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Job in Gefahr (Gelesen: 4.243 mal)
bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.09.2019 um 11:40:39
 
Hallo zusammen,

ich als türkischer Staatsbürger arbeite seit ca. anderthalb Jahren in einer Firma mit AE 18.4.1. Ich befinde mich jetzt in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Mein neuer Chef hat mir neulich angekündigt, dass er mit mir keine Zusammenarbeit denkt, und ich verliere bald meinen Posten.

Ich habe zwar noch ca. 2 Jahre vor Ablauf meiner jetzigen AE mit einem Vermerk (die AE erlischt bei Beendigung der Beschäftigung).

Einige Frage an euch, falls ich meinen Job verliere.

1.      Darf ich von hier aus ein Visum oder AE als Arbeitsuchende beantragen, oder könnte es für mich eine andere geltende Recht und/oder AE geben?

2.      Ob ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe?
(Nach der Beendigung der Beschäftigung verliere ich auch meine AE. Ich kann nicht im Arbeitsmarkt vermittelt werden, oder?)

Vorgeschichte:  ca. 8 Jahre Studium + Arbeitsuche in Deutschland dann zurück ins Heimatland kam ca. vor 2 Jahren als Jobsuchende-Visum nach Deutschland zurück. Und arbeite seit eineinhalb Jahren hier.

Danke im Voraus.

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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.09.2019 um 20:16:36
 
bulut schrieb am 21.09.2019 um 11:40:39:
Darf ich von hier aus ein Visum oder AE als Arbeitsuchende beantragen, oder könnte es für mich eine andere geltende Recht und/oder AE geben.

Visa kann man nur bei den Vertretungen im Ausland beantragen. Ob oder inwieweit eine Erlaubnis zur Beschäftigung in einer anderen Firma möglich sein könnte, sollte man mit der ABH besprechen.
Zitat:
Ob ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe? (Nach der Beendigung der Beschäftigung verliere ich auch meine AE. Ich kann nicht im Arbeitsmarkt vermittelt werden, oder?)

Das wird wohl davon abhängen, ob Du bereits einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erworben hast?
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bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.09.2019 um 17:54:53
 
Saxonicus schrieb am 21.09.2019 um 20:16:36:
Das wird wohl davon abhängen, ob Du bereits einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erworben hast?


Danke für die Antwort,
Wie beschrieben, ich arbeite seit eineinhalb Jahren in der Firma (eine Vollzeitbeschäftigung). Ich glaube, dass ich bereits einen Anspruch auf ALG-1 habe.
aber ich verstehe immer noch nicht;
mit der Beendigung der Beschäftigung verliere ich meine jetzige AE. Bedeutet es, dass ich zur Vermittlung im Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe?
Ich nehme an; wer nicht vermittelt werden darf, kriege auch kein Geld. Ist das richtig?
Im Forum konnte ich leider kein konkretes Beispiel über diesbezügliches Thema finden.



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HeFi
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Antwort #3 - 22.09.2019 um 18:41:20
 
[quote author=44534A53524F55260 link=1569058839/2#2 date=1569167693]Wie beschrieben, ich arbeite seit eineinhalb Jahren in der Firma (eine Vollzeitbeschäftigung). I
JA
"Wer hat Anspruch auf ALG 1?
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Voraussetzung ist, dass Sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben (§§ 136 SGB III, 137 SGB III)."
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Antwort #4 - 22.09.2019 um 23:28:21
 
bulut schrieb am 22.09.2019 um 17:54:53:
mit der Beendigung der Beschäftigung verliere ich meine jetzige AE. Bedeutet es, dass ich zur Vermittlung im Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe?

Bei/nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung in DE würde die Auflage "nur bei diesem Arbeitgeber" ohnehin automatisch entfallen.
Insofern wäre es nützlich, wenn
1. Du Deinen Arbeitgeber dazu überreden könntest, Dich noch soo lange zu behalten, bis Du die zwei Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung voll hast oder
2. DU bei der ABH zu beantragst, daß die Auflage "nur bei diesem Arbeitgeber" schon jetzt gestrichen wird oder
3. DU Dir schon jetzt einen neuen Job suchst und bei der ABH eine Änderung der Auflage (Arbeitgeber) beantragst.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 23.09.2019 um 12:21:20
 
Falls Du den Job ohne diese beschriebenen Vorbereitungen verlierst, erlischt die Aufenthaltserlaubnis. Dann musst Du Deutschland verlassen, stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (weder ALG-I noch ALG-II).

Du musst also auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde sprechen, um nicht nur die Bildung an den Arbeitgeber streichen zu lassen, sondern auch das "Erlöschen".

