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§30 AufenthG (Gelesen: 1.296 mal)
Surfania
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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10.10.2019 um 21:31:15
 
Hallo zusammen,
eine Frage zum §30 AufenthG. Es heißt ja ,, dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn...
Muß es hier nicht heißen... dem Ehegatten eines Deutschen..?oder verstehe ich das falsch.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.10.2019 um 21:38:11
 
Irgendwo muss doch geregelt sein, unter welchen Umständen ein Nicht-EU-Ausländer seinen Nicht-EU-Ehepartner und seine Nicht-EU-Kinder nach D holen kann, wenn er hier lebt und arbeitet / studiert / lernt. Und das steht eben in diesem Pararaphen.
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Surfania
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i4a rocks!


Beiträge: 57
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.10.2019 um 21:44:02
 
ja natürlich, aber ist das dann auch für Ehegatten von Deutschen gültig? Da es ja in §28 heißt...§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.10.2019 um 22:09:07
 
§ 30 AufenthG regelt nur den Nachzug zu Ausländern. Durch den Verweis in § 28 werden aber einzelne Voraussetzungen des § 30 auch beim Nachzug zu Deutschen gefordert (konkret die Volljährigkeit beider Ehegatten und der Nachweis von Sprachkenntnissen auf A1-Niveau). Nebenbei gelten damit die selben Ausnahmeregelungen von beiden Erfordernissen auch für die Ehegatten von Deutschen.
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Surfania
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 10.10.2019 um 22:15:38
 
Danke für die Erklärung
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