan zu haben. Bei der Ersterteilung der AE lag schließlich immerhin noch ein Sprachzertifikat vor. Dies gilt es anhand des Einzelfalls zu entkräften, hier sind das Alter und seine Nebenerscheinigungen relevant. Ergänzend möchte ausführen, dass auch die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau eine Rolle spielen könnte. Diesbezüglich revidiere meine obige Aussage.
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Antwort #41 - 28.04.2022 um 08:06:57
 

Vielen Dank für alle Hinweise.

Wir stellen erst einmal alle Unterlagen zusammen für den Fall, ich muss wieder unverhofft in eine Klinik, üben täglich etwas mündlich A1 und lassen den Rest auf uns zukommen – Hauptsache, ich werde in der Lage sein, mit zur ABH zu fahren.
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Antwort #42 - 19.10.2022 um 17:14:08
 
Schneller als gedacht, kam eine E-Mail mit geforderten Unterlagen und einen Termin in wenigen Tagen. Man hätte gern alles per Email vor dem Termin. Was mich irritiert:

1. Kopie meines Reisepasses. Ob es reicht es, nur die Seite des Passes mit den wesentlichen persönlichen Angaben zu kopieren?

2. Meldebescheinigungen von uns (Wozu?)

3. falls vorhanden B1-Zertifikat (Verpflichtung bestand nicht) Sollen wir vorsichtshalber den Widerspruchsbescheid mitnehmen?

4. Ich grüble über den Satz: Mietvertrag mit Nachweis über aktuelle Miethöhe und Angaben zu anfallenden Nebenkosten

a) Ich bin Eigentümer ohne Kredite
b) Angaben zu Nebenkosten: reicht da lediglich eine Auflistung von mir (was anfällt nebst Kosten) oder sollen wir einen Scan jeder einzelnen Abrechnung beifügen?

Wir letztendlich ein langer Anhang mit all den geforderten Daten.

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Antwort #43 - 20.10.2022 um 14:23:12
 
Gestern um 17:14:08

Es hat sich weitgehend geklärt.
Mein Pass muss nicht gescannt werden, mitbringen reicht aus. Es war ein Versehen.

Meldebescheinigungen haben wir einfach besorgt.

Für die Nebenkosten mache ich eine Aufstellung und nehme Kopien mit.

B1- Zertifikat muss noch geklärt werden. Dort liegt anscheinend der Widerspruchsbescheid nicht vor.

Es bedarf hier keiner Antwort mehr. Danke.
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Antwort #44 - 20.10.2022 um 14:54:54
 
Mein Mann hat den Antrag auf NE gestellt, hilfsweise Verlängerung AE. Uns wurden schriftlich Gebühren von 106 Euro genannt – soll bei persönlicher Vorstellung Anfang nächster Woche bezahlt werden. Die Höhe machte mich heute stutzig. Ich fragte nach.
Begründung (schriftlich)

1.Sie sind für AE-Verlängerung (93,00) und 13,00 für Fiktionsbescheinigung (Wir baten nur um eine kostenlose Word-Seite.) Uns scheint, man hat sich auf die „Verlängerung eingeschossen".

2.Man geht scheinbar davon aus (es liest sich so), dass es keine NE geben wird, weil a)LU noch nicht nachgewiesen. Dazu bekamen wir aber erst gestern mitgeteilt, was man möchte und hauptsächlich weil b) kein B1-Zertifikat vorläge. Man hat scheinbar dort gar keine Unterlagen, dass der Widerspruch die Verpflichtung aufhob, obwohl er von der ABH mit Einschreiben/Rückantwort hier ankam.

Meine Frage: Mein Mann hat die NE beantragt. Müssen nicht dafür auch die 113,00 Euro Gebühren genommen werden? Zahlen wir weniger, dann passt das doch nicht zum eigentlichen Antrag und danach bekäme er vielleicht deshalb nur die befristete AE – so wie: wie bezahlt so geliefert.

Also: Wir wollen 113,00 Euro bezahlen, aber man will nur 106,00 haben.

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Antwort #45 - 20.10.2022 um 15:46:56
 
Wichtig ist, dass aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, dass er eine Niederlassungserlaubnis beantragt.

Die Differenz kann man ja auch später zahlen.
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Antwort #46 - 20.10.2022 um 22:54:44
 
Sorry, mir ist noch ein Vorgehen unklar. (Wegen der Medikamente bin ich manchmal etwas langsam in meiner Denke.)

Mein Mann hat den Antrag korrekt gestellt – NE, hilfsweise … AE.

