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Antrag auf Einbürgerung zurücknehmen nachdem Zusicherung erteilt wurde? (Gelesen: 1.619 mal)
TamalesLover
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07.09.2019 um 12:21:30
 
Hi, Ich habe schon die Einbürgerungszusicherung vor ein paar Monaten erhalten, die Ausbürgerung in der Heimat habe Ich noch nicht beantragt. Nun ist in meiner Familie etwas passiert, das mich dazu zwingt, für ein paar Jahre (oder länger) erstmal noch nicht ausbürgern. Kann Ich eigentlich den Einbürgerungsantrag jetzt noch zurücknehmen? Ich habe hier schon ein bisschen nachgelesen, es gab bisher noch keinen Thread über das freiwillige Zurücknehmen von dem Antrag wenn die Zusicherung schon erteilt wurde. Ich freue mich auf eure Antworten Zwinkernd

Und danke an Tappi, du hast mir sehr beim Registrieren geholfen  Zwinkernd
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HeFi
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Antwort #1 - 07.09.2019 um 12:33:21
 
TamalesLover schrieb am 07.09.2019 um 12:21:30:
Ich habe schon die Einbürgerungszusicherung vor ein paar Monaten erhalten, die Ausbürgerung in der Heimat habe Ich noch nicht beantragt.
...
Kann Ich eigentlich den Einbürgerungsantrag jetzt noch zurücknehmen?

Du kannst die Einbürgerung einfach nicht weiter verfolgen, indem Du keine Ausbürgerung im Herkunftsstaat beantragst, denn
die Einbürgerungszusicherung ist idR zunächst nur 2 Jahre gültig und verfällt dann automatisch, wenn sie nicht verlängert wird.
Die Einbürgerungszusicherung ist noch keine Einbürgerung.

Zufällig hab' ich kürzlich hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1567548809/13#13
die Einbürgerungsprozedur beschrieben.
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Makkitotosimew
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Antwort #2 - 07.09.2019 um 13:42:41
 
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TamalesLover
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Antwort #3 - 07.09.2019 um 20:49:25
 
HeFi schrieb am 07.09.2019 um 12:33:21:
Du kannst die Einbürgerung einfach nicht weiter verfolgen, indem Du keine Ausbürgerung im Herkunftsstaat beantragst


Ich denke es ist nicht so einfach, denn irgendwo habe Ich gelesen, dass man angeklagt wird, weil man sich nicht bemüht, sich auszubürgern. Man hat ja beim Beantragen angegeben, dass man sich bemühen wird, sich auszubürgern. Also kann Ich nicht so einfach den Einbürgerungsprozess sein lassen. Also denke Ich zumindest.
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Antwort #4 - 07.09.2019 um 21:50:44
 
TamalesLover schrieb am 07.09.2019 um 20:49:25:
irgendwo habe Ich gelesen, dass man angeklagt wird, weil man sich nicht bemüht, sich auszubürgern

sooo ein Quark, jeder Antragsteller würde sich selbst bestrafen zB wenn krank würde
Du kannst doch jederzeit die Einbürgerung aufgeben/abbrechen, Niemand kann Dich zwingen, Deine Einbürgerungsabsicht zu vollenden.

Sinnvoll wäre allerdings, die EBH zu informieren, evtl. kann sie die Einbürgerungszusicherung solange verlängern, bis Du Klarheit hast, was Du willst.
Andernfalls mußt später einen neuen Einbürgerungsantrag stellen, wenn Du dann doch eingebürgert werden willst.
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TamalesLover
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Antwort #5 - 09.09.2019 um 11:26:12
 
Ich bin selbst auch sehr verwirrt. Gerade kann Ich die Beiträge über solche Fälle nicht mehr finden. Aber Ich habe damals tatsächlich über einen Fall gelesen, dass ein Mann angeklagt wurde, weil er die Frist für Ausbürgerung überschreitet, er hat sozusagen nichts für seine Ausbürgerung unternommen.

Klar weiß Ich, einem kann von der EBH vorgeschlagen werden, dass er Antrag zurücknehmen soll, wenn irgendeine Voraussetzung nicht erfüllt ist. Aber kann man wie in meinem Fall auch selber freiwillig zurücknehmen?

Meine Frage ist nach wie vor, ob Ich jetzt einfach so meinen Antrag zurücknehmen kann, oder ob mich nun irgendwelches Einbürgerungsgesetz daran hindert. Ich hoffe irgendjemand der sich mit der EBH gut auskennt kann mir dabei weiterhelfen. Danke euch schon mal und besonders großen Dank an @HeFi. Deine Antwort hat mich schon mal sehr erleichtert Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.09.2019 um 11:34:46
 
TamalesLover schrieb am 09.09.2019 um 11:26:12:
Meine Frage ist nach wie vor, ob Ich jetzt einfach so meinen Antrag zurücknehmen kann, oder ob mich nun irgendwelches Einbürgerungsgesetz daran hindert.

Du kannst den Antrag jederzeit schriftlich zurücknehmen. Die Rücknahme ist i.d.R kostenpflichtig, die Höhe der Kosten variiert je nach Behörde und Stand der Bearbeitung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 09.09.2019 um 20:31:57
 
wie der User "Makkitotosimew" schon schrieb ist eine Ausbürgerung für Mexikaner (solange deine angegebene Staatsangehörigkeit korrekt ist) doch gar nicht möglich, sofern du gebürtige Mexikanierin bist.

Damit sollte die EBH auf einen Versuch der Ausbürgerung verzichten und du erhälst die deutsche Staatsbürgerschaft und behälst die mexikanische.
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