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Integrationskurs (Gelesen: 21.982 mal)
Themen Beschreibung: Widersprechen
deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 23.05.2020 um 12:41:58
 
Melanny schrieb am 23.05.2020 um 08:40:14:
mein Mann müsste täglich 3 Pendelstunden (Weg-,Warte- und Fahrtzeiten) in Kauf nehmen und zwischen Zug und Straßenbahn oder zu Fuß wechseln. 


Meine Frau hatte damals 5 Stunden pro Tag Pendelstrecke (40km)...hat dann schnell den Führerschein umschreiben lassen und konnte dann mit Auto fahren
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Melanny
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Antwort #16 - 23.05.2020 um 16:33:32
 
@ deerhunter:

Wenn die ABH nur einen Kursträger mit 2 Orten auswählt und meinem Mann mitgibt, gehe ich davon aus, dass eine weitere Entfernung nicht zugemutet wird.

Niemand kann verlangen, dass mein Mann mein/ein Auto nutzt. Er würde hier fahren, wäre mir auch recht, und hätte schon längst den Führerschein umschreiben lassen, aber da gibt es zwei zusammenhängende Probleme: a)die engen kurvenreichen Straßen im Gebirgsgebiet mit Ampeln an Steigungen und Schaltgetriebe. Wegen eines Kurses jetzt ein neues Auto oder einen Zweitwagen mit Automatik zu kaufen, ist absurd zu verlangen.

Außerdem: 8 Stunden wegen eines Kurses für die Dauer von fast einem Jahr unterwegs zu sein und den Rest des Tages noch zu Hause zu lernen, das widerspricht unserer Lebensplanung. Welchen Rentner verpflichtet man zur  Vollzeitarbeit? Wir haben nichts gegen Lernen, es sein denn, es geht darum, um unter Druck etwas nicht mehr Erreichbares lediglich zeitmäßig durchzustehen.


@Bayraqiano

Danke, ich dachte auch ans Nachfragen, aber mein Mann möchte (noch) nicht nachhaken. Er meint, keine Antwort (wie du schriebst) ist nicht sein Nachteil. Hätten wir einen Brief (zwischen dem 13. und 24. Januar) mit Ablehnung des Widerspruchs übersehen, käme bestimmt noch ein Schreiben, weshalb keine Anmeldung zu einem Kurs erfolgte – der Hauptgrund, warum er meint, warten zu wollen, denn die Widerspruchsfrist wäre sowie so futsch.
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Antwort #17 - 15.11.2020 um 14:08:52
 
Eine Frage zur AE-Verlängerung bzw. NE-Beantragung, auch wenn es zum Zeitpunkt noch nicht relevant ist.

Nach 3 Jahren möchte mein Mann die NE beantragen. Wir gehen eventuell  erst einmal von einer Ablehnung  aus. (keine B1-Anmeldung trotz Verpflichtung, Widerspruch ohne Antwort  - siehe vorausgegangene Beiträge -  jetzt zusätzlich Risikogruppe)

Angenommen, er beantragt NE 3 Monate vor Ablauf seiner AE und nach 3 Monaten plus x Tage wird abgelehnt.

1. Wie ist das Aufenthaltsrecht? Die 3-jährige AE wäre ja abgelaufen und die Fiktion ab Ablehnungsdatum ebenfalls?

2. Darf man nach einer eventuellen Ablehnung der NE sofort eine Verlängerung der AE stellen? Oder

3. sollte in diesem Fall eine einfache Verlängerung der AE und eine NE zusammen beantragt werden?

Zur NE gehört der Nachweis von Rentenbeitragszahlungen, die dürften aber in seinem Fall keine Rolle spielen, da wir jeder unsere Rente haben – er seine ausländische, ich die deutsche.

Danke Melanny
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reinhard
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Antwort #18 - 15.11.2020 um 14:11:48
 
Der NE-Antrag gilt auch als AE-Verlängerungs-Antrag.

Er muss sich also keine Sorgen / Gedanken machen, da gibt es keine Lücke.

Allerdings haben manche Ausländerbehörden eine Ablehnugnsgebühr: Er weiß ja, dass er erst das B1-Zertifikat einreichen muss. Er sollte diese Reihenfolge einhalten.

Aber wenn er damit auch die Entscheidung über den Widerspruch vorantreiben will: Er kann es ohne Risiko machen, weil die Ausländerbehörde weiß, dass sie hilfsweise die AE verlängern soll. Er kann das auch in den NE-Antrag reinschreiben, wenn er will.
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Antwort #19 - 15.11.2020 um 14:15:05
 
reinhard schrieb am 15.11.2020 um 14:11:48:
Der NE-Antrag gilt auch als AE-Verlängerungs-Antrag.

Das müsste im Zuge der Auslegung aber so feststehen. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, die NE und ausdrücklich hilfsweise die Verlängerung der AE zu beantragen. Dann dürften mit Sicherheit keine Probleme entstehen.

