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Einbürgerung während der Ausbildung (Gelesen: 765 mal)
AlexVen
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Beiträge: 43
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung während der Ausbildung
13.10.2019 um 10:12:30
 
Moin zusammen
Gestern stellte mir ein bekannter die Frage, die ich euch gerne weiterleite

Er ist Spanier, aber hier in DE geboren und ist Leitender Angestellter.
Er ist verheiratet mit einer Kubanerin, die er seit 18 Jahren nicht mehr sieht (2001), die haben sich getrennt und die Kubanerin ist damals nach Kuba zurück gegangen und nichts mehr von Ihr gehört.

Seit 2005 lebt er hier mit einer anderen Kubanerin, von der hat er 2 Töchtern (eine 11 und die andere 5), beide Töchtern besitzen die Spanische und Deutsche Staatsbürgerschaft

Haben 2007 ein Haus gekauft, was beide abbezahlen , also beide sind im Grundbuch eingetragen.

Warum wieso und weshalb, besitzt die Lebenspartnerin eine Daueraufenthaltskarte (Familieangehöriger EU ) 5 Abs. 5 FreizügG/EU

Nun macht Die Lebenspartnerin eine Ausbildung und verdient ca. 1200 Brutto

Ist euer Meinung nach, möglich die Deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen?

Problem ist, der Spanier, muss ab nächstes Jahr Juni für ca. 18 Monaten nach Houston (USA) und dort Arbeiten und wäre schön wenn Sie Ihn mal besuchen konnte, mit den Kindern

Die Kubanerin hat schon die Sprachprüfung und den Einbürgerungstest gemacht

Danke im voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.10.2019 um 12:59:45
 
AlexVen schrieb am 13.10.2019 um 10:12:30:
Ist euer Meinung nach, möglich die Deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen?

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - Aufenthaltsdauer von mehr als acht Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, unbefristetes Aufenthaltsrecht, Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und Einbürgerungstest (ich nehme mal an, sie hat die Tests auch bestanden) -  scheinen erfüllt zu sein. Die kubanische Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben werden. Sofern sie keine relevanten Straftaten begangen hat, sollte eine Einbürgerung möglich sein.

Zur Klärung sollte sie aber auch ein Beratungsgespräch bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde vereinbaren. Dort wird es mit Sicherheit eine Klärung geben.
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