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Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18 (Gelesen: 1.809 mal)
Nomos_SH
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Beiträge: 22

Hamburg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
10.12.2019 um 12:53:42
 
Guten Tag,

folgende Situation eines Klienten:

- aus einem Drittstaat kommend
- Promotion in D mit Stipendium
- Ende des Stipendium, aber Doktorarbeit nicht abgeschlossen.
- Daher Arbeitssuche
- Arbeitsangebot gefunden. Antrag auf Arbeitserlaubnis bei ABH und Agentur
- Arbeitserlaubnis der Agentur erhalten, aber reiche nicht für Blue Card.
- ABH lehnt Wechsel der AE von §16 in §18 ab.
- vorher müsse das Land verlassen werden zur "Visumsbereinigung".
- neuer Arbeitgeber hat bereits so lange auf die Arbeitserlaubnis gewartet, dass davon auszugehen ist, das nicht länger gewartet werden kann. Daher Ausreise und neues Visum beantragen kaum möglich.

Habt ihr Tips, wie man die Ausländerbehörde überredet, doch den Wechsel der Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen?

Der Job ist kein schlechter (nur ganz knapp unter Blue Card) und auch im gleichen Feld, daher war unsere Idee, damit zu argumentieren, dass kein Spurwechsel vorliegt und der Job auch nur aufgrund des Studiums gefunden wurde, obwohl das Studium (Promotion) in D nicht abgeschlossen wurde.

Vielen Dank im Voraus!
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beiträge: 291

Berlin, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.12.2019 um 18:09:49
 
Hallo Nomos_SH,

Nomos_SH schrieb am 10.12.2019 um 12:53:42:
- aus einem Drittstaat kommend

aus welchem Land kommt er? Ist er bevorrechtigt i.S.d. § 41 AufenthV?

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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Nomos_SH
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Beiträge: 22

Hamburg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 10.12.2019 um 19:02:05
 
Bosnien. Leider Nein.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.12.2019 um 19:46:17
 
Da sieht nach der derzeitigen Rechtslage schlecht aus. Ein Wechsel ist derzeit nicht möglich. Ihr müsst auf Kulanz der ABH hoffen und könntet ja auf die Gesetzesänderung, welchem am 1. März 2020 in Kraft tritt und diesen Wechsel erlauben würde  (§ 16b Abs. 4 AufenthG neu), verweisen. Vielleicht lässt sich ABH ja erweichen und erlaubt den Wechsel aufgrund der Änderung ja etwas früher.
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Daddy
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Beiträge: 1.957
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wechsel der Aufenthaltserlaubnis §16 zu §18
Antwort #4 - 12.12.2019 um 07:30:10
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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