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Familiennachzug zu EU Bürger Student und Werkstudent (Gelesen: 2.101 mal)
UnbeKant
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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18.09.2019 um 09:51:11
 
Hallo,
ich habe vor, in 2 Jahren meine Freundin aus Russland zu heiraten, damit sie dann nach Deutschland zu mir nachzieht. Dazu brauche ich ja das D Visum Nachzug zu EU Bürgern. https://germania.diplo.de/blob/1596876/d05d1bdf1fd88bc7311166a9ffa7b057/nachzug-...

Ich bin Österreicher und studiere und arbeite als Werkstudent in Deutschland. Laut EU Recht kann ich als Arbeitnehmer (also auch als Werkstudent mit 40 Stunden pro Monat oder?) Ehepartner ohne weitere Bedingungen nachziehen lassen. https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/family-residence-rights/non-eu-w...

Jetzt bin ich aber auch Student und werde erst nach dem geplanten Nachzug abschließen. Heißt das ich muss trotzdem nachweisen, dass ich ausreichende Einkünfte habe?
Ich beziehe kein Bafög und zurzeit bekomme ich 500€ pro Monat durch meinen Werkstudenten Job. Die Miete und Lebenskosten bezahlen zurzeit meine Eltern.
Und eine Frage zum Verständnis: Was ist der Nachweis der Unterhaltsgewährung? Ist das der Nachweis, dass ich von meinen Eltern Unterhalt bekomme oder dass ich Unterhalt für meine Frau leisten muss?

Vielen Dank im Voraus!
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frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.09.2019 um 10:28:22
 
Wenn deine Freundin ein normales Schengenvisum hat, kann sie meiner Meinung nach auch damit nach Deutschland einreisen. Ihr könnt dann hier heiraten und sofort bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte beantragen.
Im Gegensatz zu Familienangehörigen von Deutschen müssen Familienangehörige von EU-Ausländern nicht mit dem richtigen Visum einreisen. Vielleicht ist das stressfreier.
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fab87
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 18.09.2019 um 10:32:15
 
Ich sehe es so: Du bist in erster Linie freizügigkeitsberechtigt als Unionsbürger, da du dich in Ausbildung befindest. Auch eine Werkstudentenstelle würde ich als Teil der Ausbildung sehen, weil eine solche eben nur Studenten offensteht. Als Werkstudenten gelten ja eben Personen, "die als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert sind und die neben ihrem Studium einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen." Der letzte Satz war zugegebenermaßen von wikipedia fasst aber alles passend zusammen und wurde daher von mir hier verwendet. Es gilt vor allem auch, dass das Studium  erkennbar die Haupttätigkeit sein muss (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R.); dann gibt es ja auch noch die Begrenzung der maximalen Arbeitszeit für Werkstudenten. So weit ich weiß gibt es aber auch Stellen die als Werkstudentenstellen bezeichnet werden es aber nicht wirklich sind (mit allen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen - deine Arbeitszeit deutet nicht auf so etwas hin).

Auch als Student kannst du Familienangehörige nachziehen lassen so denn:

"Als Studierende/-r
Wenn Sie in einem anderen EU-Land als Studierende/-r leben, können sich Ihr/-e Ehepartner/-in aus einem Nicht-EU-Land, unterhaltsberechtigte Kinder und Enkelkinder unter folgenden Bedingungen mit Ihnen in diesem Land aufhalten:

Sie sind in einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben.
Sie verfügen über ausreichende Einkünfte, um Ihre gesamte Familie ohne Einkommensunterstützung zu versorgen.
Sie haben für sich und Ihre gesamte Familie eine umfassende Krankenversicherung in dem Land abgeschlossen."
https://europa.eu/youreurope/citizens/residence/family-residence-rights/non-eu-w
ife-husband-children/index_de.htm

Die Richtlinie  2004/38/EG geht in Art. 7 (1) (b) aber auch bei Beschäftigten von folgendem aus:

"für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder[...]"

In Teil c ist das eine analoge Regelung für in der Ausbildung befindliche Personen zu finden. Es gibt sich also nicht wirklich was imho.

Im deutschen Recht ist das dann im FreizügG/EU umgesetzt. Hier ist §4 interessant:

"§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird."

Es kommt also in der Tat darauf an wie man die Tätigkeit als Werkstudent einordnet - vielleicht geht sich ja alles aus. Da meldet sich vlt. jemand der da mehr zur Praxis und dem rechtlichen Rahmen weiß. Notfalls geht es dann vlt. erst nach Beendigung des Studiums und Antritt einer vollen Stelle, so der Verbleib in Deutschland gewünscht ist.


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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.09.2019 um 15:36:19
 
UnbeKant schrieb am 18.09.2019 um 09:51:11:
Heißt das ich muss trotzdem nachweisen, dass ich ausreichende Einkünfte habe?


Nein.

