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Visumfrist überschritten ? Wie vorgehen ? (Gelesen: 4.203 mal)
kaster
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i4a rocks!


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13.09.2019 um 23:54:59
 
Hallo ihr,

folgendes Problem, meine Freundin (Staatsangehörigkeit Venezuela, lebend in Bogota (Kolumbien))
hat durch 2 Reisen und unkenntnis der 90 in 180 Tagen Regelung einen Overstay von abschließend 48 Tagen. Aktuell sind wir bei Tag 36. Overstay.

Müssen Sie mit einer Einreisesperre rechnen ??

Wie ist das beste vorgehen, wir haben noch eine Woche Zeit.
Geldstrafen wären in Ordnung, die Einreisesperre gilt es zu verhindern.
Wichtig ist noch der Flug geht von Frankfurt über Paris nach Bogota. D.h. die Grenzkontrolle findet in Frankreich statt.

1) Einfach zurückfliegen, wenn es dem Grenzbeamten auffällt die Sache erklären, eine Strafe in kauf nehmen und darauf hoffen dass es keine Einreisesperre gibt. Chancen ??

2) gleich zur Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsgenehmigung einholen, damit es keine Probleme am Flughafen gibt. Ist bei dieser Variante die Chance höher keine Wiedereinreisesperre zu bekommen ? Entscheidet das die Ausländerbehörde, oder der Grenzbeamte ?

Hat eine deutsche Grenzübertrittsgenehmigung in Frankreich überhaupt Wirkung ? Oder kriegt Sie dann in Frankreich Probleme ? Sprich muss bei einer Grenzübertrittsgenehmigung aus Deutschland der Flug aus Deutschland direkt aus dem Schengenraum rausgehen, oder ist der Umweg über Frankreich erlaubt.

3.) Mir wurde gesagt z.b. einen Aufenthaltstitel zu beantragen, auch wenn dieser abgelehnt wird, gilt man in dieser Zeit als nicht illegal. d.h. dann wäre die Zeit "nur" um 36 Tage überschritten.

4.) andere Ideen ??

Danke für Info.
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fab87
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Antwort #1 - 14.09.2019 um 07:52:32
 
kaster schrieb am 13.09.2019 um 23:54:59:
Hallo ihr,

folgendes Problem, meine Freundin (Staatsangehörigkeit Venezuela, lebend in Bogota (Kolumbien))
hat durch 2 Reisen und unkenntnis der 90 in 180 Tagen Regelung einen Overstay von abschließend 48 Tagen. Aktuell sind wir bei Tag 36. Overstay.

...
Wie ist das beste vorgehen, wir haben noch eine Woche Zeit.
.



Wie kommt ihr darauf, dass Ihr noch eine Woche Zeit habt?! Der Aufenthalt ist doch bereits illegal. Sie hat keine Woche Zeit mehr.

GÜB wird von franz. Behörden wohl nicht anerkannt werden. Sie berechtigt nicht zum Aufenthalt in anderen Schengenländenr.
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deerhunter
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Antwort #2 - 14.09.2019 um 08:05:37
 
Bei dieser Länger der Überziehung dürfte es eine Einreisesperre geben...Unkenntnis ist überhaupt kein Grund den man nennen sollte  Cool
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kaster
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Antwort #3 - 14.09.2019 um 08:37:32
 
1 Woche Zeit bedeuter bis der offizielle Rückflug stattfindet und die noch vorhandene Zeit, z.b. zur Ausländerbehörde zu gehen.

Was ist der bessere weg, GÜB einholen, oder einfach am Flughafen auf die Reaktion warten ?

Vermutlich werden Sie sie ja nicht festhalten, da Sie ja am ausreisen ist, oder ?

Die Frage ist, welche konsequenz, das wird wohl sicher eine Geldbusse, oder Strafbefehl sein. Beides ist zu verschmerzen. Die Frage ist ob es zu einer Einreisesperre kommt. Wer hat verlässliche Erfahrungswerte ? Danke.

Ideen für das beste vorgehen ?


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deerhunter
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Antwort #4 - 14.09.2019 um 08:53:43
 
48 Tage Overstay sind mehr als 50% und eine Straftat....das kann übel werden! Man sollte sehr früh am Flughafen sein, um seinen Flug durch die Probleme mit der Immigration nicht zu verpassen (hier also lange Umsteigezeit in Paris planen)!

kaster schrieb am 14.09.2019 um 08:37:32:
Die Frage ist ob es zu einer Einreisesperre kommt. Wer hat verlässliche Erfahrungswerte ? Danke. 