Am Dienstag ist der Termin und ich habe ein komisches Gefühl.

Mein Nichtverstehen ist: Ab wann kommt es zu dieser hilfsweisen beantragten Verlängerung der AE?

1. Sagt man zu ihm zum Termin, mit der NE werde es nichts, bekommt mein Mann dann automatisch die hilfsweise beantragte Verlängerung der AE oder

2. kann er zunächst eine schriftliche Ablehnung verlangen, um eventuell Widerspruch einzulegen? Kommt es dann erst nach einer eventuellen Ablehnung zu der hilfsweisen beantragten AE und wirkt so lange die Fiktion?

Danke für die Geduld.
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Antwort #47 - 20.10.2022 um 23:44:16
 
Melanny schrieb am 20.10.2022 um 22:54:44:
Ab wann kommt es zu dieser hilfsweisen beantragten Verlängerung der AE?

Bei dem Antrag, so wie er gestellt wurde, wenn die ABH die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ablehnt.

Also zwei Möglichkeiten:

1. Die ABH erteilt die NE, wodurch der Hilfasantrag überflüssig wird.
2. Die ABH lehnt die NE ab und verlängert dafür wie hilfsweise beantragt die AE. Die NE müsste dann dennoch schriftlich abgelehnt werden und dagegen wären Widerspurch und Klage möglich. In der Zwischenzeit hat dein Mann eine verlängerte AE und braucht keine FB.
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Antwort #48 - 22.10.2022 um 10:41:05
 
Danke Bayraqiano. Ich habe verstanden.

Noch eine Frage: Falls, dann bedarf es der schriftlichen Ablehnung. Dort müsste zusätzlich stehen, dass es die hilfsweise beantragte AE geben wird. Das kann doch erst nach unserem Termin geschehen. 

Dann müsste, meinem Verständnis nach, zum Termin entsprechend des Antrags die richtige Gebührenhöhe verlangt werden, also für NE und nicht AE. Sehe ich das richtig?

(Sollte es dann doch zu viel gewesen sein, weil ein eventueller Widerspruch bei NE-Ablehnung abgelehnt werden würde, dann wäre das unser Risiko.)

Danke im Voraus.
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Antwort #49 - 22.10.2022 um 11:54:12
 
Das werden ihr dann bei dem Termin erörtern müssen.

Richtig ist, dass die ABH die AE nur dann verlängern soll, wenn sie die NE ablehnt. Eine Vorgehensweise wie die AE verlängern und die NE dann "prüfen" geht nicht, weil der Hilfsantrag nicht vor dem Hauptantrag beschieden werden soll.
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Antwort #50 - 22.10.2022 um 12:53:32
 
Sorry, das Wesentliche ist mir jetzt klar, nur die Reihenfolge bereitet mir beim Erfassen Probleme.

Termin
A) ABH-SB sagt: keine NE wegen mangelhafter A1-Sprachkenntnisse – Mann bekommt nur  AE - schriftliche Ablehnung kommt nachträglich

Wäre das ok oder muss die Ablehnung erst schriftlich zu gehen? Etwa so:

B: Schriftlich - Ablehnung - AE "nehmen" - Widerspruch einreiche - eventuell von AE zu NE dann.

(Im Widerspruch kann ich erst schreiben, dass kein ein A1-Niveau -Gespräch geführt wurde, falls es so wäre, und darauf hinweisen bzw. bitten, dass § 9 Abs. 2 Satz 4 als Ausnahme noch zusätzlich geprüft werden soll.)
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Antwort #51 - 22.10.2022 um 14:04:38
 
Aufenthaltstitel kann man nur schriftlich ablehnen, mündliche Ablehnungen sind nichtig. Die ABH kann bei dem Termin die NE also nicht mündlich ablehnen und die AE gleichzeitig verlängern. Sie darf die NE entweder erteilen oder euch noch ohne Entscheidung mit FB nach Hause schicken.

Zulässig wäre bei einer Ablehnung der NE nur ein schriftlicher Bescheid, wie etwa:

I. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird abgelehnt.
II. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert.

Gegen I. müsstet ihr dann entsprechende Rechtsmittel einlegen.
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Antwort #52 - 22.10.2022 um 14:25:27
 
Alles super erklärt. Danke vielmals.
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Antwort #53 - 20.12.2022 um 09:43:04
 
Hallo,

mein Mann hatte Mitte Oktober die NE beantragt. 4-6 Wochen (ab persönlichen Termin) sollte auf den neuen eAT gewartet werden. Die Zeit ist längst um. Bis Ende Dez. gab man ihm eine Fiktionsbescheinigung.

