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ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten (Gelesen: 3.579 mal)
tretol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.10.2019 um 18:29:44
 
Hallo,
ich komme aus Asien und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.

Meinen Master habe ich in Deutschland (Baden-Württemberg) gemacht. Seit 3 Jahren mache ich meine Doktorarbeit in der selben Stadt (immer noch Aufenthaltserlaubnis nach §16).

Ich stehe kurz vo dem Abschluss und möchte eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Manche meiner ausländischen Freunde haben ihren Master auch in Deutschland gemacht. Für die Doktorarbeit (halbe Stelle) an der Uni hatten sie ein Arbeitsvisum. Nach 2 Jahren haben sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen.

Ich möchte einen PostDoc an einer Uni machen. Die Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde sagte mir, dass ich 5 Jahren arbeiten muss, bis ich eine Niederlassungserlaubnis bekomme, weil PostDoc als Forschung zählt.

Ich verstehe nicht wo der Unterschied zwischen Doktorand und PostDoc ist. Beides ist Forschung.

Warum kann ich nach 2 Jahren keine Niederlassungserlaubnis bekommen und was sind meine Optionen.


Die nächste Frage bezieht sich auf den Bezug von ALG I. Ich muss eine Phase der Arbeitslosigkeit überbrücken zu müssen. In den letzten 3 Jahren hatte ich während meiner Doktorarbeit eine sozialversicherungspflichtige halbe Stelle. Jetzt ist mein Vertrag ausgelaufen und ich muss die Doktorarbeit ohne Stelle beenden.

Lauf Zusatzblatt auf meinem Visum darf ich 120 volle Tage oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten ("berechtigt nur zum Studiun ander Universität[...]. Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet."). Die Dame auf der Ausländerbehörde sagte, damit könne ich wohl kein ALG I bekommen.
Wo ist geregelt, dass das so ist? Ein arbeitsloser Deutscher, der nur halbtags arbeiten kann, kann doch auch ALG I bekommen. Doktoranden, die mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeiten können, können auch ALG I beziehen (§139 Abs. 2 SGB III).

vielen Dank

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HeFi
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Antwort #1 - 08.10.2019 um 19:10:24
 
Falls Du einen deutschen Hochschulabschluß hast, kannst DU eine NE nach
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176957.htm
bekommen, wenn Du die dortigen Bedingungen erfüllst.

zu ALG1 -> https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslos...
Zitat:
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben (§§ 136 SGB III, 137 SGB III).
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tretol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.10.2019 um 11:01:50
 
Danke für die Antwort.

Zitat:
Zitat:
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben (§§ 136 SGB III, 137 SGB III).


Das trifft auf mich zu. Aber: Ich war nochmal auf dem Arbeitsamt und mir wurdegesagt, dass ich mit meinem Visum eventuell kein ALG I bekommen werde (s. erster Beitrag für den Wortlaut im Zusatzblatt meines Visums). Dasselbe hatte mir die Ausländerbehörtde gesagt. Sobald ich den Bescheid habe, muss ich evtl. Widerspruch einlegen. Würde sich hier der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnen oder halten sich die Kosten in Grenzen? Ich habe gelesen, dass es keine Gerichtskosten gibt, aber was ist mit dem Anwalt, den ich dann brauche?
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reinhard
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Antwort #3 - 13.10.2019 um 11:45:31
 
Es gibt kein Zusatzblatt zu einem Visum.

Ich nehme an, Du hast überhaupt kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Der Unterschied ist in diesem Fall sehr wichtig.
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tretol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.10.2019 um 20:34:06
 
reinhard schrieb am 13.10.2019 um 11:45:31:
Es gibt kein Zusatzblatt zu einem Visum.

Ich nehme an, Du hast überhaupt kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Der Unterschied ist in diesem Fall sehr wichtig.


Ja, ich habe eine Aufenthaltserlaubnis. Was bedeutet das für mich?
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blubb


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Antwort #5 - 13.10.2019 um 20:58:26
 
tretol schrieb am 13.10.2019 um 11:01:50:
Würde sich hier der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnen oder halten sich die Kosten in Grenzen? Ich habe gelesen, dass es keine Gerichtskosten gibt, aber was ist mit dem Anwalt, den ich dann brauche?


