T.P.2013 schrieb am 25.11.2019 um 21:56:16:Der Besitz einer Aufenthaltskarte befreit von der Visumpflicht.
Dies gilt auch, wenn die Aufenthaltskarte nicht von einem Schengenstaat ausgestellt wurde.
Das entspricht, das ergab meine darauf beruhende weitere Recherche, auch dem, was im
"Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 [...] über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa", "Brüssel, 14.05.2019, C(2019) 3464 final, Annex 1" aufgeführt ist, Seite 105, Nr. 2.3., zweiter Absatz:
"Der Inhaber von Aufenthaltskarten, die Schengen-Mitgliedsstaaten Familienangehörigen von EU-Bürgern nach Artikel 10 o. 20 der Richtlinie 2004/28/EG ausgestellt haben, sind auch dann von der Visumpflicht nach dem SGK befreit, wenn sie alleine reisen."
Laut dem Annex 1 unter Pkt. 2.3 auf Seite 105 des o.g. Durchführungsbeschluss geht es um Befreiungen von der Visumspflicht nach Art. 6 (1) b SGK.
Eine Person mit Recht auf freien Personenverkehr nach Art. 2 Nr. 5 SGK (Familienangehöriger eines EU/EWR-Staaters, eines Schweizers oder eines Briten) wäre kein Drittstaatsangehöriger i.S.d. Art. 2 Nr. 6 SGK.
Somit wäre auch Art. 6 (1) b SGK für ihn nicht einschlägig. Freizügigkeitsberechtigte würden einer Kontrolle nach Art. 8 (2) SGK unterzogen.
Daher ist festzustellen, ob die Person das Recht auf freien Personenverkehr genießt.
Dieses regelt u.a. der Teil III des Annex 1 unter Pkt. 1 "Anwendungsbereich der Richtlinie". Unter Frage 3 wird auf das Begleiten und Nachziehen in einen anderen Mitgliedstaat eingegangen. Voraussetzung, dass der Familienangehörige als Drittstaatsangehöriger unter die Richtlinie fällt, ist das er den Stammberechtigten begleitet oder nachzieht. Dieses entspricht auch den Regelungen des Art. 6 (2) der RL/2004/38/EG.
Siehe dazu auch das Beispiel auf Seite 105 "unten" des Annex 1
Ein slowakischer Staatsbürger wohnt mit seiner chinesischen Ehegattin in Irland. Die
chinesische Ehegattin, die im Besitz einer von Irland nach Artikel 10 der Richtlinie
ausgestellten Aufenthaltskarte ist, reist allein nach Frankreich. Da sie allein reist,
muss sie ein Visum für die Einreise nach Frankreich beantragen.Alleinreisende mit Aufenthaltskarten eines Schengenvollanwenders sind trotzdem von der Visumspflicht nach Art. 6 (1) b SGK befreit, da diese einen Schengenaufenthaltstitel darstellen. Dieses gilt jedoch nicht für Irland, das Vereinigte Königreich und die Teilanwenderstaaten.
In dem EuGH-Urteil C-754/18 ging es um die Auslegung des Artikel 5 (2) der "Unionsrichtlinie" und die Überprüfungsmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Einreisedokumente. Es ist daher nicht auf Art. 6 der RL anzuwenden.
In Bezug auf die BRAS 120 schaue ich Morgen nach.
Schönen Abend an Alle! - Pause