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Schengenvisum für Ferienjob? (Gelesen: 957 mal)
Themen Beschreibung: Welches Visum für Ferienjob
Bachel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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06.11.2019 um 21:40:58
 
Hallo,

ich habe vom AA bzw. der Botschaft unterschiedliche Auskünfte erhalten.

Es geht um ein Visum für eine Erwerbstätigkeit nach § 14 Abs. 2 BeschV. (Ferienjob) Klar zustimmungsfrei wenn von BA vermittelt, aber:

Die Dame vom AA meinte, für den Ferienjob (Erwerbstätigkeit) ist ein nationales Visum erforderlich. Die zuständige Botschaft meint ein Schengenvisum würde ausreichen. Seit wann kann man mit Schengenvisum arbeiten  Schockiert/Erstaunt

Ich bin verwirrt.

Danke für eure Antworten

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.11.2019 um 23:42:24
 
Aus dem Visumhandbuch des AA:

Da es sich in der Regel um Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen handelt, werden meist Schengen-Visa
erteilt.


Ich kenne bisher nur Fälle, in denen Schengen-Visa erteilt wurden. Die Notwendigkeit eines nationalen Visums würde sich auch nur erschließen, wenn ein Schengenvisum ausnahmsweise nicht erteilt werden kann.
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Petersburger
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Antwort #2 - 07.11.2019 um 05:03:31
 
Es ist zudem kein speziell erteiltes Schengen-Visum erforderlich, weil nach § 30 Zi. 2 BeschV solche Praktika nach § 14 Abs. 2 BeschV innerhalb der genannten zeitlichen Grenzen keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG sind.

Ein eventueller Eintrag in einem Besuchsvisum "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" verbietet daher ein solches Praktikum nicht.

Man kann also mit einem beliebigen Schengen-Visum irgendeines Staates zu diesem Praktikum einreisen.
(Selbstverständlich, mit wahren Angaben im Visumantrag - also nicht bei den Finnen oder sonstwo ein Visum für den Praktikumszeitraum in DEU beantragen!)
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Bachel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 07.11.2019 um 09:16:09
 
Danke für die Antworten.

Heißt das dann am Ende auch, dass man auch während dem Aufenthalt die Beschäftigung wechseln kann? Z.B. nach der Visumserteilung wenn man noch einen Job findet, der besser bezahlt ist und der durch die BA vermittelt wurde?

Wie ich das jetzt verstanden habe, steht in dem Visum ja dann evtl. trotzdem Beschäftigung nicht gestattet und man benötigt einfach diese Vermittlungsbestätigung von der BA.

Muss man das dann am Ende überhaupt bei der Botschaft melden, dass man einen Ferienjob aufnehmen will?
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Antwort #4 - 07.11.2019 um 10:33:09
 
Bachel schrieb am 07.11.2019 um 09:16:09:
Muss man das dann am Ende überhaupt bei der Botschaft melden, dass man einen Ferienjob aufnehmen will?

Wenn ein Ferienjob wie oben beschrieben nicht als Beschäftigung i.S.d. AufenthG gilt, muss man ausländerrechtlich mit ihm dasselbe tun wie mit einem Museumsbesuch.

Nämlich nichts, wenn ein Visum bereits vorhanden ist.
Und einfache Angabe als Reisezweck, wenn ein neues Visum benötigt wird.
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