Was Du bedenken solltest:
Eine Rechtschutzversicherung (RV) zahlt oft nicht für einen Streit, der bereits anhängig ist.
Heutige RV sind entweder mit einer recht hohen Selbstbeteiligung versehen - oder sehr teuer, wenn ohne.
Anwälte rechnen nach festen Gebührensätzen ab, die sich am (fiktiven) Streitwert orientieren.

Ich würde eine anwaltliche Erstberatung (Fachanwalt) in Anspruch nehmen und selbst bezahlen, falls erforderlich.
Dann kennst Du auch Dein Kostenrisiko und Deine Erfolgschancen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #6 - 14.10.2019 um 05:46:34
 
Nur am Rande:
reinhard schrieb am 13.10.2019 um 11:45:31:
Es gibt kein Zusatzblatt zu einem Visum.

Falsch: Die gibt es.
Werden nur selten eingesetzt.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 14.10.2019 um 10:41:37
 
tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
ich komme aus Asien und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.

Mit einer AE nach §16 darfst Du keine NE erhalten. Du musst erst Deine AE ändern. Dafür brauchst Du aber eine neue Stelle.
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Antwort #8 - 14.10.2019 um 14:13:44
 
engelchen+ schrieb am 14.10.2019 um 10:41:37:
Mit einer AE nach §16 darfst Du keine NE erhalten. Du musst erst Deine AE ändern. Dafür brauchst Du aber eine neue Stelle.

Er hat aber behauptet:
tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
Meinen Master habe ich in Deutschland (Baden-Württemberg) gemacht.

daraus könnte folgen:
HeFi schrieb am 08.10.2019 um 19:10:24:
Falls Du einen deutschen Hochschulabschluß hast, kannst DU eine NE nach
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen ... bekommen...

Darauf ist er mit keinem Wort eingegangen, also stimmt vermutlich seine Behauptung nicht.
Was sollen/können wir glauben ?
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Antwort #9 - 14.10.2019 um 15:52:12
 
HeFi schrieb am 14.10.2019 um 14:13:44:
Er hat aber behauptet:
daraus könnte folgen:
Darauf ist er mit keinem Wort eingegangen, also stimmt vermutlich seine Behauptung nicht.
Was sollen/können wir glauben ?


Ich habe Folgendes verstanden:

1.      Der TS hat seinen Master in Deutschland absolviert.
2.      Danach hat er seine Promotion angefangen mit einer AE nach §16
3.      Er hat an der Uni gearbeitet, aber sein Arbeitsvertrag ist mittlerweile ausgelaufen.
4.      Er hat nie eine AE nach §18 wegen seiner Arbeit an der Uni erhalten
5.      Jetzt möchte der TS eine NE

Gemäß §18b:

„Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt“

Meine Meinung nach kann er keine NE jetzt erhalten, da er immer noch nur eine AE nach §16 hat.

Oder habe ich etwas übersehen?
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tretol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 14.10.2019 um 18:01:06
 
Engelchen, du hast Recht. So ist meine Situation (außer Punkt 5). Ich möchte eine NE, weiß aber, dass es zzt unmöglich ist.

ich verstehe etwas nich nicht:
Meine Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde sagte, wenn ich einen Job (Postdoc) an der Uni annehme, würde das als Forschung zählen und dass ich dann 5 statt 2 Jahre arbeiten müsste, um eine NE zu bekommen.

Außerdem habe ich noch die Frage, ob ich mit meinem Aufenthaltstitel (Paragraph 16) und meinem Zusatzatt ALG I bekommen kann.

Laut Zusatzblatt :
"berechtigt nur zum Studiun ander Universität[...]. Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet."

