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Frau eines Deutschen Staatsbürgers lebt in der UK, braucht angeblich kein Visum nach Deutschland (Gelesen: 7.417 mal)
Bayraqiano
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Antwort #15 - 19.11.2019 um 11:52:33
 
Streng nach Wortlaut wurden auch nicht die nationalen AT der Nichtvollanwender ausgeschlossen, dieses Argument greift m.E. etwas zu kurz.

Die Argumente können aber so erstmal stehen bleiben.
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Antwort #16 - 25.11.2019 um 21:56:16
 
Ich hatte mir diese Thematik, weil kontrovers diskutiert und die Lösung nicht offensichtlich auf der Hand liegt, mal "auf Halde gelegt", um zumindest die Regelung in meiner Behörde dazu zu recherchieren.

Für meine Behörde gilt offenbar gemäß der verbindlichen Vorschriften zur Aufgabenwahrnehmung (sinngemäße Wiedergabe), im Bereich "Einreise u. Aufenthalt v. Freizügigkeitsberechtigten" (also nicht explizit nur auf die Kontrolle an der (EU-) Außengrenze bezogen) als Grundsatz ohne Unterscheidung nach (EU- / Schengen-) Außengrenze / Binnengrenze:

Der Besitz einer Aufenthaltskarte befreit von der Visumpflicht.
Dies gilt auch, wenn die Aufenthaltskarte nicht von einem Schengenstaat ausgestellt wurde.

Das entspricht, das ergab meine darauf beruhende weitere Recherche, auch dem, was im
"Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 [...] über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa", "Brüssel, 14.05.2019, C(2019) 3464 final, Annex 1" aufgeführt ist, Seite 105, Nr. 2.3., zweiter Absatz:

"Der Inhaber von Aufenthaltskarten, die Schengen-Mitgliedsstaaten Familienangehörigen von EU-Bürgern nach Artikel 10 o. 20 der Richtlinie 2004/28/EG ausgestellt haben, sind auch dann von der Visumpflicht nach dem SGK befreit, wenn sie alleine reisen."

Soll heißen: Die BPOL lässt auch den alleinreisenden Besitzer einer Aufenthaltskarte ohne Visum einreisen bzw. sieht das, bei Antreffen im Inland, als ausreichend für den erlaubten Aufenthalt an.

Gruß
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Bayraqiano
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Antwort #17 - 25.11.2019 um 22:31:19
 
Ich habe das Dokument auf die schnelle nur auf Englisch gefunden, da steht doch sehr klar (S. 98 der englischen Fassung):

A Slovak citizen resides with his Chinese spouse in Ireland. The Chinese spouse
holding a residence card, issued by Ireland under Article 10 of the Directive, travels
alone to France. As she travels alone, she needs to apply for a visa to enter France


Irgendwie passt das von dir zitiert auch nicht so wirklich. Das hier ist nämlich unstrittig...

T.P.2013 schrieb am 25.11.2019 um 21:56:16:
"Der Inhaber von Aufenthaltskarten, die Schengen-Mitgliedsstaaten Familienangehörigen von EU-Bürgern nach Artikel 10 o. 20 der Richtlinie 2004/28/EG ausgestellt haben, sind auch dann von der Visumpflicht nach dem SGK befreit, wenn sie alleine reisen."


.. kann aber das nicht begründen..

T.P.2013 schrieb am 25.11.2019 um 21:56:16:
Dies gilt auch, wenn die Aufenthaltskarte nicht von einem Schengenstaat ausgestellt wurde.

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Antwort #18 - 26.11.2019 um 00:12:56
 
Hallo Bayraqiano,

ich habe bewusst auf eine Bewertung verzichtet.
Den Annex 1 habe ich frei im Netz, obwohl er da vorhanden sein muss, überhaupt nicht gefunden, sondern nur als Verlinkung in unserer BRAS120.

Zu
Zitat:
Der Besitz einer Aufenthaltskarte befreit von der Visumpflicht.

und
Zitat:
Dies gilt auch, wenn die Aufenthaltskarte nicht von einem Schengenstaat ausgestellt wurde.