Wir rechnen nicht damit, dass er den eAT noch dieses Jahr erhalten wird. Muss er sich nun wirklich um eine neue FB kümmern? Man sagte ihm, falls es länger dauern würde sollte er das tun.

Der gestellte Antrag zählt doch auch ohne FB als „weiterhin legal“? Uns ist der Aufwand für eine neue zu hoch (Fahrzeit, Fahrtkosten, FB-Kosten, Terminvereinbarung).

Danke im Voraus.
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Antwort #54 - 20.12.2022 um 12:51:43
 
FB hat nur deklarativen Charakter. Deswegen ist es ja auch nur eine Fiktionsbescheinigung.
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Antwort #55 - 22.12.2022 um 11:36:31
 
Melanny schrieb am 20.12.2022 um 09:43:04:
Muss er sich nun wirklich um eine neue FB kümmern? 

ich würde eine neue FB nur bei geplanten Auslandsreisen besorgen.
In D ist alles durch das Gesetz geregelt.
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Antwort #56 - 22.12.2022 um 13:26:49
 
Danke, erne für den Hinweis. Verreist wird nicht.
D.h. zusammen mit Aras´ Antwort: Wir brauchen uns um nichts zu kümmern.

Allen schöne Feiertage. Melanny
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Antwort #57 - 18.01.2023 um 12:43:37
 
Ein gutes neues Jahr noch.

Mein Mann erhielt eine E-Mail von der ABH "Einladung zur persönlichen Vorsprache." Grund: Ausstellung eines neuen Dokuments. FB mitbringen.

Zuerst kam der Gedanke: AT sei nach 12 Wochen endlich abholbereit. Aber der Grund machte mich stutzig.
Da im Schreiben steht, bei Fragen kann auch angerufen werden, tat ich das. Die SB sagte sinngemäß: Wenn er eine Einladung habe, dann müsse er kommen, er würde dann an Ort und Stelle erfahren, um welches Dokument es gehe.

Ich fragte daraufhin erneut nach dem betreffenden Dokument - FB oder AT? Das wollte sie nicht sagen.

Ich erwiderte, dass wir für eine FB nicht kommen werden wegen der hohen Fahrtkosten(130,-), sondern erst zum Termin für die AT-Abholung und der, so die SB, sei noch nicht da.

Worum es nun genau geht, dazu kam sie nicht mehr, denn es kam jemand dazu und schrie die SB an: Wie sie sich erlauben könne, ein Telefonat zu führen, wenn der Kunde eine Einladung habe, habe er zu kommen. Sie solle sofort zu ihm in sein Büro kommen.
Ich war geschockt.

Ist es ok, wenn ich eine E-Mail schicke und den Termin nun schriftlich noch absage? Wir gehen von der ungewünschten FB aus.
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Antwort #58 - 18.01.2023 um 13:41:57
 
Melanny schrieb am 20.12.2022 um 09:43:04:
Bis Ende Dez. gab man ihm eine Fiktionsbescheinigung.

Und was hat er jetzt ?
Die seit 1.1. ungültige FB soll wohl ersetzt werden durch eine neue FB, wenn/weil  der eAT (NE oder andere AE) noch nicht da ist.

Man sollte den Termin wahrnehmen.
Wie weit ist denn die zuständige ABH entfernt, dass dein Mann derartig hohe Fahrtkosten hätte?

Melanny schrieb am 18.01.2023 um 12:43:37:
Wir gehen von der ungewünschten FB aus.

Wie legitimiert sich dein Mann seit dem 1.1.23 ?
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Antwort #59 - 18.01.2023 um 14:24:18
 
Mein Mann hat eine FB bis 25.1.2023.

Er braucht keine FB innerhalb DL, der Antrag auf NE (hilfsweise) verlängert seinen Aufenthalt automatisch. Wir wollen auch keine, haben keine beantragt. Sie ist auch keine Pflicht (siehe vorherige Antworten, hatte mich bei Antwort 53 vertan, hätte Ende Jan. heißen müssen).

Wir können nur per Taxi zur ABH fahren, ist so aus gesundheitlichen Gründen.

Und wenn der AT zur Ausstellung übermäßig lange dauert, muss man doch wohl nicht noch dafür für eine ungewünschte FB zahlen, dann hätte man sie gleich länger ausstellen sollen. Angekündigt waren 4-6 Wochen, nun sind es 12.

