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Einbürgerung in Berlin - bis 15 Monate? (Gelesen: 4.000 mal)
Berliner12345
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.10.2019 um 13:50:00
 
Liebe Runde, meine Frau hat ihren Antrag vor 13 Monaten in Berlin gestellt (Einbürgerung aufgrund einer Ehe). Bis jetzt gab es leider es keine Nachrichten. Ihr wurde auch im Sommer gesagt, die Bearbeitungsfristen seien in Berlin inzwischen bis 15 Monate. Ist es nach Euren Erfahrungen realistisch? Wäre es sinnvoll, die Stelle mit regelmäßigen Zeitabständen zu kontaktieren? Danke im Voraus!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 16.10.2019 um 19:12:01
 
Wenn man Euch gesagt hat, das die Bearbeitungszeit bis zur Einbürgerung 15 Monate dauert, dann macht es m.E. nach wenig Sinn, bereits nach 13 Monaten bei der Behörde über den Stand der Dinge nachzufragen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Berliner12345
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.10.2019 um 11:37:05
 
Tja, wörtlich war es "12 bis 15 Monate". Mich interessiert es vor allem, ob Anfragen überhaupt Sinn haben - oder läuft das Prozess vor allem außerhalb des Amtes (z.B. bei Sicherheitsbehörden o.ä., wo die Papiere so wie so geprüft werden müssen).
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Aras
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Antwort #3 - 17.10.2019 um 12:12:51
 
Berlin ist ein failed State.
Man kann sich eigentlich den Spaß machen, den Antrag zu stellen und nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim VG Berlin einzureichen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 17.10.2019 um 15:13:07
 
Lohnen wird es sich wohl nicht nachzufragen. Wenn Du Pech hast wurde bisher nicht mal begonnen den Antrag zu bearbeiten. Andererseits dürfte es auch nicht verboten sein, nach über 1 jahr mal nach dem Stand der Dinge zu fragen und damit zu zeigen, dass einem die Sache wichtig ist.
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dim4ik
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Antwort #5 - 18.10.2019 um 10:37:57
 
Aras schrieb am 17.10.2019 um 12:12:51:
Man kann sich eigentlich den Spaß machen, den Antrag zu stellen und nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim VG Berlin einzureichen.

Würde ich auch tun. Das geht auch nach 13 Monaten Bearbeitungszeit, die Erfolgschancen sind dann sogar höher.
Allerdings würde ich es zuerst mit einer Beschwerde an den Leiter der EBH bzw. einer Fachaufsichtsbeschwerde versuchen. Wer übt übrigens in Berlin die Fachaufsicht über die EBHs aus? Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist es wohl nicht.
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dgstein
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Antwort #6 - 18.10.2019 um 15:25:05
 
Hallo,

dim4ik schrieb am 18.10.2019 um 10:37:57:
Wer übt übrigens in Berlin die Fachaufsicht über die EBHs aus? Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist es wohl nicht.

doch.

Viele Grüße

dgstein
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dim4ik
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Antwort #7 - 19.10.2019 um 20:24:14
 
dgstein schrieb am 18.10.2019 um 15:25:05:
doch

Zuletzt haben sie sich aber nicht dafür zuständig gefühlt, da die Bezirksämter ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrnehmen, und haben unsere Fachaufsichtsbeschwerde an das Amt für Bürgerdienste weitergeleitet. Mir war es aber nicht klar, ob es ein bundeslandübergreifendes Amt ist oder eine Abteilung im jeweiligen Bezirksamt. Gibt es in Berlin ein Gesetz, das die Frage der Fachafsicht klärt?
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Aras
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Antwort #8 - 19.10.2019 um 21:40:38
 
Die Frage ist einfach ob eine Beschwerde eine Frage der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht ist. Wenn das Verfahren 15 Monate dauert, dann ist das eine Dienstaufsichtsfrage und keine Fachaufsichtsfrage.
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Antwort #9 - 19.10.2019 um 22:14:28
 
Aras schrieb am 19.10.2019 um 21:40:38:
Die Frage ist einfach ob eine Beschwerde eine Frage der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht ist. 

