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Reiseausweis für Eritreer (Gelesen: 6.236 mal)
SybilleHa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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07.12.2019 um 18:25:35
 
Hallo!
Ein Mann aus Eritrea mit subsidiärem Schutz ( Klagefrist auf Flüchtlingseigenschaft wurde verpasst) besitzt keinen Reisepass.
Seine Frau hält sich momentan in Äthiopien auf. Die beiden haben sich vier Jahre nicht gesehen. Er möchte seine Frau dringend in Äthiopien besuchen.
Die Ausländerbehörde hat ihm auf mündliche Nachfrage mitgeteilt er sollte einen Pass bei der eritreischen Botschaft beantragen.

Er sagt das kann er  aufgrund politischer Probleme nicht, die eritreische Regierung weiß nicht dass er in Deutschland ist und das muss auch so bleiben.

Welche Möglichkeiten hat er?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.12.2019 um 19:08:49
 
Hinsichtlich des Passes/RA:

Beantragung eines Passes bei der erit. Botschaft. Vom Grundsatz her ist das nicht unzumutbar, da der Bescheid des BAMF über die mangelnde Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig geworden ist.

Falls er das nicht will oder für unzumutbar hält, muss er einen RA für Ausländer bei der ABH beantragen. Im Falle einer Ablehnung steht ihm der Rechtsweg offen.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.12.2019 um 18:54:38
 
SybilleHa schrieb am 07.12.2019 um 18:25:35:
Er sagt das kann er  aufgrund politischer Probleme nicht, die eritreische Regierung weiß nicht dass er in Deutschland ist und das muss auch so bleiben.


Spätestens bei der Einreise mit einem deutschen Reiseausweis würde die dortige Regierung erfahren, dass er in Deutschland war/lebt. Darum dürfte diese Begründung obsolet sein, oder?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.12.2019 um 20:13:00
 
Er kommt aus Eritrea und möchte nach Äthiopien. Das ist nicht das Problem.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 11.12.2019 um 15:34:35
 
Viele Eritreer haben nur subsidiären Schutz und einen deutschen Reisepaß bekommen. Damit kann er nach Äthiopien reisen. Das ist kein Problem. Wieso hat er keinen deutschen Reisepaß?
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TG
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.12.2019 um 16:53:41
 
das ist kein deutscher Reisepass sondern ein deutscher Reiseausweis für Ausländer
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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AntonBerlin
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.12.2019 um 06:47:57
 
Es dürfte weniger ein politisches als vielmehr ein Problem der Reueerklärung und insbesondere der 2% Aufbausteuer sein, warum hier kein ERI Reisepass besorgt wird. Beides ist jedoch zumutbar.
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Nomos_SH
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 03.03.2020 um 13:36:16
 
Hallo,

dieses Problem ist bekannt.

Ob ein Gang zur Botschaft tatsächlich unzumutbar ist, bleibt dahingestellt und muss im Einzelfall geprüft werden. Nach meiner Erfahrung tun das die meisten ABHs nicht.

(Tatsächlich ist die bloße Erhebung der Aufbausteuer wohl nicht unzumutbar. Dazu kommen aber meist andere Probleme, wie Fehlender Militärdienst, etc.)

Es bleibt (meist) nur Weg über die Gerichte:
Antragstellung -> Ablehnung -> Klage mit besonderer Begründung der Unzumutbarkeit

Daher alles so gut wie möglich belegen. Sowohl Situation im Herkunftsland, als auch Antragstellung in DE. Alles muss, im Falle eines Prozesses, so gut wie möglich dokumentiert sein.
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ninnschen
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Antwort #8 - 04.03.2020 um 06:41:11
 
Auf Lange Sicht wird das Klageverfahren ewig dauern. Davon abgesehen braucht es z.B. für eine NE eine geklärte Identität und für eine Einbürgerung einen Reisepass. Auch wenn die Personen lieber den einfachen Weg des Reiseausweises für Ausländer gehen, sollte eben die Beschaffung des Reisepasses das erste Ziel sein. Eben weil er ihn irgendwann haben muss.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.03.2020 um 08:50:31
 
ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:
Auf Lange Sicht wird das Klageverfahren ewig dauern.

Was für sich alleine schon traurig ist. Aber das scheinen Behörden auch gerne zu betonen, diese Aussage höre ich irgendwie vermehrt.

ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:
Davon abgesehen braucht es z.B. für eine NE eine geklärte Identität

Nicht zwingend wenn eine NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG begehrt wird, § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:
und für eine Einbürgerung einen Reisepass

Für eine Einbürgerung muss die Identität geklärt sein, was sich aber auch aus anderen Dokumenten ergeben kann. Einen Pass würde man allenfalls benötigen, um ggü. den Behörden des Heimatlandes die Entlassung aus der bisherigen StAng zu beantragen - bei Eritreern überflüssig da unabhängig vom Status Mehrstaatigkeit hingenommen wird.

ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:
Auch wenn die Personen lieber den einfachen Weg des Reiseausweises für Ausländer gehen, sollte eben die Beschaffung des Reisepasses das erste Ziel sein

Auch wenn die Ausländerbehörden den einfachen Weg der Verweisung auf die Auslandsvertretung gehen, müssen sie sich mit dem Einzelfall beschäftigen. Die Gesetze sind in diesem Bereich nicht absolut und Ermessensspielräume sollten erstmal erkannt und auch geprüft werden. Bei susbs. Schutz ist die Regelung des § 5 AufenthV im Übrigen richtlinienkonform auszulegen, was sich bei Unmöglichkeit der Passbeschaffung zu einem Anspruch auf Ausstellung führt.
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ninnschen
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Antwort #10 - 04.03.2020 um 11:33:17
 
Zitat:
§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.


Ja Absehen im Ermessen in atypischen Einzelfällen, welcher dieser hier m.E. nicht ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 04.03.2020 um 12:14:05
 
Woher willst du das ohne Kenntnis des (hier überhaupt hypothetischen) Einzelfalls so schnell wissen. Wenn die Voraussetzungen für eine NE § 26 IV i.V.m § 9 AufenthG vorliegen, sind erstmal gewichtige Integrationsleistungen erbracht worden, die als persönliche Voraussetzungen dem öffentlichen Interesse an einer Identitätsklärung in einer Waage gehalten werden müssen. Da muss schon ein bisschen mehr als das öffentliche Interesse überwiegt generell kommen, denn die Ermessenseröffnung im humanitären Aufenthaltsrecht ist auch eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung um den Problemen, mit denen die Ausländer dieser Aufenthaltsgruppe konfrontiert werden auch angemessen zu begegnen. Sie ist mithin nicht so absolut wie in anderen ausländerrechtlichen Entscheidungen.

So ad-hoc Ermessen auszuschließen und dann in einem Topf mit Atypik zu werfen geht nicht. 
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