In der Praxis (und rechtlich) sieht es so aus, dass Deine Drittstaat-Ehefrau (sobald sie Deine Ehefrau ist) das von Dir in Anspruch genommene Recht auf Freizügigkeit definitiv von Dir wird ableiten können und in Anspruch nehmen kann. Nicht umsonst gibt es im Merkblatt keinerlei Bezüge / Forderungen zu einem Nachweis von Einkünften oder ähnlichem.

Und solange ihr Euren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnt, also nicht tatsächlich staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmt, wird dann, wenn sie als Deine Ehefrau hier aufhältig ist, auch niemand hinsichtlich einer theoretisch, wenn überhaupt, denkbaren Aberkennung des Rechts auf Freizügigkeit nachdenken.

Der einfachste und schnellste Weg ist dann auch vermutlich nicht ein Schengenvisum, sondern das vorgesehene einfache Einreisevisum, wie im Merkblatt aufgeführt.

Gruß
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UnbeKant
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Antwort #4 - 20.09.2019 um 15:04:31
 
Danke erstmal für die Ratschläge.

T.P.2013 schrieb am 18.09.2019 um 15:36:19:
Und solange ihr Euren Lebensunterhalt selbst bestreiten könnt, also nicht tatsächlich staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmt, wird dann, wenn sie als Deine Ehefrau hier aufhältig ist, auch niemand hinsichtlich einer theoretisch, wenn überhaupt, denkbaren Aberkennung des Rechts auf Freizügigkeit nachdenken.


Wir wären definitiv in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten, aber würde BAföG als eine staatliche Transferleistung gelten? Sie wäre ja durch die abgeleitete Freizügigkeit berechtigt, BAföG zu beziehen. Aber wäre sie dann in Gefahr, die abgeleitete Freizügigkeit zu verlieren?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 20.09.2019 um 15:17:33
 
UnbeKant schrieb am 20.09.2019 um 15:04:31:
aber würde BAföG als eine staatliche Transferleistung gelten?


Ja, gilt sie.
Ob sie schädlichen Charakter hat bzgl. denkbare Aberkennung Freizügigkeit - da fehlen mir persönlich die Kenntnisse.
Am besten mal bei der örtlichen ABH, die dafür zuständig wäre, nachfragen.
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Antwort #6 - 20.09.2019 um 15:21:11
 
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fab87
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Antwort #7 - 20.09.2019 um 15:26:04
 
UnbeKant schrieb am 20.09.2019 um 15:04:31:
Sie wäre ja durch die abgeleitete Freizügigkeit berechtigt, BAföG zu beziehen. Aber wäre sie dann in Gefahr, die abgeleitete Freizügigkeit zu verlieren?


Sicher?! § 8 BAföG geht von folgendem aus:

"(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,"

Von Familienangehörigen von studierenden EU Bürgern lese ich da nichts. Du bist vermutlich ja auch nicht Bafög berechtigt oder hast du ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU? Sie müsste sich ja eh erstmal inskribieren, Antrag stellen etc.... Warum sollte der Steuerzahler (!) zudem noch dafür aufkommen sollen.


Noch was zum durchkämpfen, da steht sicherlich die Antwort irgendwo drin, ob sie überhaupt berechtigt ist: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-fuer-auslaenderinnen.php
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UnbeKant
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Antwort #8 - 20.09.2019 um 15:48:00
 
fab87 schrieb am 20.09.2019 um 15:26:04:
Von Familienangehörigen von studierenden EU Bürgern lese ich da nichts.


Das ist richtig, trotzdem bin ich ja auch Arbeitnehmer (außer ich bin als Werkstudent doch kein Arbeitnehmer, weil ich das ja nur machen kann, weil ich Student bin, das ist mir bis jetzt nicht ganz klar).
Also greift doch § 8 BAföG Abs. 1 Nr. 3, oder nicht?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 23.09.2019 um 11:13:43
 
fab87 schrieb am 18.09.2019 um 10:32:15:
FreizügG/EU umgesetzt. Hier ist §4 interessant:

"§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird."



Wo siehst du hier ein Problem?
BAFÖG steht dir als Student zu, wenn du auch die anderen Voraussetzungen erüllst. Basta.
Deine Ehefrau ist mit dir freizügigkeitsberechtigt, erstmal - zumindest die ersten drei Moante - voraussetzungsfrei.
Danach auch weiterhin, bis eine Behörde feststelllt, dass du das nicht mher bist (und sie mit dir dann auch nicht). Das passiert bestenfalls, wenn Ihr tatsächlich Sozialhilfe in Anpsruch nehmen werdet.

lies doch mal auch den §, nach dem die Freizügigkeit aberkannt wird, was davon passt auf  Euch?

Zitat:
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #10 - 23.09.2019 um 12:37:08
 
erne schrieb am 23.09.2019 um 11:13:43:
Wo siehst du hier ein Problem?
BAFÖG steht dir als Student zu, wenn du auch die anderen Voraussetzungen erüllst. Basta.



Richtig und da wurde auch bereits von mir drauf hingewiesen. Versuchst du post durch regelmäßiges Wiederholen zu sammeln? Es wirkt fast so.
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