ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:Auf Lange Sicht wird das Klageverfahren ewig dauern.
Was für sich alleine schon traurig ist. Aber das scheinen Behörden auch gerne zu betonen, diese Aussage höre ich irgendwie vermehrt.
ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:Davon abgesehen braucht es z.B. für eine
NE eine geklärte Identität
Nicht zwingend wenn eine
NE nach § 26 Abs. 4
AufenthG begehrt wird, § 5 Abs. 3 Satz 2
AufenthG.
ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11:und für eine Einbürgerung einen Reisepass
Für eine Einbürgerung muss die Identität geklärt sein, was sich aber auch aus anderen Dokumenten ergeben kann. Einen Pass würde man allenfalls benötigen, um ggü. den Behörden des Heimatlandes die Entlassung aus der bisherigen StAng zu beantragen - bei Eritreern überflüssig da unabhängig vom Status Mehrstaatigkeit hingenommen wird.
ninnschen schrieb am 04.03.2020 um 06:41:11: Auch wenn die Personen lieber den einfachen Weg des Reiseausweises für Ausländer gehen, sollte eben die Beschaffung des Reisepasses das erste Ziel sein
Auch wenn die Ausländerbehörden den einfachen Weg der Verweisung auf die Auslandsvertretung gehen, müssen sie sich mit dem Einzelfall beschäftigen. Die Gesetze sind in diesem Bereich nicht absolut und Ermessensspielräume sollten erstmal erkannt und auch geprüft werden. Bei susbs. Schutz ist die Regelung des § 5
AufenthV im Übrigen richtlinienkonform auszulegen, was sich bei Unmöglichkeit der Passbeschaffung zu einem Anspruch auf Ausstellung führt.