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Erschleichen des ATs bei Gründungsmigration (Ehepaar)? (Gelesen: 2.254 mal)
Themen Beschreibung: Umgehung des Antragsverfahrens mit Businessplan
JYK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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19.10.2019 um 23:20:04
 
Hallo an alle,

ich habe vor einiger Zeit von folgendem Fall erfahren und würde gerne eure Meinung dazu hören.

Eine Familie (Vater, Mutter, 2 Kinder) möchte nach Deutschland auswandern. Alle Beteiligten stammen aus einem der privilegierten Länder, benötigen also kein Visum zur Einreise und können eine AE direkt bei der zuständigen ABH beantragen.

Der Vater gründet eine GmbH. Er ist der alleinige Gesellschafter, seine Frau die alleinige Geschäftsführerin.

Der eigentliche Weg wäre ja, der Vater stellt einen Antrag auf AE zur selbständigen Tätigkeit. Es müsste dann auch ein Businessplan erstellt und abgegeben werden. Der Rest der Familie stellt einen Antrag auf FZF.
Dieser Weg scheint den meisten wohl zu aufwendig, da umfangreiche Unterlagen benötigt und Prüfungen durchgeführt werden.

Tatsächliches Vorgehen der Familie: Das Ehepaar „schenkt“ sich quasi gegenseitig die AE.
Der Vater gibt seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführerin.
Sie stellt einen Antrag auf AE zur Beschäftigung. Sie erhält die AE.
Der Vater und die Kinder beantragen die FZF.
Die ganze Familie ist innerhalb eines Monats im Besitz der AE.
Man hat also den Prozess mit Businessplan bewusst komplett umgangen.

Ist diese „Methode“ legitim? Ist das nicht ein Erschleichen des ATs?
Was wäre die Konsequenz, wenn dies der zuständigen ABH bekannt werden würde?

Sämtliche Anfragen (auch für eine entgeltliche Beratung zu dem Thema) an Fachanwälte für Ausländerrecht blieben unbeantwortet bzw. wenn eine Antwort kam, wurde die Frage komplett ignoriert.
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Antwort #1 - 19.10.2019 um 23:48:19
 
Nicht gerade so offen, aber in ähnlicher Form sind mir solche Fälle schon begegnet.

Wir haben dann, sobald das Muster erkannt wurde, Businesspläne für die neugegründeten GmbH angefordert, weil anders keine Prognose zur dauerhaften LU-Sicherung möglich ist.

Kein einziger solcher Anträge wurde danach positiv beschieden.  Die einen zogen zurück, die anderen wurden abgelehnt.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 20.10.2019 um 01:01:34
 
JYK schrieb am 19.10.2019 um 23:20:04:
Der Vater gründet eine GmbH. Er ist der alleinige Gesellschafter...

Ist es dafür nicht erforderlich, einen bestimmten Betrag zu investieren und einige Arbeitsplätze zu schaffen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen?

JYK schrieb am 19.10.2019 um 23:20:04:
Der Vater gibt seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführerin.

Wie kann die Frau denn von einer Firma eingestellt werden,
die überhaupt noch nicht in Deutschland existiert?

JYK schrieb am 19.10.2019 um 23:20:04:
Sämtliche Anfragen (auch für eine entgeltliche Beratung zu dem Thema) an Fachanwälte für Ausländerrecht blieben unbeantwortet bzw. wenn eine Antwort kam, wurde die Frage komplett ignoriert.

Logisch, die haben doch gemerkt dass das ein linkes Ding ist.
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« Zuletzt geändert: 20.10.2019 um 01:12:58 von Saxonicus »  

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Petersburger
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Antwort #3 - 20.10.2019 um 13:15:17
 
@Saxonicus
Offenbar hast Du dieses Konstrukt nicht richtig verstanden.

Sicher ist zumindest, dass man auf diese Weise versuchen kann, auf andere Weise
erforderliche Zustimmungen der ABH zu umgehen. Das macht das Ganze aber nicht gleich unverrückbar zu einem "linken Ding".
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Antwort #4 - 20.10.2019 um 13:41:03
 
Es ist immer möglich, dass ein Antragsteller Unterlagen vorgelegt hat, von denen wir nichts wissen.

Insofern bleibt immer ein Rest von Spekulation, wenn man Entscheidungen einer Ausländerbehörde "von außen" betrachtet. Klar ist, dass Außenstehende kein Klagerecht gegen eine positive Entscheidung haben. Falls sie von einem Rechtsmissbrauch Kenntnis haben, können sie Anzeige erstatten. Sie riskieren aber auch eine Gegenanzeige, wenn sie jemanden nur auf der Grundlage von Vermutungen beschuldigt haben. Das gilt auch für die entsprechenden Angestellten der Behörde, denen ja auch unterstellt wird, rechtswidrig gehandelt zu haben, als sie die AE gaben.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 20.10.2019 um 18:03:08
 
Petersburger schrieb am 20.10.2019 um 13:15:17:
Sicher ist zumindest, dass man auf diese Weise versuchen kann, auf andere Weise erforderliche Zustimmungen der ABH zu umgehen. Das macht das Ganze aber nicht gleich unverrückbar zu einem "linken Ding". 

Das Verhalten der angeschriebenen Anwälte spricht doch wohl für sich. Die haben das Unterfangen zumindest als grenzwertig eingestuft und sicher deshalb das Mandat nicht übernommen.

Es soll auch noch seriöse Anwälte geben, die sich nicht für alles ge-/miss-brauchen lassen.
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Antwort #6 - 20.10.2019 um 23:58:21
 
Saxonicus schrieb am 20.10.2019 um 01:01:34:
Ist es dafür nicht erforderlich, einen bestimmten Betrag zu investieren und einige Arbeitsplätze zu schaffen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen?


