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Neuer Pass - ABH mitteilen? (Gelesen: 1.360 mal)
Themen Beschreibung: Neuer Pass- ABH mitteilen?
Shana0117
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06.11.2019 um 21:30:33
 
Hallo,

mein Freund ist Inder und hat sein Studium letzten Sommer beendet und danach einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche für Deutsche Absolventen bekommen. Der wurde nur bis Ende Januar 2020 ausgestellt weil sein Pass dann abläuft. Die Aufenthaltserlaubnis hätte dann bis insgesamt 18 Monate verlängert werden können. Jetzt hat er seit kurzem einen neuen Pass und auch eine Arbeit angefangen (jegliche Arbeit ist bei dieser Aufenthaltserlaubnis für deutsche Absolventen erlaubt). Da dieser Titel ja bald ausläuft würde er sich natürlich demnächst um einen Termin für die Bluecard (erfüllt die Voraussetzungen) bei der ABH kümmern. Die Frage ist aber, ob er ihnen jetzt schon direkt mitteilen muss, dass er einen neuen Pass hat. Der Alte Pass ist ungültig gestempelt, die noch gültige Aufenthaltserlaubnis (Kleber im Pass) jedoch nicht.
Gibt es eine Pflicht der Ausländerbehörde den neuen Pass sofort mitzuteilen oder kann er das einfach im Januar bei seinem neuen Termin für die Bluecard machen? Wenn er z.b. mal die Grenze überquert (wohnen direkt an der schweizer Grenze) gibt es dann irgendwelche Probleme mit neuem Pass und altem Pass mit gültigem Kleber?

Vielen Dank für die Hilfe
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Saxonicus
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Antwort #1 - 06.11.2019 um 21:34:02
 
Shana0117 schrieb am 06.11.2019 um 21:30:33:
Der Alte Pass ist ungültig gestempelt, die noch gültige Aufenthaltserlaubnis (Kleber im Pass) jedoch nicht.

Wenn er z.b. mal die Grenze überquert (wohnen direkt an der schweizer Grenze) gibt es dann irgendwelche Probleme mit neuem Pass und altem Pass mit gültigem Kleber?

Normalerweise nicht.
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Shana0117
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Antwort #2 - 06.11.2019 um 21:54:17
 
Saxonicus schrieb am 06.11.2019 um 21:34:02:
Normalerweise nicht.


Der neue Pass muss der Ausländerbehörde also nicht mitgeteilt werden?
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blubb


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Antwort #3 - 06.11.2019 um 23:17:16
 
Shana0117 schrieb am 06.11.2019 um 21:54:17:
Der neue Pass muss der Ausländerbehörde also nicht mitgeteilt werden? 


Selbstverständlich muss er das.
Nur, ob sofort, ist doch hier Deine Frage, oder?

Rein rechtlich könnte man vielleicht(!) eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung aus dem §82 AufenthG herleiten.

In der Praxis dürfte es, schon aus "prozessökonomischen" Erwägungen heraus, der ABH nicht aufstoßen, wenn es eben knapp 3 Monate später im Zuge der Beantragung der BC geschieht.

Falls Du auf eine Art Absolution aus bist: zuständige ABH per Mail in Kenntnis setzen, Antwort abwarten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Shana0117
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 07.11.2019 um 11:22:37
 
Danke für die Antwort. Eine Frage hätte ich noch. Der Aufenthaltstitel zur Jobsuche nach dem Studium erlaubt ja jegliche Arbeitstätigkeit. Also ist es erlaubt, diesen Titel noch bis Januar zu behalten und nach seinem Ablauf eine Bluecard zu machen oder?
Die Idee dahinter ist, dass seine Probezeit dann fast vorbei ist, und wohl besser abzusehen ist, ob er den Job behält oder nicht. Falls nämlich nicht und er war schon auf Bluecard hat er ja nur wenig Zeit etwas neues zu finden, 3 Monate glaub ich? Und wäre er noch auf dem gleichen Aufenthaltstitel zur Jobsuche nach dem Studium kann dieser ja bis auf 18 Monate verlängert werden oder?
Es geht einfach drum auf Nummer sicher zu gehen. Ist dieses Vorgehen so möglich und erlaubt oder macht es gar keinen Sinn weil die ABH z.b. dann den Titel zur Jobsuche nach dem Studium gar nicht verlängern würde?
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dgstein
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Antwort #5 - 08.11.2019 um 18:07:18
 
Hallo Shana0117,

keine Sorge, das von dir geschilderte Vorgehen ist möglich und erlaubt.

Viele Grüße

dgstein
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Shana0117
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Antwort #6 - 14.11.2019 um 17:00:56
 
Vielen Dank für die Antworten!
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