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Verlust der Arbeit (Gelesen: 1.025 mal)
Themen Beschreibung: Verlust der Arbeit
Sc
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i4a rocks!


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03.12.2019 um 19:38:38
 
Folgende Fragen habe ich und hoffe das Sie mir dabei helfen können:
Arbeitnehmerin ist US Amerikanische Staatsbürgerin
Hat eine Aufenthaltstitel vom 28.06.2019 bis zum 02.06.2020 gültig und auf einen Arbeitgeber beschränkt.

Hier wäre die Frage: wenn die Dame Ihre Arbeit verlieren würde und keine neue Arbeit bekommt muss Sie dann nach   USA zurück?
Der Lebensunterhalt könnte durch die lebende Famile mit den Sie zusammenlebt erstritten werden. Wie ist hier der Ablauf? Kann Sie auch ein Visa bekommen wenn die restlichen Familienmitglieder Häuser besitzen und Wohnhabend sind? Sie will auf alle Fälle ungern die Familie verlassen?   

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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 03.12.2019 um 23:02:04
 
Sc schrieb am 03.12.2019 um 19:38:38:
Der Lebensunterhalt könnte durch die lebende Famile mit den Sie zusammenlebt erstritten werden. Wie ist hier der Ablauf? Kann Sie auch ein Visa bekommen wenn die restlichen Familienmitglieder Häuser besitzen und Wohnhabend sind? Sie will auf alle Fälle ungern die Familie verlassen? 


Welche Art Familie? Welche familiäre Verbindung? Deutsche, EU, Drittländer?
Normal wird sie wieder zurück müssen
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Sc
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Antwort #2 - 03.12.2019 um 23:44:54
 
Die Mutter ist Bosnierin Geschwistern sind alle Deutsche Staatsbürger.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.12.2019 um 09:37:47
 
I. Ohne Erwerbstätigkeit scheidet ein AT zu diesem Zweck aus.

II. Von den hier lebenden Familienangehörigen kann grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Eine außergewöhnliche Härte nach § 36 II AufenthG - ohnehin eine fast überwindbare Schranke - scheint es nicht zu geben. Damit würde auch ein familiäres Aufenthaltsrecht ausscheiden.

III. Ein Aufenthaltsrecht um nur in Deutschland zu leben ist nicht explizit geregelt, insofern müsste man auf die einzelfallbezogene Regelung des § 7 I Satz 3 AufenthG ausweichen. Es müsste dann ein begründeter Fall vorliegen. "Der Antragsteller muss also einen Grund seines Aufenthalts angeben, der nicht völlig abwegig erscheint (Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Teil: Allgemeines Zuwanderungs-/Aufenthaltsrecht § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 66, beck-online)."

Das ist selbst bei gesichertem Lebensunterhalt eine reine Einzelfallentscheidung und grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Bei US-Amerikanern kann das  Freundschaft-, Handels und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. BGBL Jahr 1956 II Seite 487) bei der Ermesensausübung herangezogen werden (Vgl. VG Stuttgart Beschl. v. 10. 6. 2010 – 2 K 1260/10). Das aber wie gesagt nur als Grundlage für eine Ermessensentscheidung, ein strikter Rechtsanspruch besteht nicht.
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Antwort #4 - 04.12.2019 um 18:17:36
 
Vielen Dank das hilft Ihr sicherlich weiter..
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