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freiwillige Ausbürgerung deutsche Staatsbürgerschaft (Gelesen: 1.320 mal)
Mister Vahrerboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.10.2019 um 12:51:45
 
Ausgangslage:
ich bin deutscher Staatsbürger, meine Frau türkische Staatsbürgerin, unsere Tochter hat beide Staatsangehörigkeiten
Vorhaben:
ich möchte meine deutsche Staatsbürgerschaft abgeben und die türkische annehmen
Frage 1:
ändert sich dann für meine Tochter was, bezogen auf ihre deutschen Staatbürgerschaft, wie zum Beispiel Optionspflicht ? Sie hat ja die Staatangehörigkeit erlangt, weil ich ja deutsch bin
Frage 2:
ändert sich was für meine Frau in bezug auf Aufenthaltstitel?

MFG
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.10.2019 um 13:30:26
 
Mister Vahrerboy schrieb am 15.10.2019 um 12:51:45:
Vorhaben:
ich möchte meine deutsche Staatsbürgerschaft abgeben und die türkische annehmen

Was soll das für einen Sinn machen ?
Mit der deutschen StA kannst Du mMn mehr anfangen als mit der türkischen StA.
Zuerst mußt Du die TR-StA amtlich zugesagt bekommen, bevor Du die Abgabe der dt.-StA betreibst (§ 18 StaG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63206.htm).
Lt. § 25 StaG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63212.htm
geht mit dem Erwerb einer anderen StA die Deutsche StA automatisch verloren, wenn keine Beibehaltungsgenehmigung vorliegt, vorher erteilt werden muß.

Für Deine Tochter ändert sich mMn nichts.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2019 um 13:48:57 von HeFi »  
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Mister Vahrerboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.10.2019 um 13:34:40
 
HeFi schrieb am 15.10.2019 um 13:30:26:
Was soll das für einen Sinn machen ?


der Grund ist für einige vielleicht nicht nachvollziehbar. Ist auch mit einigen Worten nicht zu erklären, geschweige denn man wird es nicht verstehen wollen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.10.2019 um 13:48:29
 
Mister Vahrerboy schrieb am 15.10.2019 um 12:51:45:
Frage 1:
ändert sich dann für meine Tochter was, bezogen auf ihre deutschen Staatbürgerschaft, wie zum Beispiel Optionspflicht ? Sie hat ja die Staatangehörigkeit erlangt, weil ich ja deutsch bin

Nein, ändert sich nicht, solange Du nicht auch für Dein Kind die Entlassung beantragst.
Auch eine Optionspflicht entsteht nicht, da die vor Erwerb der deutschen StAng abhängt.

Mister Vahrerboy schrieb am 15.10.2019 um 12:51:45:
Frage 2:
ändert sich was für meine Frau in bezug auf Aufenthaltstitel?

Wenn sie derzeit einen AT "zum deutschen Ehemann" hat, dann ja: Der müsste geändert werden auf "zum deutschen Kind".
Beides ist § 28 AufenthG, also nichts Weltbewegendes.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.10.2019 um 13:48:44
 
zu 1:
Grundsätzlich ändert sich nichts, außer du beantragst auch für deine Tochter die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.

zu 2:
Wenn deine Frau bereits eine NE hat, ändert sich nichts. Wenn sie bisher eine AE § 28 I Nr. 1 AufenthG hatte, steht ihr der Wechsel hin zu einer AE § 28 I Nr. 3 AufenthG (Ausübung Personenfürsorge für das dt. Kind) oder § 30 AufenthG (Ehegattennachzug zu Ausländern) offen.

Du wirst nach der Entlassung ebenfalls einen AT brauchen, vorzugsweise nach § 38 AufenthG.
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