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Entlassung aus bisheriger Staatsbürgerschaft verschleppt sich 2 Jahre (Gelesen: 1.155 mal)
Apernat
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Entlassung aus bisheriger Staatsbürgerschaft verschleppt sich 2 Jahre
25.10.2019 um 16:44:49
 
Hallo an Alle,

Die Behörden meines Landes ( Zentralamerika möchte das genaue Land nicht nennen)  verschleppen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft bereits schon 2 Jahre, alle verlangten Unterlagen wurden komplett übersetzt und beglaubigt entrichtet .
Ich frage jede 3 Monate schriftlich und Nachweißbar bei der Botschaft  nach dem Stand meines Antrages. Es heißt immer sie haben nichts gehört.

Bin Weiblich 33, Arbeitstätig, Habe selbst kein Bezug zu meinem Geburtsland, ich war 3 Jahre Alt, als ich nach Deutschland kam und lebe und arbeite seitdem hier in Deutschland.
Das Land, um dem es sich handelt,  ist ultrakorrupt und ich vermute, das Entlassungsverfahren wird künstlich verschleppt weil die Behörden Vorort Bestechungsgeld erwarten.
Mir wurde zwar nie eine Offerte eröffnet, aber das System dort funktioniert nun mal  so, Beamte tun nichts, bis die Betroffenen angekrochen kommen und von selbst Geld anbieten.
Die Einbürgerungsbehörde beharrt darauf, dass : " laut Innenministerium Niedersachsens es  keine Hinweise gibt, dass eine Entlassung unmöglich ist" .
Mir wird empfohlen bis zum Ende meiner bereits verlängerten Zusicherung  ( Ende 2020) abzuwarten.
Erst dann „kann“ eine Prüfung der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unzumutbarkeit der Entlassung nach $ 12 Abs 4 Staatsangehörigkeitsgesetz erfolgen.

Das wären seit Antrag auf Einbürgerung 4 Jahre! Und das wäre nicht das Ende , sondern es kämme erst eine „Prüfung“.
Ein Rechtsanwalt würde Tausende kosten und ob es was bringt?
Dorthin fahren kann ich nicht, zu viel Gewalt und Korruption, ich kenne mich dort nicht aus und ich habe keine Verwandte mehr dort.

Bin Ratlos, hat Jemand eine Idee?
Für jeden Hinweis wäre ich sehr Dankbar.

LG
Ana
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Entlassung aus bisheriger Staatsbürgerschaft verschleppt sich 2 Jahre
Antwort #1 - 25.10.2019 um 17:22:55
 
Die Unmöglichkeit der Entlassung wäre dann doch etwas anderes, als ein Verschleppen der Entscheidung seitens der Behörden über einen angemessenen Zeitpunkt  hinaus (wie von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG gefordert). Als angemessen wird in den Anwendungshinweisen sowie der Kommentarliteratur ein Zeitpunkt von zwei Jahren definiert. Der Hinweis auf die Ausführungen des Nds-IM scheint mir da nicht zielführend zu sein, weil er sich nicht konkret auf diese Rechtsgrundlage für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit bezieht.

Als Antragstellerin würde dir nichts anderes übrig bleiben, als nach Ablauf der zwei Jahre nach formgerechter, vollständiger Beantragung (-> Nachweise!) der Entlassung, die EBH zu einer Entscheidung über den Einbürgerungsantrag aufzufordern und abzuwarten. Sollte diese den Antrag ablehnen oder die Entscheidung hinauszögern, bliebe nur noch der Rechtsweg.
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Apernat
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.10.2019 um 19:06:18
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort  Bayraqiano,

Nun ist es so, dass ich die ersten 2 Jahre Zusicherung schon hinter mir habe, dann habe ich eine weitere Verlängerung für 2 Jahre bekommen, das wäre jetzt das Dritte Jahr.
Bin mit allen Nachweisen meiner Bemühungen dort gewesen und
bat, um die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Dann wurde Schriftlich mitgeteilt, dass "derzeit“ keine Einbürgerung möglich ist unter dem Hinweis, dass eine Entlassung laut Innenministerium nicht unmöglich ist.
Ich soll laut Schreiben warten bis zum Ablauf der Zusicherungs-Verlängerung (November 2020) Das wären dann 4 Jahre Wartezeit gewesen.
Also jetzt schon den Rechtsweg beschreiten oder doch die insgesamt 4 Jahre bis
Ende 2020 abwarten?
Die Botschaft meines Landes stellt total perfider Schreiben wo einfach steht , Ihr Verfahren kann von 6 bis 18 Monate andauern, davon habe ich schon 2. Das bedeutet bis Sankt Nimmerleinstag.
Vielleicht schenken Deutsche Behörden solcher Schreiben Glaubwürdigkeit, wer Lateinamerika kennt weiß aber was solche Schreiben bedeuten Smiley

LG
Ana

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.10.2019 um 19:54:24
 
Man muss erstmal ein Blick in das Gesetz werfen, in § 12 Abs. 1 StAG heißt es:

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, [.......]


Das Recht deines Staates sieht die Möglichkeit der Entlassung vor, insofern fällt Nr. 1 weg. Nr. 2 wäre auch nicht einschlägig, da wohl Entlassungen faktisch schon geschehen können. Wenn das Ministerium also von der fehlenden Unmöglichkeit spricht, kann damit nur von einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit die Rede sein, das ist aber nicht der Fall und insofern nicht relevant.

Nun guckt man sich Nr. 3 an, die ersten beiden Alternativen lassen wir mal außer Betracht. Jetzt kommt es darauf an, ob der ausländische Staat nicht über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag in angemessener Zeit entschieden hat.

- ein vollständiger und formgerechter Antrag wurde laut Schilderung gestellt.
- der ausländische Staat hat noch nicht entschieden
- angemessene Zeit ist nicht gesetzlich definiert. In den Anwendungshinweisen heißt es:
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.

Wenn die zwei Jahre schon vorbei sind (eventuell +6 Monate) und die Botschaft wiederholt von 6-18 Monaten spricht, muss man sich dann überlegen, dies zu beenden und dann doch auf eine Entscheidung seitens der EBH bestehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.10.2019 um 20:28:17
 
Bayraqiano Vielen, Vielen Dank!

Das ist ja Super erklärt!
Das hat mir definitiv mehr Klarheit verschafft und ich habe nun durch deine Ausführungen, eine handfestere Argumentation.  Ich werde die 2 Jahre + 6 Monate abwarten und dann ein erneuter Versuch starten, eventuell unter rechtlichem Beistand, um den ganzen mehr Nachdruck zu verschaffen.

Danke nochmals

LG

Ana
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