In DL kann er sich mit seinem Pass legitimieren, wenn es nötig sein sollte. Seinen eAT Karte hat er nur am Anfang 2-3mal gebraucht. Neue wurde rechtzeitig bestellt, nach 12 Wochen könnte die sie ja mal eintreffen. Hypothetisch: Wir zahlen jetzt 130 Euro + FB und kurz danach trifft der AT ein und wieder 130 Euro+ Restzahlung AT. Beim besten Willen, was nicht sein muss, muss nicht sein.

Mir ging es darum: Können wir einfach absagen? Wäre das rechtens?
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Antwort #60 - 18.01.2023 um 17:18:07
 
Wir erhielten eine weiter E-Mail:
1. noch kein eAT zum Abholen da. Das ist geklärt.

2. "Neben der Verlängerung einer Fiktion stehen weitere Verfahrensoptionen zur Verfügung."

3. "Da die Prüfung des gestellten Antrages gegenwärtig nicht abgeschlossen ist, kann ... auch keine verbindliche Aussage hinsichtlich des am ... auszustellenden Dokumentes erfolgen."

2. und 3. (zitiert) verstehe ich nicht.
- Weitere Verfahrensoptionen außer FB. Was könnte das sein?
- Man weiß dort selbst noch nicht, was für ein Dokument es sein wird, das zum Termin in 6 Tagen ausgestellt werden soll, könnte?

Wir haben den Termin nun abgesagt.
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Antwort #61 - 18.01.2023 um 18:01:32
 
Melanny schrieb am 18.01.2023 um 14:24:18:
hatte mich bei Antwort 53 vertan, hätte Ende Jan. heißen müssen

Alles klar.

Melanny schrieb am 18.01.2023 um 17:18:07:
Wir haben den Termin nun abgesagt.

Ja, das geht auch.
Dann also abwarten, bis eine neue Einladung kommt.

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Antwort #62 - 18.01.2023 um 18:50:09
 
Danke.

Vielleicht weiß jemand, um welche weiteren Verfahrensoptionen neben einer Fiktion noch gehen könnte bzw. Optionen zwischen FB und Erteilung eAT?

(#60, 2.)  Ich kann damit nichts anfangen.

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Antwort #63 - 18.01.2023 um 19:26:39
 
Die Antragstellung löst per Gesetz die "Fiktion" aus, dass der Aufenthalt weiterhin erlaubt ist.

Ob es eine Fiktionsbescheinigung gibt oder nicht, ist dabei egal. Die Fiktion des erlaubten Aufenthalts gilt so lange, bis über den Antrag entschieden ist (z.B. durch Aushändigung der neuen Karte).

Andere Möglichkeiten neben der Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor (außer nach der Geburt eines Babies).
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Antwort #64 - 18.01.2023 um 20:16:00
 
So sah ich es auch. Aber die Behörde schrieb in Rätseln.

Mein Mann dachte sogar daran, dass man ihm eventuell mitteilen wolle, dass ihm ein Schriftstück zum (nun abgesagten) Termin aushändigen werde, das besagt, dass die NE abgelehnt worden sei und es nur den verlängerten AT geben würde.

Aber eine Ablehnung müsste doch schriftlich per Post kommen? Die holt man sich doch nicht ab, schon gar nicht auf Grund einer für uns so "geheimnisvoll" klingenden E-Mail?
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Antwort #65 - 19.01.2023 um 18:40:39
 
Sorry, wenn es vielleicht nervt. Eine weitere Mail  Bahnhof

"Die Vergabe des Termins erfolgte im wohlwollenden Interesse, da die Fiktion am 24.01.2023 abläuft."

Ich dachte immer, es ginge um die FB - falsch gelesen, man schrieb: Fiktion.

(Die FB läuft wirklich da ab.) Verwechselt die Behörde Fiktion und FB bzw. setzt die Begriffe gleich? Schockiert/Erstaunt

Wir bekommen ja keine Antwort. Das "Spiel" heißt: Sie kommen nicht, wir sagen nichts. Ich mache mir nun Sorgen. Fiktion läuft ab - dann wäre der Aufenthalt illegal Fragezeichen  Das kann nicht sein.

Sollen wir nun einfach nur weiter warten? Nur, wie lange noch? Vor 12 Wochen war die Antragstellung. Noch 1, 2 oder 3 Monate warten?  grübeln


Danke für eure Geduld.
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Antwort #66 - 19.01.2023 um 19:10:54
 
Melanny schrieb am 19.01.2023 um 18:40:39:
Verwechselt die Behörde Fiktion und FB bzw. setzt die Begriffe gleich?

Nein, nicht die Behörde verwechselt was.
FB  heißt FiktionsBescheinigung und ist gültig bis 23.1.23.
Das ist dasselbe wie: Fiktion läuft am 24.1.23 ab.

