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Pflicht ggü ABH nach Trennung/Scheidung (Gelesen: 4.368 mal)
Maliya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.09.2019 um 09:49:59
 
Hallo,
es geht um eine Freundin. Sie hat einen Drittstaatler bzw Staatenlosen geheiratet, es gab eine Familienzusammenführung und er hat wegen der Ehe 3 Jahre Aufenthalt bekommen. Jetzt sind sie aber schon nach 9 Monaten getrennt und die Ehe ist zerrüttet, er ist ausgezogen, ist abgemeldet, Scheidung ist beantragt...sie erinnert sich mit ihm zusammen bei der ABH ein Papier unterschrieben zu haben worin sie erklären, zusammen zu wohnen...sie erinnert sich nicht daran, ob da noch was stand, ich meine aber gehört zu haben, dass man sich darin auch verpflichtet, jegliche Änderung unverzüglich der ABH mitzuteilen. Nun die Frage: Was passiert, wenn weder sie noch er der ABH die Trennung mitteilen? Müsste seine Aufenthaltserlaubnis nicht eig ungültig werden? Oder erst nach den 3 Jahren? Sie will ihm nichts Böses, aber auch keinen Ärger bekommen, weil sie das nicht mitgeteilt hat, dass getrennt und geschieden.


LG
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Saxonicus
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Antwort #1 - 26.09.2019 um 10:10:07
 
Maliya schrieb am 26.09.2019 um 09:49:59:
Müsste seine Aufenthaltserlaubnis nicht eig ungültig werden? Oder erst nach den 3 Jahren?

In den meisten Fällen lässt die ABH den Aufenthaltstitel auslaufen, es gibt keine Verlängerung mehr und er muss ausreisen, sofern kein anderer Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt werden kann. Das ist allerdings eine Angelegenheit zwischen ihm und der ABH. Sie hat damit nichts mehr zu tun.

Zitat:
Sie will ihm nichts Böses, aber auch keinen Ärger bekommen, weil sie das nicht mitgeteilt hat, dass getrennt und geschieden.

Sie ist dazu nicht verpflichtet, das ist Sache des Ausländers selbst. Die ABH erfährt es aber ohnehin vom Einwohnermeldeamt wenn er sich ummeldet und wird dann entsprechend reagieren.
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Maliya
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Antwort #2 - 26.09.2019 um 10:33:06
 
Und wenn er sich nicht ummeldet? Er hat sich nur abgemeldet, mit dem Formular vom Bezirksamt. Sein Freund bezieht wohl H4 und deshalb kann er sich da nicht anmelden.
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reinhard
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Antwort #3 - 26.09.2019 um 10:40:33
 
Maliya schrieb am 26.09.2019 um 10:33:06:
Und wenn er sich nicht ummeldet? Er hat sich nur abgemeldet, mit dem Formular vom Bezirksamt. Sein Freund bezieht wohl H4 und deshalb kann er sich da nicht anmelden.


Sie hat da keine Pflichten.

Falls er einen Fehler gemacht haben sollte, müsste er hier in Forum fragen, falls er fragen will. Die Ausländerbehörde erfährt von der Abmeldung und entscheidet dann, was zu tun, wenn sie Zeit hat und es für notwendig hält.
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Antwort #4 - 26.09.2019 um 11:01:56
 
Wenn man sich abmeldet muss man eigentlich ankreuzen/ausfüllen, wohin man zieht bzw. ob man ins Ausland geht. Wenn er da nichts angegeben hat gilt er ja eigentlich als wohnungslos. Und Post zustellen kann die ABH ihm dann ja auch nicht. Selbst wenn sie ihm die AE entziehen sollte erfährt er es ja nicht....Aber das sind alles Punkte, die die Noch-Ehefrau nicht zu interessieren haben. Schwierig wird es für sie lediglich, wenn sie gefragt wird, wo er wohnt. Je nachdem, wer fragt (ABH, Ordnungsamt, Polizei, Jobcenter....) muss sie da u.U. wahrheitsgemäß Auskunft erteilen.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 26.09.2019 um 15:00:53
 
Maliya schrieb am 26.09.2019 um 10:33:06:
Und wenn er sich nicht ummeldet?

Das ist dann seine persönliche Entscheidung, deren Konsequenzen er dann auch selbst ertragen muss.

Selbstverständlich ist es nicht verboten, dass Deine Freundin die ABH über die Trennung bzw. die Scheidung und den Fortzug ihres Ehegattens informiert. Wenn sie das tun will, um ihren Seelenfrieden zu haben, dann soll sie das tun. Niemand hält sie davon ab.
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Antwort #6 - 26.09.2019 um 19:55:05
 
Ok, sag ich ihr so. Vielen Dank, LG
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Maliya
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Antwort #7 - 08.01.2020 um 12:49:36
 
Also, er ist umgemeldet. Schon seit November jetzt. Die Ehe ist auch bereits geschieden, sie wartet nur noch, dass das Urteil nach Deutschland geschickt wird. Dann wird sie die Kopie an die ABH schicken, die Trennung hat sie bereits gemeldet.
Was wird passieren? Wird die ABH Berlin ihn nun kontaktieren? Ihres Wissens nach ist da bislang nichts passiert...ist das so üblich?
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Antwort #8 - 08.01.2020 um 13:23:22
 
Wie schafft es ein Staatenloser (steht im Eingangspost) sich im Ausland scheiden zu lassen? In welchem Land? Falls es tatsächlich ein ausländisches dort rechtsgültiges Scheidungsurteil geben sollte ist es für die Freundin nicht damit getan, wenn sie hier in D auch als geschieden gelten will. Je nachdem um welches Land es geht muss sie hier auch noch einige Schritte einleiten.