Der Widerspruch ist eigentlich auch entscheidungsreif, insofern könnte auch mal an eine Klage nach § 75 VwGO gedacht werden um die Sache endgültig zu klären.
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Antwort #20 - 15.11.2020 um 15:09:33
 
Er will keinen Kontakt wegen des Widerspruchs aufnehmen, weil es da eine Woche im Januar gab, wo er sich nicht sicher ist, ob er die bunte Werbungs-Post sorgfältig genug durchgesehen hat, bevor sie entsorgt wurde und so die Schuld auf unserer Seite (übersehen) läge und die 4 Wochen Widerspruchsfrist für den Klagewert weg wären. Ich würde nachfragen, aber ich bin nicht er, der nicht will wegen A Satz 1 und B, weil ich/wir seit März kurz hintereinander mit 2 Sterbefällen/Sterbebegleitung innerhalb der Kernfamilie zu tun hatten nebst Behördengängen/Anrufen und noch immer nicht abgeschlossenen Formalitäten.

Wir werden eben bis zur Verlängerung warten und zwei Anträge stellen. Darf die Verlängerung nur für ein Jahr oder kann sie länger beantragt werden?


@reinhard, mein Mann wird kein B1-Zertifikat ablegen. Das zu erreichen ist utopisch und deshalb lehnt er die Verpflichtung, sich anzumelden auf Grund der Unverhältnismäßigkeit (Ziel und Alter) ab. Seit einem Jahr hat keiner mehr danach gefragt, obwohl es ursprünglich mal einen Termin gab, die Anmeldung vorzulegen.

Danke für die Rückmeldungen.
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Antwort #21 - 15.11.2020 um 16:31:55
 
Ohne B1 darf immer nur um ein Jahr verlängert werden.

Aber beantragen darf er alles. Falls er eine schriftliche Ablehnung bekommt und die Ablehnung vorher verpasst hat, steht in der Ablehnung dann das Datum des damaligen Bescheides.

Also sollte er ruhig NE, hilfsweise AE für drei Jahre beantragen und um schriftlichen Bescheid bitten.
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Antwort #22 - 15.11.2020 um 19:20:11
 
Also worst case jährliche Beantragung.

Aber was, wenn das nicht mehr möglich sein sollte? Ich denke da , dass es so ab 15 Jahren schwerer, vielleicht sogar unmöglich wird, persönlich (wegen der Fingerabdrücke und Abholung) zur ABH zu fahren.

Sorry, mache mir vielleicht mehr Gedanken als notwendig, aber 2020 zeigte mir die Endlichkeit des Lebens sehr deutlich.
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Antwort #23 - 15.11.2020 um 19:22:56
 
Dann klärt er rechtzeitig mit der Ausländerbehörde, wie das vorgesehen ist.
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Antwort #24 - 24.12.2020 um 12:22:12
 
Hallo am am 24.12.

Wir bekamen heute eine besondere Überraschung: Der Bescheid (verpflichtende Teilnahme am Integrationskurs) wurde aufgehoben.

Widerspruch wurde am 23.12.2019 eingereicht, am 24.12.2020 erreichte uns der Bescheid.
Gründe, die genannt wurden:
- Unzumutbarkeit wegen des Alters (bei Einreise 66 Jahre
- Ziel der Arbeitsvermittlung kann nicht mehr erreicht werden
- eigene Einkünfte (Rente)
- Keine Kinder, somit keine Förderung der Elterngeneration notwendig
- soziale Kontakte zu Deutschen vorhanden
- Maßnahme ist unverhältnismäßig und die Verpflichtung zur Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs war rechtswidrig

Wir bedanken uns vielmals für die Hilfen, besonders bei Bayraqiano für den Link zum Gerichtsurteil - darauf stützten wir die Begründung des Widerspruchs.

(Und übersehen haben wir auch nichts: ich hatte einmal Werbung ohne dazwischen zu kontrollieren zum Papiercontainer gebracht. Der Widerspruch kam per Einschreiben mit Rückantwort.)

Liebe Grüße von Melanny.
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Antwort #25 - 22.03.2021 um 08:46:18
 
Nun, wir haben es schriftlich, dass mein Mann nicht zum Kurs verpflichtet werden darf.

Ich mache mir aber jetzt folgende Gedanken: Wie wirkt sich das auf eine Beantragung einer NE nächsten Jahres aus? Ist eine NE ohne B1 und Orientierungskurs möglich?
Eine NE zu erhalten ist sehr wichtig für ihn/uns geworden. Unsere Lebenssituation änderte sich ab 11.1.2021 schlagartig und nicht zum Besten. Meine „Zufalls-Diagnose“ nach einem Arztbesuch -  schwer an Krebs erkrankt, große OP, bald Chemo – Heilungschance????, Pflegegrad 3, d.h. ich nebst der gesamten Haushaltsführung werden von meinem Mann versorgt und somit wäre eine jährliche Neubeantragung für uns nicht die günstigste Variante. Fraglich ist auch, ob ich persönlich mit zur ABH (mehr als 30km entfernt) mitfahren kann wegen meiner Unterschrift, dass ich weiter mit meinem Mann in ehelicher Gemeinschaft Leben möchte.

