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Schengenvisum - Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 4.465 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeitsrecht - Schengenvisum
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i4a rocks!


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30.11.2019 um 20:22:27
 
Folgende Konstellation:
Geschiedene Ehe zwischen einer Asiatin und einem Dänen, beide haben ein gemeinsames 6 jähriges Kind. Kind(hat einen dänischen Reisepass) und Frau leben in Asien.
Es gibt Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind. Asiatin hat weder Job noch Grundbesitz.

Sie würde gerne nach Deutschland kommen um Freunde zu besuchen. Kosten für die Unterkunft würden nicht anfallen.

Die Deutsche Botschaft verweigert das Schengenvisum(vom Kind abgeleitetes Freizügigkeitsrecht) für die Frau .
Begründung: Dafür müsse sie ein Familienmitglied eines Unionsbürgers gemäß § 3 (1) FreizügigG/EU sein.
Weil sie vom Dänen  getrennt lebt findet § 3 (5) Freizügig/EU keine Anwendung (does not apply).
Das gemeinsam mit ihr in Asien lebende Kind, hat die Anforderungen gemäß  §3 (2) Nr.2 zu erfüllen. (Hier geht es um den Unterhalt gegenüber der asiatischen Mutter).

Im Visum Handbuch gibt es nun den Sonderfall, dass Unionsbürger im Kindesalter ihren drittstaatsangehörigen Eltern unter folgenden Vorraussetzungen ein Aufenthaltsrecht vermitteln können:

-Das Kind erhält von dem Elternteil Unterhaltsleistungen, so dass es über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz(existiert) verfügt,
-Elternteil nimmt Personensorge tatsächlich wahr,
-Elternteil hat ausreichende Mittel, um die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu belasten.

Hier ist eine Definition der ausreichenden Existenzmittel zu finden und das die ausreichenden Existenzmittel keinesfalls über dem Sozialhilfesatz liegen dürfen. Ebenso sind "Anforderungen an die Herkunft nicht zu stellen".

Gibt es trotzdem eine Chance, das sie das Visum bekommt, wenn man einen "Geldgeber" hat?
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Antwort #1 - 30.11.2019 um 21:24:19
 
Antrag stellen, Bescheid abwarten, ggf. Remonstration und Klage vorm VG Berlin.
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Antwort #2 - 11.02.2020 um 13:45:16
 
Visum ist genehmigt. Erstaunlicherweise enthält das Visum den Vermerk "Arbeitsaufnahme nicht gestattet" (so oder ähnlich) anstelle des Vermerkes "Familienangehörige eines Eu-Bürgers" .  Somit ist eine Arbeitsaufnahme mit diesem Vermerk nicht möglich, bzw. mit diesem Vermerk lässt sich keine AG finden. Und wenn doch würde es wahrscheinlich bei einer Kontrolle durch den Zoll Ärger geben.

Kann die ABH vor Ort den Vermerk ändern ?
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Antwort #3 - 11.02.2020 um 13:52:10
 
In dem Ausgangsthread ging es darum, dass sie Freunde besuchen will. Jetzt will sie plötzlich arbeiten, also offensichtlich hier Wohnsitz nehmen. Was genau hat sie denn nun beantragt? Was ist genehmigt worden?
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Antwort #4 - 11.02.2020 um 14:02:15
 
Sie ist mit ihrem 6 jährigen Sohn, der die dänische Staatsbürgerschaft besitzt, hierher gekommen, besitzt also ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Das Visum wurde als Familienangehörige eines Eubürgers beantragt, Kosten für das Visum sind keine entstanden. Nochmals die Frage ob Vermerk im Visum von der ABH abgeändert werden kann in "Familienangehörige eines Eubürgers" ?
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Antwort #5 - 11.02.2020 um 14:57:36
 
Gegenfrage: War sie bei der ABH und hat eine Aufenthaltskarte beantragt? Das muss sie nicht (weil die Karte nur deklaratorischen Charakter hat), ist aber sinnvoll um eben einen Nachweis in der Hand zu haben dass ihr Aufenthalt (incl. Arbeit) hier rechtens ist.

Angehörige von EU-Bürgern erhalten doch normalerweise nur ein einfaches Einreisevisum. Das ist für die Einreise erforderlich, nicht für den Aufenthalt.
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Antwort #6 - 11.02.2020 um 16:39:05
 
Enterprise schrieb am 11.02.2020 um 13:45:16:
Kann die ABH vor Ort den Vermerk ändern ?

Nein, kann sie mangels Rechtsgrundlage nicht.

Sie kann statt dessen die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben entgegennehmen und innerhalb von sechs Monaten eine solche ausstellen - sofern denn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Ich vermute *in der gegebenen Konstellation* jedoch eher, dass das Nichtbestehen der Freizügigkeit aufgrund fehlender Unterhaltsleistung durch die Mutter an das Kind (entspr. EuGH Chen) festgestellt wird, die Mutter damit im Aufenthaltsrecht bleibt und ausreisen muss.

@lottchen
Aufenthaltskarten beantragt man nicht.
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Antwort #7 - 11.02.2020 um 16:49:04
 
Petersburger schrieb am 11.02.2020 um 16:39:05:
Ich vermute *in der gegebenen Konstellation* jedoch eher, dass das Nichtbestehen der Freizügigkeit aufgrund fehlender Unterhaltsleistung durch die Mutter an das Kind (entspr. EuGH Chen) festgestellt wird, die Mutter damit im Aufenthaltsrecht bleibt und ausreisen muss.

Das wage ich doch stark zu bezweifeln. Solange das Kind zweifellos freizügigkeitsberechtigt ist, dürfte man die Mutter mitnichten zur Ausreise auffordern wenn das Kind dann mit ausreisen müsste. Selbst wenn das FreizügG nicht einschlägig sein sollte, müsste man wenigstens eine AE § 28 I S. 1 Nr. 3 AufenthG prüfen. Ansonsten würde man Gefahr laufen, das Aufenthaltsrecht des Kindes zu unterlaufen.

Fraglich ist aber eine Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Beschäftigung. Mit einer AE wäre das klarer als mit einer Aufenthaltskarte.
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« Zuletzt geändert: 11.02.2020 um 16:59:36 von N/V »  
 
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Antwort #8 - 11.02.2020 um 17:23:11
 
Petersburger schrieb am 11.02.2020 um 16:39:05:
@lottchen
Aufenthaltskarten beantragt man nicht.


OK, aber die Ausstellung der Karte muss man doch beantragen, wenn man eine haben möchte, oder? Oder wie kommt man sonst an die Karte?
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Antwort #9 - 11.02.2020 um 18:16:54
 
Zitat:
Solange das Kind zweifellos freizügigkeitsberechtigt ist,

Ist ein EU-Kind freizügigkeitsberechtigt, das samt Eltern keinerlei eigene Mittel für den Lebensunterhalt besitzt oder erwirtschaften kann?

Daher meine Einschränkung "in der gegebenen Konstellation", die nach den hier zur Verfügung stehenden Informationen der im vorigen Satz geschilderten wohl entspricht.

Zitat:
Ansonsten würde man Gefahr laufen, das Aufenthaltsrecht des Kindes zu unterlaufen. 

Das voraussetzunglose innerhalb der ersten drei Monate bestreitet niemand. Danach sind die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht zum Daueraufenthalt zumindest noch nicht erkennbar.

Kommt zu der bekannten Konstellation ein Arbeitsplatz hinzu, haben wir eine andere Konstellation, die EuGH Chen entsprechen könnte.

lottchen schrieb am 11.02.2020 um 17:23:11:
Oder wie kommt man sonst an die Karte?

Man geht zur zuständigen Behörde und macht die Angaben, die für die Ausstellung der Karte von Amts wegen erforderlich sind.
"Von Amts wegen" ist etwas völlig anderes als "auf Antrag".
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Antwort #10 - 11.02.2020 um 18:33:59
 
Petersburger schrieb am 11.02.2020 um 18:16:54:
Ist ein EU-Kind freizügigkeitsberechtigt, das samt Eltern keinerlei eigene Mittel für den Lebensunterhalt besitzt oder erwirtschaften kann?