Verlässlich??? Ich kenne einige Fälle, bei denen schon eine Überschreitung von unter dieser massiven Anzahl von tagen zu einer Einreisesperre geführt hat...verlässlich ist das allerdings nicht, weil immer Einzelfallentscheidung!
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fab87
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Antwort #5 - 14.09.2019 um 09:02:38
 
kaster schrieb am 14.09.2019 um 08:37:32:
1 Woche Zeit bedeuter bis der offizielle Rückflug stattfindet


Was soll ein offizieller Rückflug sein? Sie muss jetzt ausreisen, das ist jetzt keine Wahlmöglichkeit, warum Sachen auch noch schlimmer machen nur um womöglich etwas Geld sparen. Flug für Dienstag buchen, Montag zur ABH.
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kaster
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Antwort #6 - 14.09.2019 um 10:50:25
 
Es geht nicht ums Geld sparen.

Bringt der Weg zur ABH einen Vorteil ?

Wir können den aktuellen Flug umbuchen auch auf ein früheres Datum, der geht aber dann entweder Frankfurt - Paris - Bogota. oder Frankfurt - Amsterdam - Bogota.
Macht es dann Probleme in Frankreich oder Niederlande mit den Schengenproblemen konfrontiert zu werden, oder ist es zu bevorzugen einen neuen Flug zu buchen der direkt von Deutschland Schengen verlässt ?

Danke für Info.
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Antwort #7 - 14.09.2019 um 10:53:08
 
Ich wollte ausdrücken, dass wir den aktuellen Flug (da Flex ticket) auch früher antreten können, dann wird schengen aber über Paris oder Amsterdam verlassen. Ich befürchte fast mehr Probleme dort zu bekommen, wie wenn Schengen direkt über Deutschland verlassen wird, anderes Rechtssystem etc. etc. oder sind diese Bedenken unbegründet ?
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fab87
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Antwort #8 - 14.09.2019 um 11:27:13
 
kaster schrieb am 14.09.2019 um 10:53:08:
Ich wollte ausdrücken, dass wir den aktuellen Flug (da Flex ticket) auch früher antreten können, dann wird schengen aber über Paris oder Amsterdam verlassen. Ich befürchte fast mehr Probleme dort zu bekommen, wie wenn Schengen direkt über Deutschland verlassen wird, anderes Rechtssystem etc. etc. oder sind diese Bedenken unbegründet ?


Über Deutschland wäre sicherlich einfacher, wenn sie eine GÜB erhält. GÜBs berechtigen nicht zur Einreise oder AUfenthalt in anderen Schengenstaaten. Es passiert gelegentlich, dass es funktioniert* aber da besteht kein Rechtsanspruch drauf und ich würde es nicht versuchen, notfalls hat man dann gleich zweimal Probleme. Außerdem ist ein Transitaufenthalt in MAD oder CGD wohl auch nicht unbegrenzt lang. In Deutschland könnte man mit viel VOrlauf am FLughafen auftauchen. Zudem spart man sich den Gang zur AV im Zielland.



* Habe mehrmals GÜBs mit Ausreisestempeln anderer EU/Schengenstaaten gesehen, einmal sogar mit slowenischem Aureisestemepl und kroatischen EIn- und Ausreisestempeln. Dafür gibts aber keine rechtliche Grundlage.
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kaster
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Antwort #9 - 14.09.2019 um 12:10:23
 
Vielen Dank Fab87!!

Ja ich bin mittlerweile auch der Überzeugung dass es besser ist den ursprünglichen Flug zu stornieren, und einen neuen zu Buchen der Schengen direkt aus Deutschland verlässt.

Ist es denn schwierig diese GÜB zu bekommen, wenn man sich freiwillig bei der Ausländerbehörde meldet, oder kann man sogar erst richtig Probleme kriegen und ausgewiesen werden ? Bzw. muss die Behörde dass nicht sogar automatisch verpflichtend an die Staatsanwaltschaft melden ??

Die Fragestellung wäre jetzt entweder zuerst zur Ausländerbehörde, sachverhalt erklären, schuld eingestehen, GÜB holen und dann verlassen. Oder direkt alles am deutschen Flughafen mit der Grenzpolizei klären.

Was ist der mildere weg ? Reagiert typischerweise die Ausländerbehörde milder oder die Grenzpolizei. Wenn man die GÜB hat wird die Grenzpolizei vermutlich passieren lassen ohne weitere Probleme zu machen. Das macht aber nur Sinn wenn die Ausländerbehörde weniger trouble macht wie die Grenzpolizei machen würde.

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kaster
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Antwort #10 - 14.09.2019 um 12:25:45
 
Zusatzfrage: in einem anderen Forum hieß es ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der GÜB bis zum Zeitpunkt des Verlassens, sofern dies im Zeitrahmen der GÜB ist, werden diese (wenigen Tage) nicht mehr als Illegaler Zeitraum angerechnet, ist diese Information richtig ?

Z.b. GÜB austestellt 15.09. Verlassen Sie Deutschland bis zum 22.09. bedeutet diese 7 Tage werden nicht als Illegal angerechnet, ist das richtig ?
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Antwort #11 - 14.09.2019 um 14:57:52
 
kaster schrieb am 14.09.2019 um 12:25:45:
Z.b. GÜB austestellt 15.09. Verlassen Sie Deutschland bis zum 22.09. bedeutet diese 7 Tage werden nicht als Illegal angerechnet, ist das richtig ?


