HeFi schrieb am 14.10.2019 um 14:13:44:Er hat aber behauptet:
daraus könnte folgen:
Darauf ist er mit keinem Wort eingegangen, also stimmt vermutlich seine Behauptung nicht.
Was sollen/können wir glauben ?
Ich habe Folgendes verstanden:
1. Der
TS hat seinen Master in Deutschland absolviert.
2. Danach hat er seine Promotion angefangen mit einer
AE nach §16
3. Er hat an der Uni gearbeitet, aber sein Arbeitsvertrag ist mittlerweile ausgelaufen.
4. Er hat nie eine
AE nach §18 wegen seiner Arbeit an der Uni erhalten
5. Jetzt möchte der
TS eine
NEGemäß §18b:
„Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt“
Meine Meinung nach kann er keine
NE jetzt erhalten, da er immer noch nur eine
AE nach §16 hat.
Oder habe ich etwas übersehen?