Tatsächlich. Dann wird mir nun die Antwort der Senatsverwaltung klar.
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Berliner12345
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Antwort #10 - 27.10.2019 um 15:27:28
 
Aras schrieb am 19.10.2019 um 21:40:38:
Die Frage ist einfach ob eine Beschwerde eine Frage der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht ist. Wenn das Verfahren 15 Monate dauert, dann ist das eine Dienstaufsichtsfrage und keine Fachaufsichtsfrage.

Danke für die Einschätzung. Ich würde eine Klage unter Umständen lieber vermeiden, für den Fall, wenn die Sache in absehbarer Zeit (15 Monate) nicht vom Tisch ist - wie stellt man eine Klage vor dem Senat? Sorry für meine offensichtlich dumme Frage.
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Antwort #11 - 27.10.2019 um 16:38:00
 
Wenn Du eine Klage vermeiden willst, schreibst Du einen Brief an den Regierenden Bürgermeister und fragst, ob er bitte dafür sorgen kann, dass solche Anträge innerhalb von einem Jahr entschieden werden. Davon machst Du Kopien, die Du Fraktionsvorsitzenden im Abgeordnetenhaus zuschickst.
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Antwort #12 - 28.10.2019 um 12:20:47
 
Berliner12345 schrieb am 27.10.2019 um 15:27:28:
Ich würde eine Klage unter Umständen lieber vermeiden, für den Fall, wenn die Sache in absehbarer Zeit (15 Monate) nicht vom Tisch ist

Tja... wenn Du keine Klage einreichen magst und 30 Monate Bearbeitungszeit für Dich OK ist, dann frage ich mich, warum Du Dir jetzt schon Sorgen machst? Warte mal geduldig die nächsten 15 Monate ab, vielleicht kommt da gnädigerweise was vom Amt...
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Berliner12345
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.11.2019 um 21:38:44
 
Hallo, liebe Runde. Jetzt ist die Sache etwas schlimmer geworden. Wir haben vom Rathaus eine Nachricht bekommen, die zuständige Kollegin wäre langfristig krank (nach 14 Monaten!), alle Anträge wären jetzt an die andere Kollegin übergeben, die neuen Bearbeitungsfristen seien unvorhersehbar usw. usf. Klar wird es am Ende mindestens 20-24 Monate bedeuten, wenn die nächste Kollegin sich nicht wieder krank meldet  Laut lachend

Meine Frau und ich möchten deswegen vor Gericht gehen. Also entsprechend sind meine Fragen an qualifizierte Runde:

1) besteht ein Anspruch auf Einbürgerung für eine Ehefrau eines Deutschen nach 3 Jahren Wohnsitz in Deutschland?
2) kann ein Gericht die Behörde zwingen, zur Entscheidung bis Ende einer gewissen Zeitspanne zu kommen?
3) wie lange kann ein solches Prozess dauern?

Danke im Voraus!
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blubb


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Antwort #14 - 23.11.2019 um 01:10:32
 
Hallo,

1) die Einbürgerung Deiner Ehefrau bestimmt sich nach §9 StAG und ist mittels einer Soll-Vorschrift geregelt. Der Link macht Dir die Wertigkeit des Anspruchs vielleicht etwas klarer.

Die Frage ist aber nicht, inwieweit ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (der tatsächlich ziemlich deutlich zu bewerten wäre bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen), sondern ob ein Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach Abgabe des Antrags besteht.
Und diese Frage wurde in Beitrag #3 beantwortet (Stichwort "Untätigkeitsklage").

Die sich dann anschließende Frage wäre, ob und inwieweit das berlinerische Verwaltungsmonster dann tatsächlich in Trab zu setzen wäre.

2) Formal: ja.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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