Bitte lies noch mal #51.
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Antwort #67 - 19.01.2023 um 20:19:22
 
Ich verstehe es dennoch nicht bzw. nicht so. Fiktion tritt bei Antragstellung ein und läuft mit oder ohne FB bis eAT oder Ablehnung, ergo Fiktion und FB nicht dasselbe. ##54,55,63

Was ist geschehen bisher?

1. Antrag + Hilfsantrag gestellt - vor Ablauf eAT mit allen Unterlagen
2. FB erhalten bis 24.1.
3. von Antragstellung bis der "merkwürdigen" Einladungsmail war Funkstille
4. Einladung wegen eines neuen Dokumentes, wobei man noch nicht weiß, um welches es geht, weil der Antrag noch nicht fertig geprüft sei 
5. Termin wegen 4. und der Fahrtkosten abgesagt
6. heutige Mail: „Fiktion läuft ab.“


Wir haben weder eine Erteilung noch eine schriftliche Ablehnung der NE, daneben besteht ja noch der Hilfsantrag. Eine Ablehnung kann es nicht geben (wüsste keinen Grund)  – also besteht Fiktion bis einer der Anträge erteilt wird fort und läuft nicht ab, nur die FB läuft ab. 

Was will uns die ABH sagen? Oder: Wie sollen wir uns weiter verhalten?

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Antwort #68 - 19.01.2023 um 21:47:53
 
@Melanny

Bitte beachte SimonB nicht. Er schreibt nur Grütze.
Nur weil die FB am 23.1.2023 abläuft, läuft natürlich die Fiktion nicht ab. Die Fiktion besteht bis zur Entscheidung durch die Behörde und die rechtskräftige Zustellung dieses Antrags.

Wenn die eAT fertig ist, egal ob NE oder AE, kriegt ihr ja den Brief von der Bundesdruckerei. Da der Brief noch nicht gekommen ist, wurde noch nicht positiv entschieden. Also nicht mal der Auftrag an die Bundesdruckerei gegeben.

Ich würde an eurer Stelle den Gang rausnehmen. Wurden Fingerabdrücke bei der Antragstellung abgegeben gibt es praktisch keinen Grund nochmal vor Ort vor zusprechen. Das Argument, dass man bei Einladung erscheinen müsse ist auch schwach. Man kann nur zu Gericht und bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Bei einer Vorladung kann bei Nichterscheinen durch richterlichen Beschluss auch die Polizei vorbeikommen und einen per Zwang vorführen oder es kann Ordnungsgeld angeordnet werden.

Wir sprechen hier aber von einer Einladung. Eine Einladung kann man auch nicht wahrnehmen. Erzwingen können die zwar nicht das Erscheinen, aber sie können den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen.

Was kann der Zweck der Einladung sein? Vermutlich rechtliche Anhörung vor der Ablehnung des Antrags. Oder eben das einreden auf euch,den Antrag abzuändern. Etc..

Ich würde da garnicht finanziell argumentieren. Solange ich nicht weiß warum ich zu einer Behörde eingeladen werde, würde ich mich natürlich auch sträuben hinzugehen. Wenn es rechtliche Anhörung ist, will ich mich vorher vorbereiten und ggf. einen Anwalt mitnehmen. Geht es nur um Fingerabdrücke, würde ich fragen was mit den alten passiert sind. Und was ist wenn die irgendwas in der Akte haben und nun versuchen irgendwas durch gut zureden bestätigt zu bekommen?

Würde ich einfach absagen? Vermutlich würde ich genau das obige erklären. Also ohne konkrete Angabe warum ich kommen soll, komm ich nicht. Bin ja gesundheitlich angeschlagen, aber der Sachbearbeiter kann ja gerne vorbeikommen. Es gibt ja bei der Behörde nämlich auch manchmal Außendienstmitarbeiter, besonders bei alten, kranken und gebrechlichen Personen kommen die auch vorbei. Vgl. https://www.apotheken-umschau.de/pflege/pflegetipps/mein-angehoeriger-kann-nicht...

Aber ich wäre natürlich bereit SCHRIFTLICH das Verfahren zu betreiben. Denn wir möchten unserer MITWIRKUNGSPFLICHT nachkommen.
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Antwort #69 - 20.01.2023 um 11:10:14
 
Aras schrieb am 19.01.2023 um 21:47:53:
Bitte beachte SimonB nicht. Er schreibt nur Grütze.

