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Botschaft Antrag "Sprachkurs + Ausbildung" Kombi ohne Ausreise (Gelesen: 1.201 mal)
kaster
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Botschaft Antrag "Sprachkurs + Ausbildung" Kombi ohne Ausreise
29.09.2019 um 02:23:17
 
Ich habe gerade auf der HP der Botschaft von Bogota den Antrag für Sprachkurs + anschließende Ausbildung ohne Ausreise gefunden.
Laut dem Aktuellen Aufenthaltsgesetz gibt es das gar nicht, in der neuen Fassung ist diese Kombination möglich. Ich dachte jedoch diese ist erst ab dem 01.03.2020 gültig. Liege ich falsch, und ist das schon jetzt gültig ?

Ach ja die Botschaft Bogota gibt explizit an dass sie keine Telefonischen Fragen zu Visas wünscht. Von daher kann man höchstens in der zuständigen ABH anfragen wie sie auf einen solchen Antrag reagieren würden, aber schlussendlich entscheiden ja beide.

Evtl. war die Botschaft vorschnell hat die Formulare schon angepasst, obwohl es noch gar nicht umsetzbar ist. Meine  Überlegung ist mit einem Studi/Ausbildungs Visa Antrag noch nach dem 01.03.20 zu warten, weil die neuen Richtlinien viel mehr Spielraum hergeben. Aus einem Studi Visum ist der Wechsel in Arbeit bzw. Ausbildung möglich. Sogar aus einem Studienbewerber Aufenthaltstitel ist der Wechsel in Beschäftigung oder Ausbildung eine "kann" Option.

Wie würde es sich Verhalten wenn man jetzt nach "altem" Aufenthaltsgesetz ein Sprachkurs + Studi Visum bekommt, dann aber nach dem 01.03.20 probiert aus diesem Aufenthaltstitel eine Ausbildungs oder Beschäftigungserlaubnis zu bekommen, was nach neuer Regelung eine "kann" Option ist.
Ich vermute wenn der Wechsel nach dem 01.03. beantragt wird wird auch neues Recht gelten, oder sind solche Bedingungen auch auf der Aufenthaltserlaubnis eingetragen ?

Es wäre ja ziemlich ärgerlich wenn man jetzt Anträge stellt, die aktuell abgelehnt werden, in einem halben Jahr aber akzeptiert werden. Vermutlich wird es nicht positiv gewertet den gleichen Antrag 2x in einem halben Jahr zu stellen.
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reinhard
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Antwort #1 - 29.09.2019 um 11:31:40
 
Das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz ist bereits in Kraft getreten.

Am 1.3.2020 ist überhaupt nichts, keine Änderung, keine Neufassung, nichts geplant.
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 29.09.2019 um 12:41:18
 
Danke für Rückmeldung.

Ich finde diese Information:
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde am 7. Juni 2019 in dritter Lesung durch den Bundestag verabschiedet. Am 28.06.2019 wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom Bundesrat beschlossen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.

Wird das Gesetz dann nicht erst ab dem 01.03.2020 angewendet ?

Quelle: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/arbeiten/fachkraefteeinwanderu...
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fab87
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Antwort #3 - 29.09.2019 um 12:45:01
 
kaster schrieb am 29.09.2019 um 12:41:18:
Wird das Gesetz dann nicht erst ab dem 01.03.2020 angewendet ? 


Wird es, da es dann erst in Kraft treten wird. Deine Informationen diesbezüglich stimmen.
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 29.09.2019 um 12:52:59
 
Danke Fab, so hatte ich es auch vermutet. Die Botschaft in Bogota hat aber schon solche Anträge mit diesen Möglichkeiten, die aber vermutlich dann von der ABH abgelehnt werden. Demzufolge ist wohl warten die bessere Variante.
Noch eine weitere Frage:

Das neue Gesetz sieht definitiv die Kombination "Sprachkurs + Ausbildung" vor Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2... §16a

Jedoch ist es im neuen §16a nicht klar definiert ob für die Kombination Sprachkurs + Ausbildung auch schon VOR Visaantragstellung eine Ausbildungszusage notwendig ist, oder ob diese auch noch während des Sprachkurses zur "Ausbildungsvorbereitung" gesucht werden kann.

Im Gegenzug ist es beim Studium im neuen §16b (ebenso im alten) klar geregelt dass mit Studiumzulassung ein Aufenthaltstitel erteilt wird, es aber auch "möglich" ist ohne Studiumszulassung einen Aufenthaltstitel zu bekommem (erstmals nur zum Sprachkurs, dann Verlängerung wenn Studiumzulassung vorliegt)

Es dürfte sich eben als nahezu unmöglich erweisen aus dem Ausland einen Ausbildungsvertrag für über ein Jahr im voraus zu bekommen, insbesondere wenn die Sprache noch erlernt werden muss.

Evtl. gibt es neue Verwaltungsvorschriften die das Vorgehen der Behörden genauer spezifizieren ? Ich finde allerdings nur die alten aus dem Jahre 2009.
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 29.09.2019 um 13:06:33
 
Um ehrlich zu sein vermute ich dass die Behörden insbesondere bei jetziger Antragsstellung, oder auch bei Antragsstellung direkt zum 01.03 etwas überfordert sind und evtl. noch keine klaren Anweisungen haben wie sie mit einigen neuen Situationen umgehen sollen.

Insbesondere ob es z.b. möglich ist einen "Ausbildungsvorbereitenden Sprachkurs" zu machen, 1 Jahr Aufenthaltstitel zu bekommen, und dann in dieser Zeit nach einem Ausbildungsplatz zu suchen um zu verlängern.

Das aktuelle Antragsformular für einen Sprachkurs für eine Ausbildung z.b. aus Bogota sieht z.b. vor, dass schon Nachweise für die "weiterführende Ausbildungsmaßnahme" eingereicht werden sollen, das halte ich aber gemäß obigem Post für praktisch nahezu unmöglich.

Wenn ich aber ein reines Visum zum Sprachkurs ohne vorbereitende Maßnahme zum Studium/Ausbildung beantrage müsste ich vorher ausreisen und dann neu beantragen.

Wenn ich einen Aufenthalt als Sprachkurs für Studienvorbereitende Maßnahmen bekommen, darf ich aber keine Ausbildung anfangen nur ein Studium. Ausser die lokale ABH stimmt diesem Änderungszweck zu.

Somit besteht zwar Theoretisch die Möglichkeit "Sprachkurs + Ausbildung" ist aber im aktuelle Rahmen nahezu nicht umsetzbar. Ausser es kommen eben noch entsprechende Verwaltungsvorschriften bzw. eine "gelebte Praxis die das ohne Ausbildungszusage aus dem Ausland ermöglicht). Schade das fände ich eine der sinnigsten Verbesserungen (auch für Deutschland).
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