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Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend? (Gelesen: 2.753 mal)
lluuna
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.11.2019 um 20:29:08
 
Liebe Forummitglieder,

über Eure Unterstützung zu folgendem Sachverhalt würde ich mich sehr freuen.

Nächstes Jahr kann ich meine NE beantragen und meine Sachbearbeiterin hat mir schon beim letzten Termin mitgeteilt, ich bräuchte hierfür unter anderem einen Nachweis über den bestandenen Orientierungskurstest / ein Zertifikat "Leben in Deutschland". Diesen Test habe ich inzwischen mit 100% belegt.

Nun schreibt sie mir, dass auch ein Nachweis über den abgeschlossenen Integrationskurs nötig ist, und ich verstehe nicht, wieso der Sinneswandel...

Die ausreichenden Sprachkenntnisse kann ich "materiell" wie folgt nachweisen:
- Goethe-Institut Zertifikat C1
- Bachelorabschluss (erworben an einer ukrainischen Uni) in Philologie/Sprachwissenschaft - Deutsch
- eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Die Ausbildung durfte ich aufgrund guter Leistung sogar verkürzen. Mündliche Abschlussprüfung wurde mit "sehr gut" bestanden.

Außerdem arbeite ich seit 2017 als Assistenz der Geschäftsfühurung und Projektkoordinatorin, was ja auch ein gewisses Sprachniveau erfordert.

Nach so einer langen Einleitung hier nun die Frage:

Kann die ABH auf dem Integrationskursnachweis bestehen, wenn Sprachkenntnisse anderweitig belegt werden können und bereits höher sind, als vom Integrationskurs erfordert wird (B1)?

Die Kenntnisse, die man im Orientirungskurs erwirbt,  habe ich im Test "LiD" nachgewiesen. Und schließlich ist ein Integrationskurs nichts anderes als Sprachkurs A1-B1 + Orientierungskurs.

Vielen Dank vorab!
Valeria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.11.2019 um 20:34:25
 
Liegt das C1-Zertifikat des GI auch der ABH vor? Falls nicht, einfach einreichen. Das reicht mehr als aus.
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lluuna
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.11.2019 um 20:58:11
 
Ja. Das IHK-Zerifikat über die abgeschlossene Berufsausbildung auch. Das C1 Zertifikat habe ich noch vor dem Studium und der Berufausbildung erhalten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.11.2019 um 21:01:47
 
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Sehr geehrte ABH-Dame,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG müssen für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das den Sprachniveau C
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lluuna
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Antwort #4 - 25.11.2019 um 21:02:21
 
Zitat:
Liegt das C1-Zertifikat des GI auch der ABH vor? Falls nicht, einfach einreichen. Das reicht mehr als aus.


Steht es irgendwo im AufenthG, dass man für die NE das Integrationszertifikat nicht unbedingt haben muss und die Sprachkenntnisse unterschiedlich nachgewiesen werden können?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.11.2019 um 21:03:16
 
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Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..
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« Zuletzt geändert: 25.11.2019 um 21:14:18 von N/V »  
 
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lluuna
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Antwort #6 - 25.11.2019 um 21:54:41
 
Zitat:
Dann schreib zurück

Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..


Ist es ausschlaggebend, mit welchem Gesamtergebnis die C1-Prüfung belegt wurde? Mein GI C1 Zertifikat wurde mir 2010 mit der Gesamtnote "befriedigend" vergeben, und im Laufe der letzten 9 Jahre und Aufenthalt in DE haben sich die Kenntnisse natürlich verbessert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.11.2019 um 22:11:17
 
Tut es nicht.
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Antwort #8 - 25.11.2019 um 22:56:03
 
Zitat:
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Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..


In ihrer ursprünglichen E-Mail hat sie als Begründung folgenden Satz vom § 9 AufenthG erwähnt:

"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde". 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.11.2019 um 23:08:18
 
Der Integrationskurs vermittelt die Kenntnisse. Das bedeutet aber nicht, dass Personen, die die Kenntnisse anderweitig erworben haben, sich tatsächlich auch noch in den Integrationskurs setzten müssen um eine NE bekommen. Das wären keine Integrations-, sondern Zeitverschwendungskurse.

Ansonsten, s. oben damit es nicht redundant wird.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.11.2019 um 23:34:15
 
Hast du den Einbürgerungstest gemacht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 26.11.2019 um 00:18:13
 
Aras schrieb am 25.11.2019 um 23:34:15:
Hast du den Einbürgerungstest gemacht?


Ich habe den Test "Leben in Deutschland" gemacht, weil meine ABH auf dem Orientierungskurstest bestanden hat. Diesen habe ich 100% bestanden (33 von 33). BAMF meinte auch, dass der Test "LiD" auch für Einbürgerung anerkannt wird, wobei der Einbürgerungstest nicht immer von ABH für eine NE akzeptiert wird- warum auch immer.

Laut Wiki:

Seit dem 1. April 2013 gilt der Test „Leben in Deutschland“ als Einbürgerungstest. Er umfasst 33 Fragen, die aus einem Fragenkatalog zusammengestellt werden. Der gleiche Fragenkatalog (300 deutschlandweite Fragen, 10 Länder-Fragen pro Bundesland) wird verwendet, um den Abschlusstest für die Orientierungskurs (2. Teil des Integrationskurses) zusammenzustellen. Schon zum Ende des Orientierungskurses kann man mit mindestens 17 richtigen Antworten den Einbürgerungstest bestehen, für den Orientierungskurs alleine reichen 15 richtige Antworten
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Antwort #12 - 26.11.2019 um 00:44:58
 
Einbürgerungstest, den Du mit voller Punktzahl bestanden hast,
+
nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 reichen.

Zitat:
In ihrer ursprünglichen E-Mail hat sie als Begründung folgenden Satz vom § 9 AufenthG erwähnt:

"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde". 


Ja, das ist eine Möglichkeit, die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 8) nachzuweisen.
Aber nicht die einzige oder ausschließliche.
Weise doch mal Deine Sachbearbeiterin auf die zugehörige Verwaltungsvorschrift, hier: Punkt 9.2.2.1 hin, nach der "die Voraussetzungen auf andere Weise" nachgewiesen werden können.

Nämlich genau mit einem Sprachzertifikat "C1" und dem bestandene LiD mit voller Punktzahl. Denn etwas anders als das von Dir damit Nachgewiesene bescheinigt auch das "Zertifikat Integrationskurs" nicht...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 29.11.2019 um 01:19:00
 
Nein, eine "Teilnahme" am Integrationskurs ist für die NE nicht immer verpflichtend, dazu gibt es mehrere Vorschriften, aber das ist eigentlich ein Thema für sich.

Das wichtigste für dich ist, dass du die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG erfüllst.

Über Sprachkenntnisse braucht man gar nicht zu diskutieren, du hast ja das Zertifikat C1.

Bezüglich Integration, schau mal hier...

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufe...

9.2.1.8

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist. Das Vorliegen der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist von der Ausländerbehörde festzustellen. I. d. R. werden diese Kenntnisse durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 IntV nachgewiesen. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann. Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung (§ 104 Absatz 2).

Und...

https://www.buzer.de/gesetz/1561/a22157.htm

§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.
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