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Mutter in Marokko bezieht deutsche Rente. Ist aber Pflegebedürftig? (Gelesen: 5.740 mal)
Themen Beschreibung: Mutter im Ausland pflegen. Finanzielle Unterstützung?
seele89
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Antwort #15 - 10.10.2019 um 20:14:48
 
lottchen schrieb am 10.10.2019 um 11:35:58:
Du musst schon ein bißchen mehr schreiben. Wie lange hat sie in D gelebt? Hatte sie bei Ausreise eine NE?


Sie hat circa 25 Jahre oder länger. Weiss nicht mehr so genau, in Deutschland gelebt. Was sie damals hatte weiss ich nicht. Damals wurde ihr Pass und AE von ihrem Ehemann weg genommen. In Marokko lebt sie jetzt auch schon seit fast  20 Jahren und ist alleine.
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Antwort #16 - 10.10.2019 um 21:25:53
 
seele89 schrieb am 07.09.2019 um 15:15:51:
bezieht eine deutsche Rente.

Was für eine Rente ist das ?
War sie früher in DE erwerbstätig ?
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seele89
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Antwort #17 - 11.10.2019 um 20:26:03
 
HeFi schrieb am 10.10.2019 um 21:25:53:
Was für eine Rente ist das ?
War sie früher in DE erwerbstätig ?


Eine Mischung. Erwerbstätig war sie. Aber die Rente besteht auch aus der Kindererziehung. Wir sind ja hier geboren. 3 Kinder
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Antwort #18 - 11.10.2019 um 20:40:18
 
Ist sie jetzt noch verheiratet ?
Wie alt sind die Kinder jetzt ?
Welche Staatsangehörigkeit/en haben die Kinder ?
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Antwort #19 - 12.10.2019 um 14:15:06
 
HeFi schrieb am 11.10.2019 um 20:40:18:
Ist sie jetzt noch verheiratet ?
Wie alt sind die Kinder jetzt ?
Welche Staatsangehörigkeit/en haben die Kinder ?


Kinder sind alle volljährig und verheiratet außer ich. Sie sind noch verheiratet ja. Kinder und Vater sind alle deutsche Staatsbürger.
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Antwort #20 - 12.10.2019 um 20:23:33
 
seele89 schrieb am 12.10.2019 um 14:15:06:
Kinder sind alle volljährig und verheiratet außer ich. Sie sind noch verheiratet ja. Kinder und Vater sind alle deutsche Staatsbürger.

Dann kommt noch ein FzF-Visum gem. § 28 AufenthG in Betracht, falls der Ehemann sie (nach 20 Jahren) noch/wieder haben will.

Aussichtsreicher erscheint mir aber die Anregung von
Aras schrieb am 08.10.2019 um 01:33:44:
37 Abs. 5 AufenthG?

Falls die Rente für ein Leben in Deutschland ausreicht.
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Antwort #21 - 12.10.2019 um 21:38:04
 
HeFi schrieb am 12.10.2019 um 20:23:33:
Dann kommt noch ein FzF-Visum gem. § 28 AufenthG in Betracht, falls der Ehemann sie (nach 20 Jahren) noch/wieder haben will.

Will er ja wohl eher nicht

seele89 schrieb am 10.10.2019 um 20:14:48:
Damals wurde ihr Pass und AE von ihrem Ehemann weg genommen



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Antwort #22 - 13.10.2019 um 23:22:02
 
Holzer schrieb am 12.10.2019 um 21:38:04:
Will er ja wohl eher nicht





Recht auf Wiederkehr greift wohl nicht mehr ein. Weil zu lange Ausland.
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Antwort #23 - 14.10.2019 um 00:11:16
 
seele89 schrieb am 13.10.2019 um 23:22:02:
Recht auf Wiederkehr greift wohl nicht mehr ein. Weil zu lange Ausland.

Hast Du den § 37 Abs. 5 AufenhG überhaupt gelesen ?
Sind die Antworten und Vorschläge hier sinnlos, nur weil Du sie nicht verarbeiten kannst ?
Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Beachte auch
37.5 Wiederkehr von Rentnern in AVwV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
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« Zuletzt geändert: 14.10.2019 um 00:24:51 von HeFi »  
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