Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Niederlassung Erlaubnis (Gelesen: 1.561 mal)
Themen Beschreibung: Neue Pass übertragen, ohne angemeldet zu sein
astarwalker
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasil-Israel
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassung Erlaubnis
08.09.2019 um 09:01:08
 
Hallo,
Ich habe nach mehr als 15 Jahre in Deutschland, ein Niederlassung erhalten vor welche Jahre. In 2013 musste ich wegen Familie Pflege Bedarf nach Ausland. Bekamm aber eine Brief von AB der schriftlich bestätigt das ich meine Niederlassung nicht verliere wenn ich länger als einem Jahr in Ausland bin, weil ich hier länger als 15 Jahre gelebt habe.
Jetzt ist es so. Ich hab in Ausland geheiratet , mein Mann wird demnächst sein deutsche Pass erhalten, als Sohn eine in Deutschland geborene Vater) und deshalb seit 2013 lebe ich in Ausland. Bin aber regelmäßig nach Deutschland angereist für kurze Aufenthälte.
Jetzt meine Fragen:
1. Kann ich mein Niederlassung von alten abgelaufenen Pass übertragen lassen OHNE das ich hier angemeldet bin? Kann mein Niederlassung deshalb entzogen werden? Ich muss morgen, Montag 9.9 in der Behörde dafür und habe richtig ein Panik Attacke jetzt deshalb.
2. Kann ich schon mein Einbürgerungs Verfahren anfangen trotz das ich in Ausland noch lebe? Ich habe schon in 2013 alle Prüfungen dafür bestanden, der Verfahren damals aber nicht angefangen.
3. Wenn ein Meldeadresse nötig wäre dafür, reicht das nur so, oder muss ich auch Arbeitsplatz hier auch haben ?
Ich möchte mein Niederlassung nicht verlieren und würde sehr gerne mich einbürgern lassen, kann aber momentan noch nicht 100% zurück nach Deutschland ziehen. Kann. Ich es in der Botschaft in  Ausland beeintragen, basiert auf der Tat das ich hier 16 Jahre gelebt habe?
Vielen herzlichen Dank für eure Antworten.
Astarwalker
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
HeFi
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 903

Würzburg, Bayern, Germany
Würzburg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #1 - 08.09.2019 um 18:58:18
 
astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
mein Mann wird demnächst sein deutsche Pass erhalten, als Sohn eine in Deutschland geborene Vater)

" Ein "in Deutschland geborene Vater" genügt NICHT für die deutsche Staaatsangehörigkeit StA, der Vater müsste auch tatsächlich die deutsche StA gehabt haben.

astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
Bekamm aber eine Brief von AB der schriftlich bestätigt das ich meine Niederlassung nicht verliere wenn ich länger als einem Jahr in Ausland bin, weil ich hier länger als 15 Jahre gelebt habe.

Welche Frist für die Wiedereinreise legt die ABH in diesem ^^^ Brief fest ?
Zum Seitenanfang
  
knuffel-de  
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #2 - 08.09.2019 um 20:38:22
 
HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Welche Frist für die Wiedereinreise legt die ABH in diesem ^^^ Brief fest ?

Keine.

Kurze Lektüre des § 51 Abs. 2 AufenthG genügt für diese Antwort.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #3 - 08.09.2019 um 20:59:09
 
HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Ein "in Deutschland geborene Vater" genügt NICHT für die deutsche Staaatsangehörigkeit StA, der Vater müsste auch tatsächlich die deutsche StA gehabt haben.


Nein. Aber mehr als acht Jahre hier gelebt und mit Niederlassungserlaubnis reicht für die Staatsangehörigkeit des Kindes, insofern ist alles klar.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
HeFi
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 903

Würzburg, Bayern, Germany
Würzburg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #4 - 08.09.2019 um 23:15:25
 
astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
Jetzt ist es so. Ich hab in Ausland geheiratet , mein Mann wird demnächst sein deutsche Pass erhalten, als Sohn eine in Deutschland geborene Vater) und deshalb seit 2013 lebe ich in Ausland. Bin aber regelmäßig nach Deutschland angereist für kurze Aufenthälte.


reinhard schrieb am 08.09.2019 um 20:59:09:
Nein. Aber mehr als acht Jahre hier gelebt und mit Niederlassungserlaubnis reicht für die Staatsangehörigkeit des Kindes, insofern ist alles klar.

Das ist Deine Fantasie, denn es war bisher nur vom deutschen Pass die Rede, von Einbürgerung eines Kindes hab ich bisher nichts gelesen und wenn doch eine Einbürgerung gemeint sein sollte, dann "als Sohn eine in Deutschland geborene Vater"
Von 8 Jahren Aufenthalt des Ehemannes wurde auch nicht berichtet, abgesehen von den weiteren Bedingungen des § 10 StAG.

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 08.09.2019 um 23:30:42 von HeFi »  
knuffel-de  
IP gespeichert
 
HeFi
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 903

Würzburg, Bayern, Germany
Würzburg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #5 - 08.09.2019 um 23:48:26
 
HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Welche Frist für die Wiedereinreise legt die ABH in diesem ^^^ Brief fest ?

Petersburger schrieb am 08.09.2019 um 20:38:22:
Keine.

Kurze Lektüre des § 51 Abs. 2 AufenthG genügt für diese Antwort.

DAS ^^^ lese ich in den AVwV zum §51 AufenhG aber anders, dort wird von Fristen geschrieben, die von der ABH festzulegen sind, zB:
Zitat aus AVWV Ziffer:
"51.1.6.5 § 51 Absatz 4 sieht eine regelmäßige Verlängerung der Wiedereinreisefrist bei Ausländern vor, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen oder deren Aufenthalt im Ausland Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (vgl. im Einzelnen Nummer 51.4).
51.1.6.6 Der Aufenthaltstitel erlischt nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der
von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.

51.1.6.7 Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt oder ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht und nicht nach Nummer 6 oder 7 erloschen ist. Die
Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist.
Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Absatz 1 die Ausländerbehörde,
auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.
..."
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.09.2019 um 00:03:32 von HeFi »  
knuffel-de  
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.370

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #6 - 09.09.2019 um 05:58:19
 
Es geht dort um die Frist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, die von der ABH verlängert werden kann. Eine solche Wiedereinreisefrist kann auch bei AE oder frisch erteilten NE gesetzt werden.

Dann lesen wir jedoch in § 51 Abs. 2
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat ... erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn ... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Ich sehe nun keinerlei Anlass, aus den Worten des TE anderes herauszulesen, als dass er eben eine solche Bescheinigung nach Absatz 2 meint und nicht etwa eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist nach Abs. 1 Nr. 7.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.764

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassung Erlaubnis
Antwort #7 - 10.09.2019 um 00:30:05
 
Petersburger schrieb am 09.09.2019 um 05:58:19:
Ich sehe nun keinerlei Anlass, aus den Worten des TE anderes herauszulesen, als dass er eben eine solche Bescheinigung nach Absatz 2 meint und nicht etwa eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist nach Abs. 1 Nr. 7. 


Es gibt in der Tat keinen Anlass, da der TE schrieb:

Zitat:
Bekamm aber eine Brief von AB der schriftlich bestätigt das ich meine Niederlassung nicht verliere wenn ich länger als einem Jahr in Ausland bin, weil ich hier länger als 15 Jahre gelebt habe.
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema