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Rückkehrerfall mit Schweiz-Bezug (Gelesen: 1.056 mal)
frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückkehrerfall mit Schweiz-Bezug
11.09.2019 um 17:07:12
 
Folgender Fall aus dem Bekanntenkreis.

A ist Deutsche. Mit ihrem russischen Mann B lebt sie seit knapp zwei Jahren in der Schweiz.
Jetzt möchten beide nach Deutschland zurück. Bekommt B eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz? Die Schweiz ist ja nicht Teil der EU und ich habe noch nichts über Rückkehrerfälle mit Schweiz-Bezug gelesen.

Und was ist mit den Eltern und den minderjährigen Kindern von B aus erster Ehe (alle russische Staatsbürger)?  Diese möchten auch nach Deutschland nachziehen. Mit in der Schweiz waren sie aber nicht.
Gilt hier dann auch noch das Recht auf Freizügigkeit, sodass alle ebenfalls Aufenthaltskarten bekommen könnten?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.09.2019 um 21:23:14
 
Einen großen Bekanntenkreis mit überwiegend Nicht-Standardfällen hast Du, Chapeau!

frisbeescheibe schrieb am 11.09.2019 um 17:07:12:
Bekommt B eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz?


Grundsätzlich: Ja.

frisbeescheibe schrieb am 11.09.2019 um 17:07:12:
Gilt hier dann auch noch das Recht auf Freizügigkeit, sodass alle ebenfalls Aufenthaltskarten bekommen könnten? 


Grundsätzlich: Ja.

Einstieg zur Eigenrecherche: https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/fs/04-FS-Personenfreizuegigkeit_de...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dim4ik
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 23.09.2019 um 16:53:49
 
frisbeescheibe schrieb am 11.09.2019 um 17:07:12:
Bekommt B eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz?

T.P.2013 schrieb am 11.09.2019 um 21:23:14:
Grundsätzlich: Ja.

Warum denn eine AK nach FreizügG/EU und nicht eine AE nach AufenthG? B besitzt derzeit ja keine AK in der Schweiz, die nach der Richtlinie 2004/38/EG erteilt wäre, sondern eine Aufenthaltsbewilligung.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 23.09.2019 um 20:26:36
 
Der TE hat aber explizit nach der Aufenthaltskarte gefragt. Ende der Geschichte.

Wenn bestimmte Foristen gerne ungestellte Fragen beantworten möchten, können sie das gerne tun. Ich schenke es mir.

Für den hier  geschilderten Rückkehrfall des Deutschen, der 2 Jahre lang die Freizügigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und dort die 2 Jahre mit dem Drittstaaten-Ehegatten gelebt hat, wird, wenn gewünscht, die Aufenthaltskarte ausgestellt. Sieh es mir nach, wenn ich mich nicht auf irgendwelche Kleinklein-Theorie- und Formalismusdebatten einlasse. Aber Dir steht es ja frei, jede Gegenvorstellung zu äußern.
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