Falls Du die Arbeit verlierst, gilt die AE während der Kündigungsfrist weiter. Du kannst dann über eine "Fiktionsbescheinigung" mit der Ausländerbehörde sprechen, die Dir die Suche nach neuer Arbeit erlaubt. Das wäre aber die unsicherste Variante, alle anderen im vorigen Beitrag sind besser, wenn sie gelingen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.09.2019 um 14:15:24
 
Eine AE zur Arbeitssuche für sechs Monate ist möglich, § 18c Abs. 3 AufenthG.  Ich würde dir dazu raten, jetzt schriftlich die Streichung der Auflage zu beantragen, wonach die AE mit Beendigung der Tätigkeit erlischt. Diese ist m.E. rechtswidrig erfolgt.

Außerdem fällst du als Türke unter dem ARB 1/80, Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB scheint bei dir erfüllt. Du solltest einen Antrag auf eine AE § 4 Abs. 5 AufenthG stellen.
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Antwort #7 - 24.09.2019 um 17:52:17
 
Zitat:
Eine AE zur Arbeitssuche für sechs Monate ist möglich, § 18c Abs. 3 AufenthG

bulut schrieb am 21.09.2019 um 11:40:39:
Vorgeschichte:  ca. 8 Jahre Studium + Arbeitsuche in Deutschland

Bisher ist aber gar nicht bekannt bzw. hat er nicht gesagt, ob er über einen deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschul
abschluss
verfügt, der unter § 18c Abs. 3 AufenthG vorausgesetzt wird.

Zitat:
Außerdem fällst du als Türke unter dem ARB 1/80, Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB scheint bei dir erfüllt. Du solltest einen Antrag auf eine AE § 4 Abs. 5 AufenthG stellen.

Ja, das ^^^ ist der beste Gedanke , den ich dazu gelesen habe.
Danke, daß es Bayraqiano gibt, die immer die Kontrolle und Übersicht behält.
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« Zuletzt geändert: 24.09.2019 um 18:06:23 von HeFi »  
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bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.09.2019 um 18:54:06
 
Hallo nochmal zusammen,

vor allem danke ich euch. Ich habe super Tipps von euch erhalten.

Ja stimmt, es wäre auch besser, wenn ich noch einige Angaben mache.

1.      Ich besitze einen deutschen Hochschulabschluss.

2.      Ich bin mehr als 6 Monate nicht in Deutschland gewesen. Also es handelt sich um eine Unterbrechung. Studium+ Arbeitsuche  Türkei (Unterbrechung mehr als 1 Jahr)  Jobsuchende-Visum + Arbeit (AE 18.4.1)

3.      ARB 1/80, Art. 6 Spiegelstrich 1, das ist mir eigentlich bekannt. Aber was bringt mir, da ich in der Firma unter 2 Jahren arbeite? Ich weiß nur, falls ich mind. 3 Jahre (lieber 4 Jahre) in der Firma vollenden könnte, dann habe ich eventuell eine Chance eine weitere Stelle zu suchen.

4.      Ich hatte auch im Forum gelesen, Arbeitgeberbindung kann man streichen lassen, nachdem man 2 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat. Ich bin aber nicht soweit, Ich bräuchte dafür mehr als 6 Monate, oder? Ich habe zwar als Student  versicherungspflichtig gearbeitet. Ich weiß aber nicht, ob ich meine Arbeitstage von Studienzeit anrechnen lasse.  Falls ja, es muss natürlich die Unterbrechung  berücksichtigt werden. Deswegen möchte ich mich fragen, ob ich die Arbeitgeberbindung und Erlöschen unter diesem Bedingungen streicheln lassen kann?
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Antwort #9 - 24.09.2019 um 19:00:48
 
bulut schrieb am 24.09.2019 um 18:54:06:
Deswegen möchte ich mich fragen, ob ich die Arbeitgeberbindung und Erlöschen unter diesem Bedingungen streicheln lassen kann? 

Ein Versuch macht kluch.

Das sollest Du aber nicht DICH, sondern die Ausländerbehörde fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.09.2019 um 21:01:35
 
HeFi schrieb am 24.09.2019 um 17:52:17:
Danke, daß es Bayraqiano gibt, die immer die Kontrolle und Übersicht behält.

der  Laut lachend

bulut schrieb am 24.09.2019 um 18:54:06:
Deswegen möchte ich mich fragen, ob ich die Arbeitgeberbindung und Erlöschen unter diesem Bedingungen streicheln lassen kann?

Die Arbeitgeberbindung wirst du nicht vor den zwei Jahren los, deine Zeiten vor der Ausreise werden insofern nicht berücksichtigt. Gegen die Auflage, wonach die AE bei Beendigung erlischt, solltest du jetzt vorgehen (hier spielt das ARB schon eine Rolle, sollte die ABH nach einer eventuellen Kündigung sofort auf eine Ausreise bestehen). Ansonsten hättest du eben nach § 18c III AufenthG einfach weitere sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche.
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Antwort #11 - 24.09.2019 um 21:57:06
 
Zitat:
Gegen die Auflage, wonach die AE bei Beendigung erlischt, solltest du jetzt vorgehen (hier spielt das ARB schon eine Rolle, sollte die ABH nach einer eventuellen Kündigung sofort auf eine Ausreise bestehen). 


ich weiß nicht, ob ich alles richig verstanden habe:

Arbeitgeberbindung streichen lassen, vor 2 Jahren geht nicht.

gegen "AE erlischt bei Beendigung der Beschäftigung" entfernen lassen, nur möglich, wenn ich einen Antrag auf eine AE § 4 Abs. 5 AufenthG stelle?