Persönliche Kontakte (außer Telefonieren) zu Verwandten sind im Moment bei Null – Corona und meine Krankheit. Wir wollen kein Risiko für mich eingehen.
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Antwort #26 - 22.03.2021 um 09:50:02
 
Da keine Verpflichtung mehr besteht, ist die lediglich einjährige Verlängerung der AE ebenfalls vom Tisch. Für die NE gilt auch, dass nur A1 nachgewiesen werden muss - §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 2 Satz 5 i.V.m § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.

Der Fortbestand der ehelichen LG kann auch schriftlich oder per Telefon erklärt werden.
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Antwort #27 - 27.03.2021 um 09:08:53
 
Danke für die Info, wirklich beruhigend für mich im Moment. Ich hoffe dennoch, dass ich bei Antragstellung mit dabei sein kann und A1 werden wir bis dahin „aufpolieren“.

Ich habe online bei der zuständigen ABH nachgeschaut, da gibt es keinen speziellen NE-Antrag, nur den ganz allgemeinen, wo NE angekreuzt werden kann neben Erstantrag, Verlängerung, Studium, … , d.h. es sind gar keine speziellen Angaben für die NE möglich (denke da an das gemeinsame Einkommen, denn ohne meins reicht das meines Mannes nicht).

Frage: Da wäre wohl das Beste, die Angaben einzeln hinzuzufügen, um nicht mehrere Bögen nacheinander ausfüllen zu müssen und um Zusatzfahrten zur ABH zu vermeiden? Das Formular passt m.M. nach nicht für die Beantragung einer NE.

Aber es ist noch Zeit, dennoch möchte ich vorbereiten, was ich kann, weil ich nicht weiß, was bei mir auf Grund einer Chemo das Denken betreffend dazwischen kommen kann.
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Antwort #28 - 27.03.2021 um 17:52:01
 
Melanny schrieb am 27.03.2021 um 09:08:53:
ch habe online bei der zuständigen ABH nachgeschaut, da gibt es keinen speziellen NE-Antrag, nur den ganz allgemeinen, wo NE angekreuzt werden kann neben Erstantrag, Verlängerung, Studium, … , d.h. es sind gar keine speziellen Angaben für die NE möglich (denke da an das gemeinsame Einkommen, denn ohne meins reicht das meines Mannes nicht).


Ihr könnt natürlich zusätzlich zu den Formblätter einen formlosen Antrag beilegen aus dem der Wille deines Mannes hervorgeht und euer gemeinsames Einkommen bescheinigen. Entweder dann ins Feld sonstiges Eintragen (wenn es das gibt) oder zusätzliche Beiblätter.

Z.B wenn Ihr sicherstellen wollt, das bei Ablehnung der NE die AE verlängert wird.

...Hiermit ... beatrage....   NE....hilfsweise beantrage ich die Verlängerung der AE....


Da eure ABH scheinbar manchmal länger braucht würde ggf. nach Ablauf der AE um die Austellunge einer Fiktionsbescheinigung bitten.
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Antwort #29 - 21.04.2022 um 08:21:35
 
Hallo,
da schon begonnen, möchte ich den Strang weiterführen.

Nun sind 3 Jahre Aufenthalt fast um. Wir wollen die NE vorbereiten. Dazu habe ich noch Fragen, da unsere ABH nichts Konkretes online ausweist.

1. keine RV-Beiträge: Reicht Hinweis, dass Rente aus Kanada bezogen wird?

2. Es ist noch fraglich, ob ich mitfahren kann. Ich kann nicht lange schmerzfrei sitzen. Werden Schwerbehinderte bei der ABH eventuell bevorzugt bedient? Reicht zur Not eine schriftliche Notiz von mir wegen des Zusammenlebens?

3. Nachweis über Wohnung/eigenes Haus: Was sollten wir einreichen? Welche Wohnkosten müssen wir nachweisen?

4. Braucht mein Mann wieder eine Meldebescheinigung oder reicht meine Erklärung, dass er in meinem Haus mit mir wohnt und mich pflegt? (Allein wäre ich ein Fall fürs Heim.)

5. kein I-Kurs, Verpflichtung aufgehoben: A1 von 2019, Muss es neu gemacht werden? Oder was wird ihn erwarten? Wegen dieses Punktes würde ich gern dabei sein, ist aber (siehe 2.)nicht sicher.

Danke Melanny
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