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Visum für Kita-Erzieherin von den Philippinen (Gelesen: 1.960 mal)
saamasks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Philippinen
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15.11.2019 um 11:42:57
 
Situation
  • Der erste Visumsantrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt: "Die Tätigkeit [...] ist keine dem Hochschulabschluss adäquate Beschäftigung bzw. kein angemessener Arbeitsplatz im Sinne des Paragraphen 2 Abs. 3 BeschV. [Die] Qualifikation entspricht nicht den Anforderungen der im Arbeitsvertrag benannten Stelle."
  • Der Arbeitsvertrag gilt für einen "English Educator" im Kindergarten; beim Abschluss handelt es sich um den "Bachelor of Early Childhood Education".
  • Der zweite Antrag auf ein Arbeitsvisum wurde über den Weg der Arbeitsmarktzulassung letztendlich genehmigt, sodass sich meine Freundin derzeit in Deutschland befindet.
  • Beim Termin in der zuständigen Ausländerbehörde zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde uns umgehend mitgeteilt, dass der Botschaft ein Fehler unterlaufen ist und das Visum nie hätte erteilt werden dürfen. Die Arbeitserlaubnis sei mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Im Unternehmen sind weitere Filipina mit gleicher Berufsbeschreibung und erweiterter Qualifikation (Masterstudium) beschäftigt.
  • Nach meinem eingeschränkten Verständnis ist sie als Kindergärtnerin unterqualifiziert (das Studium wird nicht als gleichwertig zur Ausbildung in Deutschland angerechnet) und als "English Educator" überqualifiziert bzw. das Berufsbild wird nicht auf der Positivliste geführt.


Meine Frage
  • Welche Optionen stehen uns noch offen?
  • Gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Beruf anders definieren/umschreiben kann, sodass eine Beschäftigung mit entsprechender Qualifikation möglich wird oder ob eine komplexere Stelle durch den Arbeitgeber ausgeschrieben werden kann, die eine Erteilung ermöglicht?


Schon jetzt vielen Dank dafür, dass Ihr Euer Wissen und Eure Erfahrungen teilt Smiley

LG
Sam
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 15.11.2019 um 15:23:12
 
saamasks schrieb am 15.11.2019 um 11:42:57:
Welche Optionen stehen uns noch offen?


Heiraten, Klagen, ausreisen...hat sie eine Ausreiseaufforderung bekommmen, wenn sie keine AE bekommen hat?
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engelchen+
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.11.2019 um 16:40:48
 
saamasks schrieb am 15.11.2019 um 11:42:57:
Welche Optionen stehen uns noch offen?


Es hängt davon ab.

Welche Tätigkeit soll die Frau tatsächlich ausüben?

Hat sie bereits einen Anerkennungsantrag als Erzieherin gestellt?

Wieviel verdient sie?
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.11.2019 um 17:52:16
 
engelchen+ schrieb am 15.11.2019 um 16:40:48:
Hat sie bereits einen Anerkennungsantrag als Erzieherin gestellt?

Berufl. Anerkennung      http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/
ANABIN-Datenbank      http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/anerkennungs-und-beratungsstellen-in-deuts...
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knuffel-de  
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saamasks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Philippinen
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Antwort #4 - 15.11.2019 um 22:21:25
 
deerhunter schrieb am 15.11.2019 um 15:23:12:
Heiraten, Klagen, ausreisen...hat sie eine Ausreiseaufforderung bekommmen, wenn sie keine AE bekommen hat?


Klagen ohne vernünftigen Grund ist vermutlich nicht sonderlich sinnvoll. Man hat ihr nahegelegt spätestens mit Ende des Visums (in einem Monat) das Land zu verlassen.

engelchen+ schrieb am 15.11.2019 um 16:40:48:
  1. Welche Tätigkeit soll die Frau tatsächlich ausüben?
  2. Hat sie bereits einen Anerkennungsantrag als Erzieherin gestellt?
  3. Wieviel verdient sie?



zu 1. Sie war bisher beschäftigt als reguläre Erzieherin in einer internationalen (d.h. bilingualen) Kinderkrippe und -garten, in dem sie in englischer Sprache die Kinder betreut.
zu 2. Über die KMK? "Der ausländische Abschluss entspricht einem deutschen Reifezeugnis sowie Teilen eines Grundstudiums in frühkindlicher Erziehung."
zu 3. 2.800 vor Abzügen

HeFi schrieb am 15.11.2019 um 17:52:16:


"Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Sie den Beruf in Deutschland ausüben können."

