deerhunter schrieb am 15.11.2019 um 15:23:12:Heiraten, Klagen, ausreisen...hat sie eine Ausreiseaufforderung bekommmen, wenn sie keine
AE bekommen hat?
Klagen ohne vernünftigen Grund ist vermutlich nicht sonderlich sinnvoll. Man hat ihr nahegelegt spätestens mit Ende des Visums (in einem Monat) das Land zu verlassen.
engelchen+ schrieb am 15.11.2019 um 16:40:48:- Welche Tätigkeit soll die Frau tatsächlich ausüben?
- Hat sie bereits einen Anerkennungsantrag als Erzieherin gestellt?
- Wieviel verdient sie?
zu 1. Sie war bisher beschäftigt als reguläre Erzieherin in einer internationalen (d.h. bilingualen) Kinderkrippe und -garten, in dem sie in englischer Sprache die Kinder betreut.
zu 2. Über die KMK? "Der ausländische Abschluss entspricht einem deutschen Reifezeugnis sowie Teilen eines Grundstudiums in frühkindlicher Erziehung."
zu 3. 2.800 vor Abzügen
HeFi schrieb am 15.11.2019 um 17:52:16:"Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Sie den Beruf in Deutschland ausüben können."
Soweit ich das überblicken kann, wird mit der Bewertung der KMK der ausländische Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt?
"unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch
ohne formale Anerkennung als pädagogische Fachkraft beschäftigt werden. Es handelt sich hier um Einzelfallentscheidungen zur Zulassung von Personen zur pädagogischen Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen, wenn eine gleichwertige Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele sichergestellt ist. Eine solche Genehmigung muss bei dem zuständigen Kreis- oder Stadtjugendamt von der Kindertageseinrichtung beantragt werden, die Interesse an Ihrer Einstellung hat. Dieses Verfahren ist kostenlos."
"Beachten Sie: Wenn Sie Angehöriger aus einem Drittstaat sind, brauchen Sie wahrscheinlich eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation für Ihren Aufenthalt in Deutschland!"
Letzteres schließt somit die Beschäftigung ohne formale Anerkennung aus?