Man muss für die Gründung einer GmbH 25.000 EUR Stammkapital auf das gegründete Firmenkonto einzahlen. Man muss nicht unbedingt neue Arbeitsplätze schaffen. Diese Punkte würde aber dann die zuständige IHK anhand des Businessplans prüfen, wenn man auf rechtmäßigem Wege die AE beantragt.


Saxonicus schrieb am 20.10.2019 um 01:01:34:
Wie kann die Frau denn von einer Firma eingestellt werden,
die überhaupt noch nicht in Deutschland existiert?


Die Firma wurde vorher schon vom Ehemann in Deutschland gegründet, dazu reichen notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintrag ins Handelsregister. Für die Gründung braucht er keine AE und auch kein Einreisevisum, da er aus einem der privilegierten Länder kommt.


Saxonicus schrieb am 20.10.2019 um 18:03:08:
Das Verhalten der angeschriebenen Anwälte spricht doch wohl für sich. Die haben das Unterfangen zumindest als grenzwertig eingestuft und sicher deshalb das Mandat nicht übernommen.

Es soll auch noch seriöse Anwälte geben, die sich nicht für alles ge-/miss-brauchen lassen.


Ich habe die Anwälte angefragt, um zu erfahren, ob die ganze Sache rechtswidrig ist und sich daraus eine Strafbarkeit oder Konsequenz ergibt, nicht um ihnen ein Mandat zu erteilen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 21.10.2019 um 00:18:20
 
Dass ein Anwalt einem Unbekannten nicht ohne Bezahlung eine E-Mail beantwortet sollte einen aber nicht wundern. Wurde konkret nach einem Erstberatungstermin gefragt?

Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Um eine GmbH gründen zu können reicht es aber aus, dass zumindest eine Einlage in Höhe von 12.500 € geleistet wird (§ 7 Abs. 2 GmbHG) – in diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung der 25.000 € bei einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter (oder in diesem Fall des Gesellschafters) für den Differenzbetrag von 12.500 €. Ob das ausreichen könnte die gewünschte AE zu bekommen - keine Ahnung. Ein tragfähiger Businessplan existiert in dem geschilderten Fall?
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Antwort #8 - 21.10.2019 um 00:19:13
 
Es ging in der Rückfrage um eine alte Fassung des § 21 (1) AufenthG, die seit 01.08.2012 nicht mehr gilt und bestimmte
Zitat:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Was bei genauem Lesen auch schon damals nicht die genannte Summe und die Arbeitsplätze als Voraussetzungen für einen AT 21 festlegte.
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Antwort #9 - 21.10.2019 um 00:20:21
 
Danke an alle für euren Input!

Ich denke mir nur, wenn es eine Gesetzeslücke ist und es keine schwerwiegenden Konsequenzen gibt, dann gibt es ja keinen Grund für jemanden (zumindest ein Ehepaar), den umständlicheren und aufwändigeren Weg mit Businessplan zu gehen, der Monate länger dauert und ein paar Tausend Euro mehr kostet.
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Antwort #10 - 21.10.2019 um 00:28:43
 
lottchen schrieb am 21.10.2019 um 00:18:20:
Dass ein Anwalt einem Unbekannten nicht ohne Bezahlung eine E-Mail beantwortet sollte einen aber nicht wundern. Wurde konkret nach einem Erstberatungstermin gefragt?


Natürlich habe ich um einen Beratungstermin mit dem Anliegen gefragt. Aber anscheinend möchte man sich auch mündlich nicht zu diesem Thema äußern.

lottchen schrieb am 21.10.2019 um 00:18:20:
Ein tragfähiger Businessplan existiert in dem geschilderten Fall?


Es geht in diesem Fall darum, dass bewusst eine Methode gewählt wurde, die keinen Businessplan erfordert, da das zu aufwendig ist.
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Antwort #11 - 21.10.2019 um 01:26:49
 
JYK schrieb am 21.10.2019 um 00:20:21:
Ich denke mir nur, wenn es eine Gesetzeslücke ist und es keine schwerwiegenden Konsequenzen gibt, dann gibt es ja keinen Grund für jemanden (zumindest ein Ehepaar), den umständlicheren und aufwändigeren Weg mit Businessplan zu gehen, der Monate länger dauert und ein paar Tausend Euro mehr kostet.

Es ist keine Gesetzeslücke, sondern eher eine Aufmerksamkeitslücke.

Dann und nur dann, wenn Dinge kritiklos (oder ohne Hintergrundwissen) hingenommen werden, funktionieren die einen oder anderen Tricks.

Wenn das bloße Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit dem erforderlichen Bruttogehalt für die Erteilung einer Blauen Karte EU als ausreichend angesehen wird, ist das keine Gesetzeslücke.
Analog: Eines Geschäftsführervertrags mit einer durch Verwandte gegründeten neuen GmbH.

Kommt mir ein Arbeitsvertrag einer neuen juristischen Person oder einer alten GmbH mit Mindest-Stammkapital oder gar "UG haftungsbeschränkt" unter, frage ich nach.
Ebenso beim Konstrukt aus dem Startbeitrag.
Das ist kein grundsätzliches Misstrauen, sondern einfach Sorgfalt mit Hintergrundwissen.

Letzteres ist nicht flächendeckend vorauszusetzen.
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Antwort #12 - 22.10.2019 um 21:57:58
 
@Petersburger  Alles klar! Vielen Dank für die Klarstellung!
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