Hallo,

das ist korrekt für die Strafverfolgung in Deutschland (und nur dort).
________

Zum Rest des Sachverhalts, zu welchem teilweise irrwitzig unkorrekte Antworten erfolgten:

Eine Einreisesperre, geregelt im §11 AufenthG, ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt.
Diese wären u.a. eine Ausweisung, Abschiebung.

Eine GÜB ist eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung mit gleichzeitiger Androhung einer Abschiebung.

Kommt man der Aufforderung zur Ausreise innerhalb der mittels GÜB gesetzten Frist freiwillig nach, wird kein Einreise- / Aufenthaltsverbot ("Wiedereinreisesperre") erlassen.
_________

Der Zeitraum des unerlaubten Aufenthalts, also die Zeit zwischen Ablauf des erlaubten Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der Ausstellung GÜB ist unerlaubt und wird strafrechtlich sanktioniert.
Durch ABH oder Grenzpolizei, definitiv.

Gelegentlich erstatten, weil verpflichtet, in der Praxis die Ausländerbehörden bei Erkennen des unerlaubten AUfenthalts (bspw. bei Ausstellung GÜB) Strafanzeige.
Gelegentlich tun sie dies in der Praxis auch mal nicht.

Ist bei Ausreise in Frankfurt ein solcher Beleg einer bereits erstatteten Anzeige nicht vorzuweisen, erfolgt die Anzeige durch die Grenzpolizei (besser: "sollte erfolgen").
________

Als Folge einer solchen Anzeige wird, zur Sicherung der Kosten eines Strafverfahrens, im Regelfall eine Sicherheitsleistung erhoben.
Die Dame sollte also, ob die Ausreise nun in DEU, FRA oder NED erfolgt, liquide Mittel bereithalten.
__________

Ich persönlich würde, weil dadurch die Folgeabläufe erheblich berechenbarer sind, zu folgendem Vorgehen raten:

- Umbuchung auf einen sehr zeitnahen Flug aus Deutschland (Frankfurt) in einen Drittstaat (also nicht über Paris o. AMS).
- Meldung bei der ABH zwecks Ausstellung GÜB mit den Buchungsunterlagen für den Flug.

Zusätzlich zum verfügbaren Geld für eine zu erwartende Erhebung einer Sicherheitsleistung könntest Du ihr ein formloses Schreiben mitgeben, dass Du Dich als "Zustellungsbevollmächtigter" (ZBV) für die Dame zur Verfügung stellst, so dass mögliche Post über Dich und nicht über den gerichtlich bestellten ZBV des Amtsgerichts geleitet wird.

Gruß
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kaster
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #12 - 14.09.2019 um 16:49:05
 
Vielen Dank FAB und T.P. das war sehr hilfreich.

Dann gilt es diese Bescheinigung so schnell wie möglich zu besorgen, hoffentlich klappt das bei den Behörden zügig.

Dann ist das weitere Vorgehen klar, AB, GÜB, nett sein und evtl. auf einen freundlichen Beamten treffen.
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kaster
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 15.09.2019 um 17:36:17
 
Es gibt eine Wendung: Sie hat ein Arbeitsangebot. Macht es in diesem Fall mehr Sinn nach einem Arbeitsvisum zu Fragen, oder ist das mit mittlerweile überschrittenem Visum nicht möglich ?

Irgendwann wird Sie trotzdem einmal Ausreisen dann wird das damalige überschreiten trotzdem auffallen, mit evtl. Geldstrafe, aber Sie reist für diesen Moment dann mit Legalem Status aus, ist das der bessere Weg wie mit der GÜB ?

Danke für Rückmeldung.
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Antwort #14 - 15.09.2019 um 17:49:31
 
kaster schrieb am 15.09.2019 um 17:36:17:
Es gibt eine Wendung: Sie hat ein Arbeitsangebot. Macht es in diesem Fall mehr Sinn nach einem Arbeitsvisum zu Fragen, oder ist das mit mittlerweile überschrittenem Visum nicht möglich ?


Eigentlich nicht. Aber sie sollte es Montag ansprechen, wenn sie die GÜB abholt. Vielleicht trifft sie auf eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter mit Phantasie. Sie kann z.B. eine Vorabzustimmung zum Visum, zumindest aber eine Einschätzung zum Arbeitsangebot bekommen. Gerade ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten.

Zitat:
Irgendwann wird Sie trotzdem einmal Ausreisen dann wird das damalige überschreiten trotzdem auffallen, mit evtl. Geldstrafe, aber Sie reist für diesen Moment dann mit Legalem Status aus, ist das der bessere Weg wie mit der GÜB?


Genau das klärt sie selbst hoffentlich Montag. Und: So schnell wie möglich klären!
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