Nicht samt der Eltern, wichtig ist, dass das Kind selbst freizügigkeitsberechtigt ist. Die Quelle, aus der die Mittel stammen ist nachrangig. Insofern ist es in erster Linie wichtig, dass das Kind selbst keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

Enterprise schrieb am 30.11.2019 um 20:22:27:
-Das Kind erhält von dem Elternteil Unterhaltsleistungen, so dass es über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz(existiert) verfügt,


Scheint doch beim Kinder der Fall zu sein (Unterhaltszahlungen des KiVa an das Kind), oder was soll uns dieses existiert in Klammern sagen?
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Antwort #11 - 11.02.2020 um 20:09:48
 
Zitat:
Scheint doch beim Kinder der Fall zu sein (Unterhaltszahlungen des KiVa an das Kind), oder was soll uns dieses existiert in Klammern sagen?


Genau, der KVschutz existiert. Ausserdem wird noch Kindergeld beantragt.
Mit dem Vermerk, das eine Beschäftigung nicht erlaubt ist, lässt sich schwerlich ein AG finden. Falls doch wird es im Falles einer Kontrolle durch den Zoll zu einem Verfahren kommen.

Das Kind wird in der Ausübung seiner Freizügigkeit eingeschränkt, dadurch das der Mutter eine Tätigkeitsaufnahme verwehrt wird.


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Antwort #12 - 11.02.2020 um 20:33:28
 
Enterprise schrieb am 11.02.2020 um 20:09:48:
Falls doch wird es im Falles einer Kontrolle durch den Zoll zu einem Verfahren kommen.

Das Kind wird in der Ausübung seiner Freizügigkeit eingeschränkt, dadurch das der Mutter eine Tätigkeitsaufnahme verwehrt wird.

Das ist falsch.

Einen Arbeitsvertrag abzuschließen unter der Bedingung, dass zum tatsächlichen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen, ist absolut zulässig und kann durch niemanden verboten werden.

Mit einem solchen haben wir dann andere Voraussetzungen und man kann losgehen und "die erforderlichen Angaben machen".
Dazu stellt die ABH dann eine entsprechende Bescheinigung aus, mit der dann auch bei Kontrollen alles klar sein sollte.

Zitat:
Nicht samt der Eltern

Dann war die Formulierung zu kurz, gemeint war: wenn weder Kind noch (hier) Mutter ...

Zitat:
Scheint doch beim Kinder der Fall zu sein

Geht nicht aus dem Startbeitrag hervor, Dein Zitat kommt aus der Aufzählung der Voraussetzungen lt. Visumhandbuch.
Zitat:
was soll uns dieses existiert in Klammern sagen?

Dass der KV-Schutz existiert. Nichts sonst von den anderen genannten Voraussetzungen.
Anderenfalls hätte uns ein Grammatikfehler irregeführt.

Wobei wir wissen, dass KV-Schutz nicht gleich KV-Schutz ist - eine ausländische Reise-KV wie auch eine deutsche Incoming-KV für Besucher sind nicht ausreichend für Daueraufenthalt in DEU.
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Antwort #13 - 11.02.2020 um 20:35:31
 
Enterprise schrieb am 11.02.2020 um 20:09:48:
Das Kind wird in der Ausübung seiner Freizügigkeit eingeschränkt, dadurch das der Mutter eine Tätigkeitsaufnahme verwehrt wird.

Nein, das sicher nicht. Dem Kind würde die Ausübung seiner Freizügigkeit erschwert, wenn es schon freizügigkeitsberechtigt wäre und die Ausreise es nicht in den Genuss dieses Rechts kommen könnte. Es gibt aber keine Pflicht, diese Freizügigkeit erst durch eine Erlaubnis für die Mutter zu schaffen.

Enterprise schrieb am 11.02.2020 um 20:09:48:
Genau, der KVschutz existiert. Ausserdem wird noch Kindergeld beantragt.

Der KV-Schutz reicht alleine nicht und Kindergeld wird es ohne Freizügigkeit nicht geben.

Womit ich dann doch wieder bei Petersburger bin, ausreichende Existenzmittel scheinen nicht vorhanden zu sein.
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« Zuletzt geändert: 11.02.2020 um 20:47:14 von N/V »  
 
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Antwort #14 - 13.02.2020 um 19:12:03
 
Zitat:
müsste man wenigstens eine AE § 28 I S. 1 Nr. 3 AufenthG prüfen

wie denn das?
Keiner der Beteiligten ist Deutscher
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