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Visum für Sprachkurs abgelehnt - lohnt sich ein Widerspruch? (Gelesen: 1.083 mal)
nasenbohrer
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i4a rocks!


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Hintertupfingen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.12.2019 um 20:48:33
 
Hallo zusammen,

Ich habe ein paar Fragen zu folgendem Problem:

Ein Cousin meiner Frau arbeitet in einem zentralasiatischen Land als Arzt. Er ist um die 30, verheiratet und hat Familie. Er hat seit einiger Zeit die Idee, nach Deutschland umzuziehen und hier weiter als Arzt zu arbeiten.

Vorher muss er natürlich ordentlich Deutsch lernen, und aus seiner Sicht ist es auch sehr sinnvoll, Deutschland erst noch ein bisschen besser kennenzulernen und ein paar Kontakte zu knüpfen, bevor er sich um die ganzen arbeitsrechtlichen Fragen kümmert.

Deshalb möchte er gerne in Deutschland einen Sprachkurs besuchen. Er war bereits einmal mit einem Besuchervisum in Deutschland und ist ohne Probleme wieder in sein Heimatland zurückgekehrt.

Sein erster Antrag auf ein Visum zwecks Sprachkurs wurde vor ca. sechs Monaten abgelehnt. Möglicherweise war das Motivationsschreiben, das er bei der Botschaft abgegeben hat, etwas missverständlich formuliert, in die Richtung, dass er sofort mit der Arbeit loslegen möchte. Ablehnungsgrund war, dass er noch keine konkreten Schritte zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis unternommen hat (insbesondere keine Approbation beantragt).

Er hat dann vor mehreren Wochen wieder ein Visum beantragt, und diesmal im Motivationsbrief die Gründe angegeben, die oben stehen (möchte Deutsch lernen. Möchte eventuell später auch in Deutschland arbeiten. Aber konkrete arbeitsrechtliche Schritte lohnen sich jetzt noch nicht).

Das wurde wieder abgelehnt. Die Begründung war, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache erstmal in seinem Heimatland erwerben solle (was er bisher noch nicht getan habe) und dass er außerdem noch keine konkreten Schritte zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis unternommen hat (insbesondere keine Approbation beantragt). Laut den zuständigen Behörden überwiege der Eindruck, dass er versuche, sich einen illegitimen Aufenthalt in der EU zu erschleichen. Insbesondere, da er sich mit null Vorkenntnissen für einen Deutschkurs mit relativ hohem Niveau angemeldet habe (ich glaube, für B1 oder B2)

Tatsächlich ist sein Heimatland bekannt dafür, dass in der Vergangenheit ziemlich viele Bürger in anderen EU-Staaten (ich glaube aber nicht in Deutschland) und oft unter Vorspiegelung diverser falscher Tatsachen Asyl beantragt haben.

Andererseits entspricht es nicht den Tatsachen, dass der Cousin meiner Frau noch keine Vorkenntnisse hat. Er hat (soweit ich weiss) bereits Sprachkurse für A1 und A2 besucht. Und nachdem ich nochmal ein bisschen recherchiert habe, hat sich bei mir der Eindruck verfestigt, dass ein Antrag auf Approbation derzeit definitiv noch nicht sinnvoll ist. Wenn ich es richtig verstanden habe, braucht man dafür eine Einstellungszusage und hat danach ein Zeitlimit, bis zu dem man eine Prüfung ablegen muss. Das lohnt sich meines Erachtens erst, wenn man wenigstens die sprachlichen Voraussetzungen für den Arztberuf in Deutschland hat.

Das ist natürlich alles kein Drama, aber doch einigermassen ärgerlich. Der Plan des Cousins ist, jetzt in seinem Heimatland auch noch Sprachkurse für B1 und B2 zu absolvieren und auch die dazugehörigen Prüfungen (am dortigen Goethe-Institut) abzulegen, und dann nochmal zu versuchen, ein Visum für einen weiterführenden Sprachkurs zu beantragen.

Aus meiner Sicht gibt es da aber noch ein paar Fragen, insbesondere:

- Kann es ein Problem sein, wenn den falschen Angaben zu seinen bereits vorhandenen Deutschkenntnissen nicht widersprochen wird? Wird es nicht Verdacht erregen, wenn er in sechs oder zwölf Monaten ein Sprachzeugnis mit B1 oder B2 vorbeibringt? Sein Heimatland ist unter anderem auch bekannt dafür, dass die Einwohner sich auf allen möglichen Wegen zu Unrecht ausgestellte Urkunden beschaffen.
- Ist es vielleicht generell erfolgversprechender, jetzt Widerspruch einzulegen, als nach zwei Ablehnungen ein drittes Mal einen Visumantrag zu stellen?
- Wie kann man deutlich machen, dass man vor Beantragen einer Approbation erstmal eine potentielle Arbeitsstelle in Augenschein nehmen möchte und dass man generell erst die Sprachkenntnisse erwerben möchte, bevor man diesen Antrag stellt (oder habe ich etwas falsch verstanden und ein Antrag auf Approbation kann jederzeit ohne größere Nachteile gestellt werden)?
- Lohnt es sich, darauf einzugehen, dass das mit dem illegitimen Aufenthalt schon ganz rational betrachtet (unter Ausklammerung ethischer Gesichtspunkte) für den Cousin nicht in Frage kommt? Schließlich hat er Familie und sein derzeitiger Lebensstandard ist zwar niedriger als der von in Deutschland arbeitenden Ärzten, aber höher als der von in Deutschland lebenden Asylbewerbern. Oder weckt man, wenn man auf so ein Thema eingeht, nur schlafende Hunde?

Vielen Dank im Voraus,

N.
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Petersburger
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Antwort #1 - 08.12.2019 um 22:10:55
 
WENN derzeit Deutschkenntnisse vorhanden und belegbar sind UND für einen Approbationsantrag (auch das belegbar) Voraussetzungen gefordert werden, die derzeit einfach nicht erfüllbar sind, DANN kann ein Widerspruch der bessere Weg sein.

Ich habe mal in einem Fall gehört, dass die für den geplanten Sprachkursort zuständige Ärztekammer einen Approbationsantrag gar nicht annähme, wenn nicht wenigstens ein Goethe-Zertifikat B1 sowie ein konkretes "Arbeitgeberinteresse" aus dem Zuständigkeitsbereich der Kammer bereits vorlägen.
Wenn so etwas schriftlich bestätigt vorliegt, kann auch die zuständige ABH schlecht unmögliche Dinge verlangen.
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nasenbohrer
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 09.12.2019 um 16:22:24
 
@Petersburger: Das heißt, ein Widerspruch könnte größere Erfolgsaussichten haben als ein neuer Visumantrag in ein paar Monaten?

Wie gesagt, die Zeit drängt nicht. Es wäre nur unschön, wenn sich dadurch, dass jetzt kein Widerspruch eingelegt wird, später irgendwelche Nachteile ergeben, weil schon zwei Ablehnungen in den Akten stehen.
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lottchen
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Antwort #3 - 09.12.2019 um 17:01:31
 
Hat er nur die Kurse für A1 und A2 belegt oder hat er auch die Prüfungen abgelegt? Falls letzteres hat er die Nachweise mit eingereicht?

Dass er B1 und B2 in der Heimat macht wird ihm niemand vorwerfen, denn genau das fordern die deutschen Behörden doch nach Deiner Schilderung. 

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