Folgende Konstellation:
Geschiedene Ehe zwischen einer Asiatin und einem Dänen, beide haben ein gemeinsames 6 jähriges Kind. Kind(hat einen dänischen Reisepass) und Frau leben in Asien.
Es gibt Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind. Asiatin hat weder Job noch Grundbesitz.
Sie würde gerne nach Deutschland kommen um Freunde zu besuchen. Kosten für die Unterkunft würden nicht anfallen.
Die Deutsche Botschaft verweigert das Schengenvisum(vom Kind abgeleitetes Freizügigkeitsrecht) für die Frau .
Begründung: Dafür müsse sie ein Familienmitglied eines Unionsbürgers gemäß § 3 (1) FreizügigG/EU sein.
Weil sie vom Dänen getrennt lebt findet § 3 (5) Freizügig/EU keine Anwendung (does not apply).
Das gemeinsam mit ihr in Asien lebende Kind, hat die Anforderungen gemäß §3 (2) Nr.2 zu erfüllen. (Hier geht es um den Unterhalt gegenüber der asiatischen Mutter).
Im Visum Handbuch gibt es nun den Sonderfall, dass Unionsbürger im Kindesalter ihren drittstaatsangehörigen Eltern unter folgenden Vorraussetzungen ein Aufenthaltsrecht vermitteln können:
-Das Kind erhält von dem Elternteil Unterhaltsleistungen, so dass es über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz(existiert) verfügt,
-Elternteil nimmt Personensorge tatsächlich wahr,
-Elternteil hat ausreichende Mittel, um die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu belasten.
Hier ist eine Definition der ausreichenden Existenzmittel zu finden und das die ausreichenden Existenzmittel keinesfalls über dem Sozialhilfesatz liegen dürfen. Ebenso sind "Anforderungen an die Herkunft nicht zu stellen".
Gibt es trotzdem eine Chance, das sie das Visum bekommt, wenn man einen "Geldgeber" hat?