Du hattest mir in einem anderen Thema geschrieben:
"§ 18b AufenthG : Nach zwei Jahren im Besitz der AE § 18 Abs. 4 AufenthG." Also wenn ich bis dahin arbeite, brauche ich nicht mehr die Arbeitgeberbindung und Erlöschen streichen lassen, sondern direkt NE beantragen. Also Unterbreuchung spielt keine Rolle mehr?
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Antwort #12 - 24.09.2019 um 22:25:31
 
bulut schrieb am 24.09.2019 um 21:57:06:
Arbeitgeberbindung streichen lassen, vor 2 Jahren geht nicht.

So weit, so gut.

bulut schrieb am 24.09.2019 um 21:57:06:
gegen "AE erlischt bei Beendigung der Beschäftigung" entfernen lassen, nur möglich, wenn ich einen Antrag auf eine AE § 4 Abs. 5 AufenthG stelle?

Nein, das sind zwei verschiedene Sachen und zwei verschiedene Anträge.

bulut schrieb am 24.09.2019 um 21:57:06:
Also wenn ich bis dahin arbeite, brauche ich nicht mehr die Arbeitgeberbindung und Erlöschen streichen lassen, sondern direkt NE beantragen. Also Unterbreuchung spielt keine Rolle mehr? 

Wenn du es schaffst, deinen Job so lange zu behalten, bis die NE erteilt worden ist, ja.
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bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 02.05.2020 um 11:28:07
 
Hallo zusammen,
ein kleines update über mich;

ich behalte meinen Job immer noch und habe die Aufenthaltserlaubnis nach 18.4.1. (also nichts weiter unternommen, meine Aufenthaltserlaubnis wechseln zu lassen).

in 3 Wochen werden die zwei Jahre (Besitzt der AE nach §18.4.1) verstreichen.

Deswegen möchte ich bald die Niederlassungserlaubnis (nach §18c? nicht 100% sicher früher war §18b) beantragen. 

Vorab bräuchte ich aber wieder eure Ratschläge;

falls ich mich nicht irre, wurde das Ausländergesetz ab 01.03.20  abgeändert.

1.      Es gibt keinen Paragraph mehr unter §18b (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte) und für mich jetzt AE 18c relevant, oder?

2.      Aus der Gesetzänderung werde ich irgendwie eine neue Vor- oder Nachteile ziehen können, oder gibt es keinen großen Unterscheid außer des Wechsels der Nummer des Paragraphs (von §18b auf §18c)?

3.      Bayraqiano schrieb: „Wenn du es schaffst, deinen Job so lange zu behalten, bis die NE erteilt worden ist“.
dann würde ich die Frage aufwerfen;
muss ich wieder am Ende bzw. nach der Bearbeitung meines Antrages was nachreichen bzw. beweisen, dass ich immer noch den Arbeitsplatz behalte?
Bis jetzt habe ich meine Unterlage immer am Anfang bei der Antragstellung (wie §18.4.1) abgegeben und oder fehlende Unterlage nachgereicht, dies ist wieder bei der Antragstellung stattgefunden.

4.      Wie lange dauert es durchschnittlich die Bearbeitung eines Antrages zum Erwerben der NE?

5.      HeFi schrieb: Bei/nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung in DE würde die Auflage "nur bei diesem Arbeitgeber" ohnehin automatisch entfallen.

Falls mein Antrag zum Erwerben der NE nach §18c abgelehnt werden sollte, würde ich gern die Arbeitgeberbindung strichen lassen. Brauche ich wieder dazu einen extra Antrag zu stellen?

Ich freue mich auf eure Antworten bzw. Meinungen. Danke im Voraus.

Grüße
Bulut
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Antwort #14 - 04.05.2020 um 11:37:54
 
1. Ja 18b alt = 18c neu. Insofern keine Veränderungen.

2. Somit nein.

3. Solange du nicht den eAT in den Händen hältst (=Bekanntgabe und Wirksamkeit) musst du auf entsprechende Nachfragen der ABH wahrheitsgemäß antworten. Für den Verlust des Arbeitsplatzes haben sowohl du (§ 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG) und dein Arbeitgeber (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG) eine Mitteilungspflicht an die ABH. Das Unterlassen einer solchen Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Abs. 2a Nr. 2 AufenthG). Im Übrigen sind Falschangaben eine Straftat.

4. ABH fragen, kann in der Situation dauern.

5. Ein Antrag schadet nicht.
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