Ich darf mal bitten. Ärgerlich

Wer schrieb wohl:
1. "Einladung zur persönlichen Vorsprache." Grund: Ausstellung eines neuen Dokuments. FB mitbringen.
2. "Die Vergabe des Termins erfolgte im wohlwollenden Interesse, da die Fiktion am 24.01.2023 abläuft."


Wenn die NE oder der eAT fertig ist oder aus x Gründen eine weitere FB nötig war, gab es hier noch immer eine Einladung von der ABH und keinen Brief von der Bundesdruckerei an den Ausländer. Nie in all den Jahren.
Es gab auch keine Erklärung über den Einladungsgrund.
Stets hat die ABH eingeladen und dann dem Ausländer persönlich das entspr. Dokument ausgereicht.
Falls eine weitere FB auszustellen war, gab es die auch nur gegen Übergabe nach pers. Vorsprache gem. Einladung.

Aras schrieb am 19.01.2023 um 21:47:53:
Was kann der Zweck der Einladung sein?

Es werden ausländerrechtliche Belange sein.
Dein Mann wurde nicht vorgeladen, sondern eingeladen.
Die EINladung geschieht in wohlwollendem Interesse, trotzdem muss man dort nicht hin.
Nimmt man den Termin nicht wahr, ergibt sich das Weitere.

Zur Überreichung der Ablehnung eines Antrages braucht man nicht persönlich zur ABH.
Wie kommt jemand auf rechtliche Anhörung? Das ergibt sich aus der Einladung nicht.

Melanny schrieb am 19.01.2023 um 20:19:22:
Wie sollen wir uns weiter verhalten?

Man kann sich gern auf die Apothekenrundschau  verlassen, evtl. der ABH das Teil hinschicken..... Schockiert/Erstaunt
Man kann der ABH auch schreiben, dass A aber das und das gesagt hat und man deshalb erst mal Genaueres wissen möchte.

Ja, das geht natürlich auch.
Oder du liest nochmal, was der Freund von @Aras in #51 dir schon vor längerer Zeit erklärte.
Als man hier noch las, dass die FB bis Jahresende gilt.

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Antwort #70 - 20.01.2023 um 11:12:55
 
Danke @Aras, das beruhigt mich. Warum der Antrag noch immer bei der Behörde liegt, wissen wir nicht.

Fingerabdrücke wurden abgenommen und bereits vor diesem Abdruck-Termin wurden die meisten geforderten Unterlagen eingereicht und beim Termin Melde- und AOK-Bescheinigung nachgereicht. LU wurde als ausreichend befunden, für A1 wäre das Zertifikat von der Erstausstellung ausreichend und meinem Mann wurden keine Fragen gestellt, nur mir wegen der Nebenkosten. Wir hatten erst nur eine Auflistung eingereicht, die Rechnungskopien aber mitgenommen und übergeben. Ergebnis: FB erhalten und die Aussage, dass die NE in 4-6 Wochen abholbereit sein sollte – wiederholend vom SB hervorgehoben "eher in 6 als in 4 Wochen".

Mitarbeitspflicht kamen wir immer nach: alles pünktlich und vollständig abgegeben, geduldig gewartet, nie nachgefragt trotz "Überschreitung" der 6 erwähnten Wochen. Wir kommen ihr auch weiterhin nach, wenn wir wissen, was man möchte – Unterlagen können es wohl nicht mehr sein.

Die jetzige Verwirrung stiftende Einladung zur Vorsprache bezog sich nur auf irgendein auszustellendes neues Dokument. Eine neue FB wollen wir nicht  – sollte es das sein. (Könnte  diese nicht auch nicht per Vorkasse einfach zugeschickt werden?)

Brief von der Bundesdruckerei?  Den bekamen wir beim Erstantrag nicht aus Berlin, sondern er wurde uns von der ABH bei Übergabe des eAT ausgehändigt.

Finanzielle Gründe haben wir bei einer neuen FB. Ich bezeichne es gar nicht als finanzielle Gründe. Da die FB nicht zwingend ist und nicht benötigt wird, möchten wir kein Geld für unnötige Fahrtkosten ausgeben, egal ob wir könnten oder nicht. Es ist mein Prinzip, dass ich kein Geld "zum Fenster hinauswerfe". (Aber dass es um eine neue FB geht, vermuten wir eben nur. öhm)


Der Link ist interessant. Aber ich bin unerwartet zu einer hilfsbedürftigen Person geworden nicht mein Mann, er ist der pflegende Angehörige.

