I. Ohne Erwerbstätigkeit scheidet ein
AT zu diesem Zweck aus.
II. Von den hier lebenden Familienangehörigen kann grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Eine außergewöhnliche Härte nach § 36 II
AufenthG - ohnehin eine fast überwindbare Schranke - scheint es nicht zu geben. Damit würde auch ein familiäres Aufenthaltsrecht ausscheiden.
III. Ein Aufenthaltsrecht um nur in Deutschland zu leben ist nicht explizit geregelt, insofern müsste man auf die einzelfallbezogene Regelung des § 7 I Satz 3
AufenthG ausweichen. Es müsste dann ein begründeter Fall vorliegen. "Der Antragsteller muss also einen Grund seines Aufenthalts angeben, der nicht völlig abwegig erscheint (Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Teil: Allgemeines Zuwanderungs-/Aufenthaltsrecht § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 66, beck-online)."
Das ist selbst bei gesichertem Lebensunterhalt eine reine Einzelfallentscheidung und grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Bei US-Amerikanern kann das
Freundschaft-, Handels und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. BGBL Jahr 1956 II Seite 487) bei der Ermesensausübung herangezogen werden (Vgl. VG Stuttgart Beschl. v. 10. 6. 2010 – 2 K 1260/10). Das aber wie gesagt nur als Grundlage für eine Ermessensentscheidung, ein strikter Rechtsanspruch besteht nicht.