Ich sehe den Punkt, dass im Annex 1 von Aufenthaltskarten von Schengenstaaten gesprochen wird, in der Vorschrift BPOL darüber hinaus dann auch davon, dass dies auch für Aufenthaltskarten von Nicht-Schengenstaaten (aber eben EU, z.B. UK) gelten soll.

Beide Zitate, fast unmittelbar im entsprechenden Text der Vorschrift aufeinanderfolgend und sich daher m.E. eindeutig aufeinander beziehend, sind aus der BRAS120 übernommen.

Wie die BPOL nun zu dieser Schlussfolgerung kommt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Die Sichtweise BPOL würde sich allerdings mit den Angaben der deutschen AV in UK decken.

Aber wie gesagt - nur zur zur reinen Kenntnis für die Interessierten, ohne Wertung meinerseits.
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Antwort #19 - 30.06.2020 um 12:36:00
 
In dieser Hinsicht folgender Nachtrag:

Der EuGH hat in der Rs. C-754/18 entschieden, dass der Besitz einer Dauerufenthaltskarte einen Nicht-Schengen-Mitgliedstaates die visumfreie Einreise erlaubt und dass diese auch ein ausreichender Nachweis dafür ist, dass es sich bei dem betroffenen Drittstaatler auch um einen Familienangehörigen handelt. Das Urteil scheint daher Rechtsauffassung zu stützen, dass ein Familienangehöriger auch ohne Begleitung oder Nachzug Visumfreiheit genießt.

Inwiefern das den in Art. 5 Abs. 2 RL geforderten Zwecken  dieser Richtlinie dient vermag der EuGH allerdings nicht zu erklären. Im Ergebnis nicht wirklich überzeugend.
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Antwort #20 - 30.06.2020 um 15:39:46
 
Danke für den Nachtrag.

Gruß
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Antwort #21 - 01.07.2020 um 08:37:32
 
T.P.2013 schrieb am 25.11.2019 um 21:56:16:
Soll heißen: Die BPOL lässt auch den alleinreisenden Besitzer einer Aufenthaltskarte ohne Visum einreisen bzw. sieht das, bei Antreffen im Inland, als ausreichend für den erlaubten Aufenthalt an.


Leider nicht. Zu prüfen ist zunächst, ob der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger eines EU-Bürgers mit Aufenthaltskarte ein "Adressat der Unionsrichtline 2004/38/EG" ist.

So auch der Durchführungsbeschluss der Kommission C (2019) 3464 im Teil III Seite 98 ff. Es ist zu prüfen, ob der Familienangehörige den Stammberechtigten begleitet oder ihm nachzieht.

Das Recht auf Aufenthalt für einen Familienangehörigen, der nicht selbst Unionsbürger ist, im Aufnahmemitgliedstaat ergibt sich aus Art. 6 (2) der RL/2004/38/EG. Hieraus ergibt sich, dass der Familienangehörige den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht. Umgesetzt im Freizügigkeitsgesetz im § 3 (1) FreizügG/EU.

Sollte der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger eines EU-Bürgers also alleinreisend im Aufnahmemitgliedstaat sein, hat er kein Recht auf Aufenthalt nach Art. 6 (2) der RL/2004/38/EG bzw. nach § 2 (1) (2) FreizügG/EU i.V.m. § 3 FreizügG/EU.

Auch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 21 SDÜ wäre nicht erfüllt, da es sich bei der britischen Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte nicht um einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates des SDÜ handelt.
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Antwort #22 - 01.07.2020 um 15:33:12
 
Das habe ich, wie oben aufgeführt, mit Stand der BRAS120 vom 26.11.2019, anders gelesen.
Es scheint, darauf weist der Beitrag von Bayraquiano von gestern hin, auch Lesart des EuGH zu sein.
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Antwort #23 - 01.07.2020 um 20:13:53
 
T.P.2013 schrieb am 25.11.2019 um 21:56:16:
Der Besitz einer Aufenthaltskarte befreit von der Visumpflicht.
Dies gilt auch, wenn die Aufenthaltskarte nicht von einem Schengenstaat ausgestellt wurde.