Wir können es drehen und wenden, wie wir wollen, wir hängen wieder einmal wegen Nichts in der Luft. Ärgerlich

@SimonB
Bei #51 ging es zuvor um mein Nichtverstehen des Ablaufs bei Einreichung von 2 Anträgen - Haupt -und Hilfsantrag - vor dem persönlichen Termin nach Antragstellung.

Es gab auch keine Erklärung über den Einladungsgrund. Es geht nicht um Erklärung, sondern exakte Benennung. Wenn die ABH das genaue Dokument selbst noch nicht kennt, so schrieb sie, kann sie eben erst einladen, wenn sie es selbst weiß.

Zur Überreichung der Ablehnung eines Antrages braucht man nicht persönlich zur ABH. Die Info ist nützlich. Also kann es darum nicht gehen. Ergo: Fiktion wirkt weiter, das ist erst einmal das Wichtigste.

Ich verstehe, was Aras mit seinem Beitrag verallgemeinernd ausdrücken wollte.

Die "Apotheken-Info" ist gar nicht so unnütz in unserer, meiner Situation.

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« Zuletzt geändert: 20.01.2023 um 11:56:09 von Melanny »  
 
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Antwort #71 - 20.01.2023 um 12:44:55
 
SimonB schrieb am 20.01.2023 um 11:10:14:
Ich darf mal bitten. Ärgerlich

darfst du

Ändert nichts daran, dass du zumeist Unsinn schreibst ... und das muss endlich mal auch zur Sprache kommen.

SimonB schrieb am 19.01.2023 um 19:10:54:
FBheißt FiktionsBescheinigung und ist gültig bis 23.1.23.
Das ist dasselbe wie: Fiktion läuft am 24.1.23 ab.

erster Satz ist richtig, aber unwichtig.
zweiter Satz ist falsch, die Fiktion läuft nicht ab.

SimonB schrieb am 20.01.2023 um 11:10:14:
Falls eine weitere FB auszustellen war, gab es die auch nur gegen Übergabe nach pers. Vorsprache gem. Einladung.

Die FB wird auf Anfrage ausgegeben. Da muss keiner einer Einladung für die Aushändigung folgen.
Für die FB muss man auch eine Gebühr zahlen, warum sollte man das tun, wenn man keine FB braucht aber die Behörde das will?

SimonB schrieb am 20.01.2023 um 11:10:14:
Man kann sich gern auf die Apothekenrundschauverlassen, evtl. der ABH das Teil hinschicken...

?
welchen Zweck hat dieser Unsinn?

Nachtrag
Melanny schrieb am 20.01.2023 um 11:12:55:
für A1 wäre das Zertifikat von der Erstausstellung ausreichend 

verstehe ich Recht, dass dein Mann nur A1 nachgewiesen hat?
Für NE ist B1 nötig.
Ggf. will die ABH durch ein Gespräch mit Deinem Mann sich überezeugen, dass er entsprechende Sprachkentnisse hat
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Antwort #72 - 20.01.2023 um 12:59:30
 
@erne

Nein, er braucht kein B1. Die Verpflichtung zum I-Kurs wurde nach Widerspruch aufgehoben.

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Antwort #73 - 20.01.2023 um 13:34:50
 
Erstmal wünsche ich dir Gute Besserung.

Der Brief von der Bundesdruckerei kann eigentlich nicht direkt bei der Antragsabgabe von der Ausländerbehörde gegeben werden, weil zu dem Zeitpunkt ganicht das Deaktivierungspasswort bekannt ist.  öhm
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Antwort #74 - 20.01.2023 um 13:51:52
 
Nein, nicht bei Antragsabgabe.

Erstantragsstellung, gemeint habe ich: erster Antrag für AT 2019 nach Einreise. Als wir den eAT abholen konnten, erhielten wir von der ABH auch den Brief der Bundesdruckerei dort ausgehändigt.
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Antwort #75 - 20.01.2023 um 14:49:15
 
erne schrieb am 20.01.2023 um 12:44:55:
zweiter Satz ist falsch, die Fiktion läuft nicht ab.

Damit kommt der "falsche Unsinn" von der ABH.

erne schrieb am 20.01.2023 um 12:44:55:
Die FB wird auf Anfrage ausgegeben.
Die TS bzw. ihr Mann hat gar keine Anfrage wegen FB gemacht.

Ich hatte geschrieben, wie es hier in unserer zuständigen ABH gemacht wird. Das kannst du gern für Unsinn halten.
Vielleicht liest du besser nochmal alles, was @Melanny seit 2019 hier schrieb?

