Eine Fiktionsbescheinigung ändert auch nichts am Fehlen eines sicher bis
[nachlesbar] gültigen Aufenthaltstitels.
Dvw87 schrieb am 05.12.2019 um 15:07:07:Ich habe jetzt gelesen, dass die Beantragung eines Termins ausreicht, um den legalen Status vorerst zu garantieren.
Das stimmt so nicht.
Eine rechtzeitige - rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen
AT - Antragstellung auf den nächsten
AT führt zur sogenannten Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4
AufenthG. So steht es im Gesetz.
Ob Eure konkrete
ABH aufgrund der Termin-/Personalsituation eine Terminbuchung als rechtzeitige Antragstellung im Sinne der obigen Vorschrift wertet, müsst Ihr konkret dort erfragen. Einige größere
ABH tun das, Deine Information kann also
dem Sinn nach stimmen.
Dvw87 schrieb am 05.12.2019 um 15:07:07:könnte es wegen dieser Formalität zu einer Ablehnung des Antrags oder einer sehr verkürzten Visumsgültigkeit führen?
Zur "sehr verkürzten Visumgültigkeit" äußere ich mich mal nicht, dazu sind objektive Voraussetzungen und subjektive Sichtweisen zu verschieden.
Lass' es mich mal so sagen:
Wenn mir in einem Antrag eine vernünftige Schilderung der Situation samt Kopie des bisherigen
AT vorgelegt wird, der nach § 28 Abs. 1 erteilt worden ist, dazu eine Kopie des Mutterpasses und des deutschen Passes des werdenden Vaters, dann wäre mir das Nicht-/Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung auch gleichgültig.
Liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für 90 Tage Aufenthalt vor, würde es an der FB/am bald ablaufenden
AT auch nicht scheitern, würde also nicht allein aus diesem Grund auf zwei Wochen verkürzt.