Das entspricht, das ergab meine darauf beruhende weitere Recherche, auch dem, was im
"Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 [...] über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa", "Brüssel, 14.05.2019, C(2019) 3464 final, Annex 1" aufgeführt ist, Seite 105, Nr. 2.3., zweiter Absatz:

"Der Inhaber von Aufenthaltskarten, die Schengen-Mitgliedsstaaten Familienangehörigen von EU-Bürgern nach Artikel 10 o. 20 der Richtlinie 2004/28/EG ausgestellt haben, sind auch dann von der Visumpflicht nach dem SGK befreit, wenn sie alleine reisen."


Laut dem Annex 1 unter Pkt. 2.3 auf Seite 105 des o.g. Durchführungsbeschluss geht es um Befreiungen von der Visumspflicht nach Art. 6 (1) b SGK.

Eine Person mit Recht auf freien Personenverkehr nach Art. 2 Nr. 5 SGK (Familienangehöriger eines EU/EWR-Staaters, eines Schweizers oder eines Briten) wäre kein Drittstaatsangehöriger i.S.d. Art. 2 Nr. 6 SGK.

Somit wäre auch Art. 6 (1) b SGK für ihn nicht einschlägig. Freizügigkeitsberechtigte würden einer Kontrolle nach Art. 8 (2) SGK unterzogen.
Daher ist festzustellen, ob die Person das Recht auf freien Personenverkehr genießt.

Dieses regelt u.a. der Teil III des Annex 1 unter Pkt. 1 "Anwendungsbereich der Richtlinie". Unter Frage 3 wird auf das Begleiten und Nachziehen in einen anderen Mitgliedstaat eingegangen. Voraussetzung, dass der Familienangehörige als Drittstaatsangehöriger unter die Richtlinie fällt, ist das er den Stammberechtigten begleitet oder nachzieht. Dieses entspricht auch den Regelungen des Art. 6 (2) der RL/2004/38/EG.
Siehe dazu auch das Beispiel auf Seite 105 "unten" des Annex 1

 Ein slowakischer Staatsbürger wohnt mit seiner chinesischen Ehegattin in Irland. Die
chinesische Ehegattin, die im Besitz einer von Irland nach Artikel 10 der Richtlinie
ausgestellten Aufenthaltskarte ist, reist allein nach Frankreich. Da sie allein reist,
muss sie ein Visum für die Einreise nach Frankreich beantragen.


Alleinreisende mit Aufenthaltskarten eines Schengenvollanwenders sind trotzdem von der Visumspflicht nach Art. 6 (1) b SGK befreit, da diese einen Schengenaufenthaltstitel darstellen. Dieses gilt jedoch nicht für Irland, das Vereinigte Königreich und die Teilanwenderstaaten.

In dem EuGH-Urteil C-754/18 ging es um die Auslegung des Artikel 5 (2) der "Unionsrichtlinie" und die Überprüfungsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Einreisedokumente. Es ist daher nicht auf Art. 6 der RL anzuwenden.

In Bezug auf die BRAS 120 schaue ich Morgen nach.

Schönen Abend an Alle! - Pause
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« Zuletzt geändert: 01.07.2020 um 20:26:31 von Beppo »  
 
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Antwort #24 - 02.07.2020 um 06:28:24
 
T.P.2013 schrieb am 01.07.2020 um 15:33:12:
Das habe ich, wie oben aufgeführt, mit Stand der BRAS120 vom 26.11.2019, anders gelesen.


Schau mal in die BRAS 120 Abschnitt 5 Ziffer 2.4 (egal ob neue oder alte Fassung)!

Leider kann ich hier die BRAS 120 nicht zitieren - Weisungslage!

Wäre mir aber neu, dass die Grenzbehörde es anders regelt als von mir geschildert Smiley
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