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Erlischt Visum mit Fiktionsbescheinigung? (Gelesen: 2.276 mal)
saamasks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.11.2019 um 10:09:59
 
Ich habe nun einen Antrag auf auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt. In der Fiktionsbescheinigung wird die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" benannt.

Erlischt damit ebenfalls mein derzeitiges Visum, welches diese bis dato erlaubt?

Mein Arbeitgeber hat mir mit sofortiger Wirkung die Möglichkeit meiner Arbeit weiterhin nachzugehen verweigert, einschließlich der finanziellen Folgen  unentschlossen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.11.2019 um 10:14:35
 
Ein paar Infos brauchen wir noch:

- Welches Aufenthaltsrecht lag bisher vor? Hattest du ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubis? Nach welchem Paragraphen?

- Wurde einfach nur eine Verlängerung oder ein Zweckwechsel beantragt? Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt?
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saamasks
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Antwort #2 - 25.11.2019 um 10:17:54
 
Zitat:
Welches Aufenthaltsrecht lag bisher vor? Hattest du ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubis? Nach welchem Paragraphen?

Ein D-Visum mit erlaubter Erwerbstätigkeit beim entsprechenden Arbeitgeber (einen Paragraphen habe ich leider nicht gefunden)

Zitat:
Wurde einfach nur eine Verlängerung oder ein Zweckwechsel beantragt? Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt?

Der Antrag auf Verlängerung (gleicher Zweck) wurde rechtzeitig gestellt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.11.2019 um 10:21:17
 
Dann liegt wohl ein Fehler vor. Mit Antragstellung gilt der bisherige Aufenthaltstitel inklusive Nebenbestimmungen fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Eine Kontaktaufnahme mit der ABH sollte dies lösen.

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Antwort #4 - 25.11.2019 um 10:25:34
 
Zitat:
Dann liegt wohl ein Fehler vor. Mit Antragstellung gilt der bisherige Aufenthaltstitel inklusive Nebenbestimmungen fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Eine Kontaktaufnahme mit der ABH sollte dies lösen.


Die ABH hat uns mitgeteilt, dass das Visum fälschlicherweise ausgestellt wurde, da der Botschaft ein Fehler unterlaufen sei. In der Rechtsberatung hat man uns jedoch erklärt, dass die Arbeitserlaubnis nicht ohne weiteres entzogen werden könnte, worauf wir uns entschieden haben, den Antrag zu stellen. Am Visum wurde nichts verändert, daher die Frage.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.11.2019 um 10:29:42
 
Es mag sein, dass die ABH dann eventuell die Erteilung der AE ablehnt. Bis dahin gilt das Visum aber über § 81 Abs. 4 fort.
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Antwort #6 - 25.11.2019 um 11:19:39
 
saamasks schrieb am 25.11.2019 um 10:25:34:
Die ABH hat uns mitgeteilt, dass das Visum fälschlicherweise ausgestellt wurde, da der Botschaft ein Fehler unterlaufen sei. 

Wenn die ABH den Verwaltungsakt der Botschaft für rechtswidrig hält, müsste er zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG).

Da dies nicht geschehen ist, gilt dieser Verwaltungsakt (bis zum Ablauf des Visums) fort (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

Auch die Bescheinigung der Fortgeltung des Visums durch die Fiktionsbescheinigung bescheinigt eben auch das Fortgelten der Nebenbestimmungen - das ist gerade der Sinn dieser Fortgeltungsfiktion.
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Antwort #7 - 25.11.2019 um 11:34:22
 
Wobei (m.E.) eine Rücknahme eines nationalen Visums eher umständlich sein dürfte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m Abs. 2 VwVfG zumindest analog bei der Ermessensausübung). Die ABH würde das eher durch eine Ablehnung regeln.
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« Zuletzt geändert: 25.11.2019 um 11:47:31 von N/V »  
 
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Antwort #8 - 25.11.2019 um 14:10:44
 
Sehe ich auch so.
Wollte nur das zweite Argument bringen, dass eine (Teil-)Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht durch eine neue Nebenbestimmung auf einer FB erfolgen kann, sondern dass es dafür ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren gibt.
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Antwort #9 - 25.11.2019 um 16:17:19
 
Vielen Dank für Eure schnelle Hilfe. In der Hoffnung, dass mein Arbeitgeber zustimmt.
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Antwort #10 - 25.11.2019 um 16:37:38
 
Wäre ich Dein Arbeitgeber und im Ausländerrecht ahnungslos, würde ich mich nicht auf eine Diskussion mit der ABH einlassen "Wieso beschäftigen Sie diesen Arbeitnehmer, wenn wir auf der FB klar verfügt haben ...".

Statt dessen würde ich Dich in die Spur schicken, Dein Recht selbst gegenüber der ABH durchzusetzen.

Wenn der Aufenthaltstitel tatsächlich fehlerhaft erteilt war, führt das wohl zu einer schnellstmöglichen Bearbeitung Deines aktuellen Antrags und einer entsprechenden Ablehnung, vermutlich samt Ausreiseaufforderung.

Du musst daher selbst entscheiden, welche Prioritäten Du setzt.
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Antwort #11 - 26.11.2019 um 10:25:22
 
Petersburger schrieb am 25.11.2019 um 16:37:38:
Wenn der Aufenthaltstitel tatsächlich fehlerhaft erteilt war, führt das wohl zu einer schnellstmöglichen Bearbeitung Deines aktuellen Antrags und einer entsprechenden Ablehnung, vermutlich samt Ausreiseaufforderung.


Wenn ich richtig verstehe, ist es in dem Fall angemessen, das Handtuch zu werfen und das Land alsbald möglich zu verlassen, um die entstehenden Kosten soweit wie möglich zu mindern und auf die Möglichkeit zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das im März in Kraft tritt, zu hoffen?
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Antwort #12 - 26.11.2019 um 16:41:04
 
Nur zur Information: Nach Rücksprache des Arbeitgebers mit einem Anwalt, erklärt die Fiktion das Visum für nichtig. Eine weitere Beschäftigung durch den Arbeitgeber ist somit nicht möglich.
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Antwort #13 - 26.11.2019 um 17:23:28
 
saamasks schrieb am 26.11.2019 um 16:41:04:
Nach Rücksprache des Arbeitgebers mit einem Anwalt, erklärt die Fiktion das Visum für nichtig.

Ist zwar das exakte Gegenteil dessen, was durch die FB bescheinigt wird, aber wen interessiert schon das Geschriebene auf einem Dokument oder gar der Wortlaut des Gesetzes ...

saamasks schrieb am 26.11.2019 um 10:25:22:
Wenn ich richtig verstehe, 

Dann hast Du auch die Bedingung in meinem von Dir zitierten Beitrag gelesen.
Es ist hier nicht möglich zu beurteilen, ob tatsächlich meine Kollegen in der AV oder die in der ABH den Sachverhalt korrekt beurteilen. Ein Abwarten schadet Dir *rechtlich* nicht, sofern Du im für Dich negativen Fall rechtzeitig ausreist. Wie es z.B. finanziell aussieht, ist zutiefst Deine Sache.

Zu einem Anwalt mit Auskünften wie dem Deines Arbeitgebers würde ich jedoch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten ganz sicher nicht gehen.
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