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Rückforderung Elterngeld (Gelesen: 1.118 mal)
Themen Beschreibung: Wegen einer Formalie
nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

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Hamburg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückforderung Elterngeld
06.11.2019 um 02:07:53
 
Moin,

Ich frage für einen Kollegen, der heute auf mich zugekommen ist und um Rat gefragt hat.
Primer: Der Kollege arbeitet schon länger dort, unbefristet Vollzeit, Verdienst ist "nicht schlecht".

Mitte 2016 Sohn geboren.
Elternzeit hat er beantragt/eingereicht für den 1. und 13. Monat, zusätzlich zu den 12 Monaten der Mutter, innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Lütten - soweit alles schick und kein Problem.

Dann hat er sich überlegt, er möchte den 12. und nicht den 13. Monat nehmen.
Dafür hat er einen (offiziellen?) Vordruck der Firma bekommen, in dem der geänderte Zeitraum (also der 12. Monat) bescheinigt wurde.
Diesen hat er an die Elterngeldstelle (?) geschickt. Leider ganz normal per Post, ohne Beleg.

Daß er den 12. Monat genommen hat ist unter Anderem mit Gehaltsabrechnungen belegt, findet sich aber auch noch im internen Urlaubskalender der Firma von 2017. Plus mind. 30 Zeugen, daß Unregelmässigkeiten bei diesem Urlaubskalender aufgefallen wären.
Daß er im 12. Monat nicht gearbeitet hat, darf man als gerichtsfesten Fakt annehmen.

2018 (?) hat die Elterngeldstelle nun seine Gehaltsabrechnungen der Zeit des Elterngeldes noch mal angefordert. Hat er hingeschickt, ist ja legitim das zu prüfen.

Nun bekam er einen Bescheid, daß er daß komplette Elterngeld seiner zwei Monate zurückzahlen soll.
Er habe den 1. und den 13, Monat beantragt und das dann aber auf den 1. und 12. Monat geändert.
Diese Änderung wurde nicht mitgeteilt, daher entfällt der komplette Anspruch. Also auch für den 1. Monat.
Letzteres ist klar, er muss ja 2 Monate nehmen.
Das geänderte Formular der Firma (vom 13. auf den 12. Monat) ist angeblich (nach telefonischer Auskunft) nicht bei der Elternstelle angekommen.
Da er keinen Beleg dafür hat und die Auskunft nur telefonisch war, ist das natürlich komplett wertlos - in beide Richtungen.
Dazu soll es noch ein offizielles Formular für solche Änderungen geben, von dem er nichts wusste.
Wenn es das denn gibt bzw wenn es denn überhaupt nötig ist.

Also wurde ihm nun per Bescheid der komplette Anspruch für die beiden Monate aberkannt, weil er die Änderung (vom 13. auf den 12. Monat) nicht korrekt angezeigt hat.
Er soll die komplette Kohle zurückzahlen (>3k€), Widerspruchsfrist bis Mitte November und der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (steht so im Bescheid).

Ich habe ihm erstmal geraten:
Widerspuch schriftlich einlegen!
Telefonieren sofort unterlassen - bringt nichts. Alles schriftlich!
Innerhalb der Frist bezahlen, sonst böser Ärger bis hin zur Kontosperre. Der Widerspruch hält das Verfahren erstmal weiter offen, bezahlen muß er aber vorläufig.

Sind meine Tips soweit korrekt?

Er hat die Elternzeit genommen, das ist alles durch Gehaltsabrechnungen und weitere Unterlagen belegbar. Die Gehaltsabrechnungen liegen der Elterngeldstelle ja auch vor. So wie mit dem AG sauber abgesprochen, alles korrekt.
Nur der Elterngeldstelle ist diese Verschiebung um einen Monat formal nicht korrekt mitgeteilt worden oder es ist dort einfach nicht angekommen.
Kann es angehen, daß er deswegen den Anspruch verliert?
Nur eine Formalie, er hat ja nicht gegen die Regeln für den Anspruch des Elterngeldes widerstossen. Ganz zu schweigen von irgendeiner Betrugsabsicht.

Erstmal würde ich mich natürlich über generelle Einschätzungen freuen.
Dann die Frage, wie konkret formuliert man so einen Widerspruch bzw. wie sinnvoll ist das jeweils?
Wünschenswert wäre natürlich, daß der Widerspruch nicht nur formal wirkt sondern auch gleich zur Klärung der Situation führt.

Die Angaben aus dem Bescheid / Daten der Historie sind nur aus der Erinnerung und wenn da genauere Angaben wichtig sind, müsste ich die nachfragen.
 
Gruß,
Norbert


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blubb


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Antwort #1 - 06.11.2019 um 03:01:28
 
Zur Sache selbst und den Regelungen hierzu kann ich mangels Expertise nichts sagen, aber...

nixwissen schrieb am 06.11.2019 um 02:07:53:
Ich habe ihm erstmal geraten:
Widerspuch schriftlich einlegen!
Telefonieren sofort unterlassen - bringt nichts. Alles schriftlich!
Innerhalb der Frist bezahlen, sonst böser Ärger bis hin zur Kontosperre. Der Widerspruch hält das Verfahren erstmal weiter offen, bezahlen muß er aber vorläufig.

Sind meine Tips soweit korrekt?


... diese Tipps sind korrekt.
Zahlung "unter Vorbehalt".
Den Widerspruch belegbar einlegen.

Gruß
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