Ich denke, die ABH hat keine Adresse von ihm? Wie soll sie ihn da kontaktieren? Und selbst wenn sie eine hat - ob sie ihn kontaktiert oder nicht kann Dir hier niemand sagen. Die Behörde kann aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten seit sie von der Trennung weiß. Sie KANN, sie MUSS nicht. Wenn die Trennung nicht interessiert hat ist die Scheidung vielleicht auch nicht wichtig. Du hast im September das erste Mal geschrieben. Wenn da die Trennung erfolgte und gemeldet wurde ist das gerade mal 3,5 Monate her. Kein Zeitraum, wo man sich wundern muss, dass die ABH noch nichts unternommen hat (noch dazu die von Berlin, die ohnehin völlig überlastet ist). 
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Antwort #9 - 08.01.2020 um 18:38:55
 
Hochzeit im Libanon vor Gericht, dann kann dort auch die Scheidung erfolgen. Ist alles amtlich und schon übersetzt und beglaubigt und wurde von der Botschaft akzeptiert. Er ist ja in Libanon geboren und dort registriert.
Es gibt ja eine Meldeadresse, die Frage ist, ob das ABH selbst recherchiert oder nicht. Wo er wohnt, weiß sie nicht.
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Antwort #10 - 08.01.2020 um 19:01:31
 
Maliya schrieb am 08.01.2020 um 18:38:55:
Es gibt ja eine Meldeadresse, die Frage ist, ob das ABH selbst recherchiert oder nicht. Wo er wohnt, weiß sie nicht.


Hat er sich nun beim Bürgeramt / Einwohnermeldeamt offiziell umgemeldet (nicht nur abgemeldet) - ja oder nein? Wenn ja erfährt das die ABH automatisch.
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Antwort #11 - 12.01.2020 um 15:10:35
 
Hat er. Es gibt eine neue Meldeadresse, aber da wohnt er nicht.
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Antwort #12 - 12.01.2020 um 15:27:57
 
Er hat also auf dem Meldeamt eine neue Adresse angegeben. Die ABH könnte ihn also dort anschreiben wenn sie es für nötig erachtet, richtig? Dann gibt es nur 2 Möglichkeiten wenn dies geschieht: Er hat seinen Namen am Briefkasten stehen, dann wird die Post eingeworfen und gilt als zugestellt. Egal, ob er sie jemals selber liest oder nicht. Sein Problem, wenn er da Termine versäumen sollte. Oder er hat seinen Namen nicht am Briefkasten stehen, dann geht sie als unzustellbar zurück. Dann sind wir so weit wie zuvor: Es gibt keine Adresse von ihm. Und kann die ABH  Entscheidungen gegen ihn nur durch öffentliche Aushänge verkünden. Wie gesagt ob und was sie entscheidet können wir nicht wissen.      
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Antwort #13 - 23.01.2020 um 10:41:20
 
Hallo,

ich habe eine Nachfrage. Angeblich soll der Ex meiner Bekannten einen Brief und Besuch von der Polizei erhalten haben, er soll aufgefordert sein, das Land bis Ende Dezember 2019 zu verlassen, seine AE wurde verkürzt auf Ende Dezember. So er ist noch da. Er sagt, er war beim Anwalt und der hat iwas gemacht und wenn er bis 15.02. nix vom "Gericht"! gehört hat, darf er hier bleiben?

Das klingt doch iwie Spanisch?

Denn seine Meldeadresse ist nicht seine Wohnadresse. Und macht das Gericht überhaupt iwas, es ist doch eig die ABH am Zuge...
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reinhard
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Antwort #14 - 23.01.2020 um 11:01:31
 
Das wissen wir nicht, weil niemand dabei war.

Kann sein, dass es stimmt. Kann sein, dass es nicht stimmt.

Sie bekommt von der Behörde keine Auskünfte (Datenschutz). Er darf Gerüchte verbreiten, soviel er will.

Falls sie konkrete Fragen hat, kann sie die ja stellen. Falls er konkrete Fragen hat, darf er das auch. Wir wir können Dir wirklich nicht sagen, ob die Polizei bei ihm war und was sie gesagt hat. Vielleicht hat er das auch nur im Fernsehen gesehen.

Falls er von der Ausländerbehörde eine schriftliche Aufforderung erhalten hat, kann er:
1) dagegen klagen
2) beantragen, dass das Gericht anordnet, dass er bis zum Gerichtstermin hier bleiben darf.

Das Gericht kann seinen Anträgen folgen oder sie ablehnen. Oder den ersten ablehnen, aber dem zweiten zustimmen.

Die Gerichtsverhandlung selbst ist öffentlich, da darfst Du hinfahren und zugucken.
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