Folgender Fall:
Syrer, anerkannter Flüchtling, mit Frau und vier Kinder (auch alle anerkannte Flüchtlinge) ist derzeit in Ausbildung und erhält Ausbildungsvergütung, BAB, Kindergeld und die Ehefrau erhält Elterngeld.
Der Syrer erhält daneben auch ergänzend ALG II.
Der Regelbedarf ab 1.1.2020 beträgt 1778 €, da das älteste Kind 5 Jahre alt ist und erst im nächsten Januar 6 Jahre alt wird. Die Miete beträgt 1156 €. Somit besteht ein Gesamtbedarf von 2974 €. Zuzüglich der Absetzbeträge (330 € gem. § 11b SGB II) wären wir bei 3304 €, bis kein ALG-II-Anspruch bestünde.
Die Ausbildungsvergütung beträgt 621,38 € und daneben erhält er BAB in Höhe von 359 €. Die Frau erhält Elterngeld in Höhe von 375 €. Das Kindergeld beträgt 853 €. Gesamt wären das 2208,38 €.
Wie muss man "sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist," gem. § 26 III S. 1 Nr 3
AufenthG verstehen?
Bedeutet überwiegend mehr als 50%?
Wäre der Gesamtbedarf zu Grunde zu legen oder Gesamtbedarf mit den Absetzbeträgen?
Kommt es nur auf die Lebensunterhaltssicherung des Syrers alleine an oder inkl. der dazugehörigen Familienangehörigen (weil kommt nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus)?
Wie ist §2 III
AufenthG in diesem Zusammenhang zu verstehen? Ist BAB, Elterngeld und Kindergeld Einkommen sodass dies für die überwiegende Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden kann?
Ich hoffe auf viele Antworten