Hallo zusammen,
ein kleines update über mich;
ich behalte meinen Job immer noch und habe die Aufenthaltserlaubnis nach 18.4.1. (also nichts weiter unternommen, meine Aufenthaltserlaubnis wechseln zu lassen).
in 3 Wochen werden die zwei Jahre (Besitzt der
AE nach §18.4.1) verstreichen.
Deswegen möchte ich bald die Niederlassungserlaubnis (nach §18c? nicht 100% sicher früher war §18b) beantragen.
Vorab bräuchte ich aber wieder eure Ratschläge;
falls ich mich nicht irre, wurde das Ausländergesetz ab 01.03.20 abgeändert.
1. Es gibt keinen Paragraph mehr unter §18b (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte) und für mich jetzt
AE 18c relevant, oder?
2. Aus der Gesetzänderung werde ich irgendwie eine neue Vor- oder Nachteile ziehen können, oder gibt es keinen großen Unterscheid außer des Wechsels der Nummer des Paragraphs (von §18b auf §18c)?
3. Bayraqiano schrieb: „Wenn du es schaffst, deinen Job so lange zu behalten, bis die
NE erteilt worden ist“.
dann würde ich die Frage aufwerfen;
muss ich wieder am Ende bzw. nach der Bearbeitung meines Antrages was nachreichen bzw. beweisen, dass ich immer noch den Arbeitsplatz behalte?
Bis jetzt habe ich meine Unterlage immer am Anfang bei der Antragstellung (wie §18.4.1) abgegeben und oder fehlende Unterlage nachgereicht, dies ist wieder bei der Antragstellung stattgefunden.
4. Wie lange dauert es durchschnittlich die Bearbeitung eines Antrages zum Erwerben der
NE?
5. HeFi schrieb: Bei/nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung in DE würde die Auflage "nur bei diesem Arbeitgeber" ohnehin automatisch entfallen.
Falls mein Antrag zum Erwerben der
NE nach §18c abgelehnt werden sollte, würde ich gern die Arbeitgeberbindung strichen lassen. Brauche ich wieder dazu einen extra Antrag zu stellen?
Ich freue mich auf eure Antworten bzw. Meinungen. Danke im Voraus.
Grüße
Bulut