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Aufenthaltsgenehmigung - Maximale Dauer eines Auslandsaufenthalts (Gelesen: 938 mal)
yodel2
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsgenehmigung - Maximale Dauer eines Auslandsaufenthalts
26.09.2019 um 17:15:12
 
Hallo,
ich habe eine Frage zur maximalen Dauer eines Auslandsaufenthaltes. Meine Ehefrau ist russische Staatsangehörige, ich bin Deutscher. Meine Frau hat die unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel).  Wir sind im Juni nach Russland gefahren um die Mutter meiner Frau zu besuchen. Bei der Mutter meiner Frau wurde kurz später eine schwere Krebserkrankung diagnostiziert und meine Frau ist bei ihr geblieben um sich um die ihre Behandlung und Pflege zu kümmern. Es gibt bei meiner Schwiegermutter keine Angehörigen, die sich um sie kümmern könnten.

Jetzt meine Frage:
Wie lange darf meine Frau in Russland bleiben ohne dass der Aufenthaltstitel ungültig wird ?

Ich habe gelesen, dass nach 6 Monaten der Aufenthaltstitel  ungültig wird. Einen längeren Auftenthalt müsste man sich vor der Reise beim Ausländeramt genehmigen lassen. Ist das korrekt ?
Das war leider bei uns nicht möglich, weil wir vor der Reise nichts von der Erkrankung wussten.  Es ist wie so oft gelaufen: es gab Beschwerden, die nicht ernst ausgesehen haben. Bei der Untersuchung hat sich dann herausgestellt, dass meine Schwiegermutter Krebs im fortgeschrittenen Stadium hat.
Es wäre unverantwortlich, meine Schwiegermutter jetzt mit ihrer Krankheit alleine zu lassen nur um eine Frist für die Wiedereinreise nach Deutschland einzuhalten. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, in diesem speziellen Fall eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
Ich meine, in Deutschland wandern heute Menschen aus aller Welt mit und ohne Papiere ein und für sie wird der Familiennachzug organisiert. Da müsste doch in unserem Fall im Rahmen der Menschlichkeit auch eine Ausnahme möglich sein.
Wer könnte uns hier helfen ?
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Petersburger
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Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.09.2019 um 18:16:38
 
Die ABH.

Sie bescheinigt Euch, sofern die Bedingungen vorliegen, dass der Fall Deiner Frau eine der in § 51 Abs. 2 genannten Ausnahmen ist.

Falls diese Bedingungen nicht vorliegen, kann sie die Sechsmonatsfrist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängern.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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i4a rocks!


Beiträge: 889

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Mitten in nirgendwo
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.09.2019 um 11:44:32
 
yodel2 schrieb am 26.09.2019 um 17:15:12:
Meine Frau hat die unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel).

Was für einen AT genau? Steht da "Niederlassungserlaubnis" drauf?
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