Den Vorschlag mit der Apothekenrundschau hat @Aras gemacht. Ist nachzulesen.
Wenn die TS auch diesen Vorschlag für wertvoll hält, von mir aus gern.
Gern kann die TS auch alles seit 2019 und das mit dem A1 und dem Integrationskurs, dem Rückrudern der ABH usw. nochmal schreiben.

Der Unsinn von @Aras war: "kriegt ihr ja den Brief von der Bundesdruckerei. Da der Brief noch nicht gekommen ist, wurde noch nicht positiv entschieden. Also nicht mal der Auftrag an die Bundesdruckerei gegeben."

Vielmehr aber will die ABH zum Einladungstermin ein neues Dokument aushändigen und die FB soll mitgebracht werden.
Denn sie schrieb:
Einladung zur persönlichen Vorsprache." Grund: Ausstellung eines neuen Dokuments. FB mitbringen.

Vielleicht ist das neue Dokument die NE?
Vielleicht ist das neue Dokument eine neue Aufenthaltskarte (eAT/AE...)?

Die Verwirrung entstand mM nach durch den Anruf bei der ABH.

So, ich bin hier raus. Gern lese ich später, was draus wurde.
Diese ABH hat für die Sache mit dem Integrationskurs schließlich auch ca. 1 Jahr gebraucht.
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Aras
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Antwort #76 - 20.01.2023 um 15:36:48
 
Achso. Ja aber das Schreiben von der Bundesdruckerei wird pro Karte gegeben, da das Sperrkennwort immer neu vergeben wird.  Also müsste es auch entsprechend ein neues Schreiben geben. Dass man das direkt von eurer Behörde bei der Dokumentenausgabe bekommt ist etwas merkwürdig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #77 - 20.01.2023 um 16:32:03
 
SimonB schrieb am 20.01.2023 um 14:49:15:
Die TS bzw. ihr Mann hat gar keine Anfrage wegen FB gemacht.


Sorry für OT.Bei uns in DO wird auch einfach eine FB erteilt ,ohne Nachfrage.

Gruss

Uwe
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Antwort #78 - 21.01.2023 um 12:57:15
 
@SimonB
Das neue Dokument ist weder die NE noch der hilfsweise beantragte AT für 5 Jahre, das ist klar. Beim Telefonat wollte ich lediglich erfragen, was es für ein Dokument sei und da ging der Irrsinn los – dürfen/können wir nicht sagen, wird Ihr Mann beim Kommen erfahren. Dann kam jemand ins Zimmer, schrie die SB an, es wurde sofort wortlos aufgelegt. Deshalb  stellte meine sehr konkrete und kurze Frage (Was für ein Dokument?) noch einmal schriftlich. Die Antwort war unlogisch, nicht nachvollziehbar,  aber wenigstens ein schriftlicher Nachweis – warum wir absagten.

**********************************
Es ist nun, wie es ist. Ich weiß, dass die Fiktion weiter wirkt, mein Mann legal hier ist.
Eine Frage noch:  Wenn sich niemand mehr meldet, wie lange sollten wir weiterhin geduldig warten, bevor wir zwecks Antrag nachfragen?

**********************************

@Aras Wir gehen davon aus, dass ein neuer Brief kommt und diesmal an unsere Adresse. Ich habe im Ordner nachgeschaut. Brief von Berlin mit Eingangsstempel der Behörde nebst Notiz: „Konnte nicht zugestellt werden“. Da fiel es mir wieder ein. Es lag am Briefkasten – kein Namensschild. Jedoch daneben die Klingel mit beiden Namen und gut lesbar. Zusteller wusste nicht, dass der Briefkasten auch für den zweiten Namen gilt, obwohl andere Post immer ankam. Eine Klingel, ein Kasten, ein Haushalt.

Danke, für das Bemühen, etwas zu verstehen, was uns nicht gelang und dazu nur eine Vermutung haben.


Nachtrag: Es geht auch "anders" mit der FB. Geht aus einem anderen Thread hervor.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1658422939
##1, 3, 4
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Antwort #79 - 23.02.2023 um 18:52:57
 
Hallo,

geschafft. Smiley

Mein Mann kann seine NE in knapp 2 Wochen abholen. Diesmal war es eine korrekte Mitteilung: Abholung NE. Der Brief aus Berlin kam vor einer Woche.

Vielen, vielen Dank an alle, die uns auf den Weg mit so hilfreichen Ratschlägen begleiteten.

Melanny Smiley blumenstrauss
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Antwort #80 - 23.02.2023 um 18:59:23
 
Herzlichen Glückwunsch an euch.

Smiley

Ich habe zeitweise mit gelitten , weil sich das alles wie in einer never ending story las.
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