Soweit ich das überblicken kann, wird mit der Bewertung der KMK der ausländische Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt?  unentschlossen

"unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch ohne formale Anerkennung als pädagogische Fachkraft beschäftigt werden. Es handelt sich hier um Einzelfallentscheidungen zur Zulassung von Personen zur pädagogischen Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen, wenn eine gleichwertige Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele sichergestellt ist. Eine solche Genehmigung muss bei dem zuständigen Kreis- oder Stadtjugendamt von der Kindertageseinrichtung beantragt werden, die Interesse an Ihrer Einstellung hat. Dieses Verfahren ist kostenlos."

"Beachten Sie: Wenn Sie Angehöriger aus einem Drittstaat sind, brauchen Sie wahrscheinlich eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation für Ihren Aufenthalt in Deutschland!"

Letzteres schließt somit die Beschäftigung ohne formale Anerkennung aus?
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« Zuletzt geändert: 15.11.2019 um 22:36:00 von saamasks »  
 
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saamasks
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Philippinen
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Antwort #5 - 15.11.2019 um 22:40:10
 
Wann ist es möglich, Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation durch langjährige Berufspraxis auszugleichen? Ist ein Anpassungslehrgang in Deutschland möglich oder muss dieser im Ausland absolviert werden?
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engelchen+
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.11.2019 um 23:20:29
 
saamasks schrieb am 15.11.2019 um 22:21:25:
zu 2. Über die KMK? "Der ausländische Abschluss entspricht einem deutschen Reifezeugnis sowie Teilen eines Grundstudiums in frühkindlicher Erziehung."

Die ZAB bewertet nur Schul-und Hochschulabschlüsse, aber Erzieher sind einen Ausbildungsberuf. Die Anerkennung als Erzieher erfolgt durch die Länder.

Am besten einen Anerkennungsantrag so bald wie möglich stellen. Ein Bachelor in Early Childhood Education in Verbindung mit Berufserfahrung deckt viel (aber nicht alles) von der Erzieherausbildung ab.

Spricht sie Deutsch? Die Anpassungslehrgänge sind auf Deutsch.



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saamasks
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 16.11.2019 um 10:15:28
 
engelchen+ schrieb am 15.11.2019 um 23:20:29:
Am besten einen Anerkennungsantrag so bald wie möglich stellen. Ein Bachelor in Early Childhood Education in Verbindung mit Berufserfahrung deckt viel (aber nicht alles) von der Erzieherausbildung ab.

Sie hat 8 Jahre Erfahrung im Beruf. Gibt es denn Aussicht auf Erfolg? Laut anerkennung-in-deutschland.de dauert der Antrag um die 4 Monate. Muss sie während dieser Frist vorerst ausreisen?

Zitat:
Spricht sie Deutsch? Die Anpassungslehrgänge sind auf Deutsch.

Während der letzten Monate hat sie zwei Deutschkurse besucht. Für ein fließendes Verständnis reicht das natürlich leider noch nicht. Eine Eignungsprüfung kommt nur für EU/EWR/Schweiz in Frage, richtig?
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reinhard
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Antwort #8 - 16.11.2019 um 12:16:16
 
saamasks schrieb am 15.11.2019 um 22:40:10:
Wann ist es möglich, Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation durch langjährige Berufspraxis auszugleichen? Ist ein Anpassungslehrgang in Deutschland möglich oder muss dieser im Ausland absolviert werden?


Guck Dir im Aufenthaltsgesetz mal § 17a und § 18c an. Passt davon was?

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html#BJNR195010004BJNE016...




saamasks schrieb am 16.11.2019 um 10:15:28:
Muss sie während dieser Frist vorerst ausreisen?


Das muss sie mit der Ausländerbehörde klären. Wenn sie im nächsten Jahr eine AE bekommen könnte, kann eine freundliche Ausländerbehörde die Zeit mit einer Fiktionsbescheinigung überbrücken. Sonst muss sie eben erst zurück und dann einen neuen Anlauf nehmen.
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