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Was zählt als Einkommen für eine NE § 26 III (Gelesen: 1.510 mal)
Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Was zählt als Einkommen für eine NE § 26 III
21.11.2019 um 01:19:15
 
Folgender Fall:

Syrer, anerkannter Flüchtling, mit Frau und vier Kinder (auch alle anerkannte Flüchtlinge) ist derzeit in Ausbildung und erhält Ausbildungsvergütung, BAB, Kindergeld und die Ehefrau erhält Elterngeld.

Der Syrer erhält daneben auch ergänzend ALG II.

Der Regelbedarf ab 1.1.2020 beträgt 1778 €, da das älteste Kind 5 Jahre alt ist und erst im nächsten Januar 6 Jahre alt wird. Die Miete beträgt 1156 €. Somit besteht ein Gesamtbedarf von 2974 €. Zuzüglich der Absetzbeträge (330 € gem. § 11b SGB II) wären wir bei 3304 €, bis kein ALG-II-Anspruch bestünde.

Die Ausbildungsvergütung beträgt 621,38 € und daneben erhält er BAB in Höhe von 359 €. Die Frau erhält Elterngeld in Höhe von 375 €. Das Kindergeld beträgt 853 €. Gesamt wären das 2208,38 €.

Wie muss man "sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist," gem. § 26 III S. 1 Nr 3 AufenthG verstehen?
Bedeutet überwiegend mehr als 50%?
Wäre der Gesamtbedarf zu Grunde zu legen oder Gesamtbedarf mit den Absetzbeträgen?
Kommt es nur auf die Lebensunterhaltssicherung des Syrers alleine an oder inkl. der dazugehörigen Familienangehörigen (weil kommt nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus)?
Wie ist §2 III AufenthG in diesem Zusammenhang zu verstehen? Ist BAB, Elterngeld und Kindergeld Einkommen sodass dies für die überwiegende Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden kann?

Ich hoffe auf viele Antworten Zwinkernd
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.11.2019 um 13:45:45
 
Überwiegend müsste hier wörtlich ausgelegt werden, nach meinem Verständis also mit mehrheitlich gleichgestellt werden. Insofern reicht es aus, wenn die eignen Einkünft samt unbedenklicher Leistungen in der Höhe diejenigen übersteigen, die ansonsten aufenthaltssächlich wären. Es wäre also die die berühmten 50,1%. Ähnlich - allerdings ohne die Nennung unschädlicher Leistungen -  BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 23. Ed. 1.8.2019, AufenthG § 26 Rn. 16a:
Das ist der Fall, wenn die Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit höher sich als in Anspruch genommene staatliche Leistungen.

Der komplette Ausschluss würde systematisch keinen Sinn ergeben, insofern wären Leistungen wie BAB und Elterngeld schon als Einkommen zu werten (siehe aber unten).

Ansonsten gelten üblichen und durch  die Rechsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze: Abzug der Freibeträge (da außerhalb des Unionsrechts gewährter Aufenthalt -> DA-EU wäre insofern anders zu betrachten), Berechnung bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft (sofern keine Deutschen vorhanden) und eine Prognose darüber, dass der LU auf Dauer überwiegend gesichert sein muss. Gerade letzteres könnte bei eher befristeten Leistungen zum Problem werden. Es kommt insofern auf die aufzustellende Prognose an.
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Aras
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Antwort #2 - 21.11.2019 um 16:41:58
 
Und wie sieht es mit Kindergeld aus? Bei ALG II zählt es ja als Einkommen der Kinder.

Das BAB wird ja bis zum Abschluss der Ausbildung gezahlt und unterstellt man den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung dann wird ja ein höheres Einkommen erzielt, dann ist es ja imho vernachlässigbar.

Zählt man Kindergeld, das glaub bis 2038 gezahlt wird, dann dazu? Dann wären wir bei ca. 1800 von 3300 was mehr als 50 % ist
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.11.2019 um 16:55:08
 
Kindergeld ist Einkommen und muss berücksichtigt werden.   

Ich würde aber davon ausgehen, dass vor Abschluss der Ausbildung keine NE erteilt wird.
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