Ich stehe dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung

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Antwort #11 - 15.10.2019 um 16:59:03
 
tretol schrieb am 14.10.2019 um 18:01:06:
ich verstehe etwas nich nicht:
Meine Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde sagte, wenn ich einen Job (Postdoc) an der Uni annehme, würde das als Forschung zählen und dass ich dann 5 statt 2 Jahre arbeiten müsste, um eine NE zu bekommen.


Ich vermute, dass Deine Sachbearbeiterin eine AE nach §20 für die Postdocstelle erteilen möchte.

Es ist aber alles nur Spekulation. Du musst erst Deine Doktorarbeit fertig schreiben und dann brauchst Du einen neuen Arbeitsvertrag.

tretol schrieb am 14.10.2019 um 18:01:06:
Außerdem habe ich noch die Frage, ob ich mit meinem Aufenthaltstitel (Paragraph 16) und meinem Zusatzatt ALG I bekommen kann.

Laut Zusatzblatt :
"berechtigt nur zum Studiun ander Universität[...]. Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet."

Ich stehe dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung


Soweit ich weiß, darfst Du nicht mehr als 15 Stunden pro Woche an Deiner Doktorarbeit arbeiten und Du musst tatsächlich eine neue Arbeit suchen (nicht nur Doktorarbeit schreiben).

Die Nebenbestimmung bezüglich 120 Tage im Jahr soll kein Hindernis darstellen (siehe: 138.5.1.4 Nr. 6 https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-138
_ba015145.pdf).

Eine Sozialberatungsstelle kann vielleicht weiterhelfen.
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Antwort #12 - 16.10.2019 um 00:14:37
 
tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
Meinen Master habe ich in Deutschland (Baden-Württemberg) gemacht. Seit 3 Jahren mache ich meine Doktorarbeit in der selben Stadt (immer noch Aufenthaltserlaubnis nach §16).

tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
Für die Doktorarbeit (halbe Stelle) an der Uni hatten sie ein Arbeitsvisum. Nach 2 Jahren haben sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen.

Du hast ein abgeschlossenes 1. Studium und arbeitest an Deiner Promotion. Hast aber nur eine AE § 16 ausschließlich zum Studium, mit dem Du nur 120 Tage im Jahr arbeiten darfst.

Welches 2. Studium soll das denn sein, das dann mit der Promotion enden soll ?
Für die halbe Stelle könntest/müsstest doch längst (und richtigerweise) eine AE zur Erwerbstätigkeit  (zB nach § 18 oder andere) haben, für die nach 2 Jahren auch eine NE möglich wäre.

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« Zuletzt geändert: 16.10.2019 um 00:26:18 von HeFi »  
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Antwort #13 - 16.10.2019 um 09:17:52
 
HeFi schrieb am 16.10.2019 um 00:14:37:
Welches 2. Studium soll das denn sein, das dann mit der Promotion enden soll ?

Promotionsstudium.

Die ABH erteilt eine AE nach §16 für das Promotionsstudium und bewertet die Teilzeitstelle als eine studentische Nebentätigkeit an der Uni worüber die LU gesichert wird. Nach der Promotion gibt es dann eine AE nach §16 Abs 5 für 18 Monate für die Stellensuche. Ich habe diese Bearbeitungsweise öfter gesehen.

HeFi schrieb am 16.10.2019 um 00:14:37:
Welches 2. Studium soll das denn sein, das dann mit der Promotion enden soll ?
Für die halbe Stelle könntest/müsstest doch längst (und richtigerweise) eine AE zur Erwerbstätigkeit  (zB nach § 18 oder andere) haben, für die nach 2 Jahren auch eine NE möglich wäre.


Hätte, hätte, Fahrradkette.

Die Stelle ist bereits ausgelaufen. Es lässt sich nicht mehr ändern.
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Antwort #14 - 16.10.2019 um 13:44:59
 
engelchen+ schrieb am 15.10.2019 um 16:59:03:
Soweit ich weiß, darfst Du nicht mehr als 15 Stunden pro Woche an Deiner Doktorarbeit arbeiten ...

Ach...
Wo steht das ? Wer kontrolliert das ?
Mit lediglich 15 Stunden pro Woche bleibt er "ewiger Student"
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