kaster schrieb am 14.09.2019 um 12:25:45:Z.b.
GÜB austestellt 15.09. Verlassen Sie Deutschland bis zum 22.09. bedeutet diese 7 Tage werden nicht als Illegal angerechnet, ist das richtig ?
Hallo,
das ist korrekt für die Strafverfolgung
in Deutschland (und nur dort).
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Zum Rest des Sachverhalts, zu welchem teilweise irrwitzig unkorrekte Antworten erfolgten:
Eine
Einreisesperre, geregelt im §11
AufenthG, ist an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt.
Diese wären
u.a. eine Ausweisung, Abschiebung.
Eine
GÜB ist eine
Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung mit gleichzeitiger
Androhung einer Abschiebung.
Kommt man der Aufforderung zur Ausreise innerhalb der mittels
GÜB gesetzten Frist
freiwillig nach, wird kein Einreise- / Aufenthaltsverbot ("Wiedereinreisesperre") erlassen.
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Der Zeitraum des unerlaubten Aufenthalts, also die Zeit zwischen Ablauf des erlaubten Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der Ausstellung
GÜB ist unerlaubt und wird strafrechtlich sanktioniert.
Durch
ABH oder Grenzpolizei, definitiv.
Gelegentlich erstatten, weil verpflichtet,
in der Praxis die Ausländerbehörden bei Erkennen des unerlaubten AUfenthalts (bspw. bei Ausstellung GÜB) Strafanzeige.
Gelegentlich tun sie dies
in der Praxis auch mal nicht.
Ist bei Ausreise in Frankfurt ein solcher Beleg einer bereits erstatteten Anzeige nicht vorzuweisen, erfolgt die Anzeige durch die Grenzpolizei (besser: "sollte erfolgen").
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Als Folge einer solchen Anzeige wird, zur Sicherung der Kosten eines Strafverfahrens, im Regelfall eine Sicherheitsleistung erhoben.
Die Dame sollte also, ob die Ausreise nun in DEU, FRA oder NED erfolgt, liquide Mittel bereithalten.
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Ich persönlich würde, weil dadurch die Folgeabläufe erheblich berechenbarer sind, zu folgendem Vorgehen raten:
- Umbuchung auf einen sehr zeitnahen Flug aus Deutschland (Frankfurt) in einen Drittstaat (also nicht über Paris o. AMS).
- Meldung bei der
ABH zwecks Ausstellung
GÜB mit den Buchungsunterlagen für den Flug.
Zusätzlich zum verfügbaren Geld für eine zu erwartende Erhebung einer Sicherheitsleistung könntest Du ihr ein formloses Schreiben mitgeben, dass Du Dich als "Zustellungsbevollmächtigter" (ZBV) für die Dame zur Verfügung stellst, so dass mögliche Post über Dich und nicht über den gerichtlich bestellten ZBV des Amtsgerichts geleitet wird.
Gruß