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Kind Deutsch?? (Gelesen: 957 mal)
deerhunter
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06.09.2019 um 11:27:46
 
Mal eine Frage an die Spezialisten hier...aus einem anderen Forum

18 jähriges Mädchen = deutscher Vater, Mutter 3. Land lebten im Drittland sehr lange zusammen,  beide Eltern jetzt verstorben. Kind möchte nun inländischen Pass und deutschen Pass haben (hat bisher keinen Pass) nur eine lokale BC!


Nun der Knackpunkt: der Vater war zuvor in D verheiratet....bevor er im Drttland neu geheiratet hat.

Sie ist, laut lokaler GU, ehelich geboren, hat aber keine beglaubigte GU der entsprechenden Behörde!
Auf dem Marriage Contract der Eltern steht Ehemann " divorced" . Überregionale Behörde verlangt nach Scheidungsurkunde aus D ansonsten kein Birthcertificate, was man für einen inländischen Pass braucht.

Deutsche Botschaft kann auf nachfragen nichts machen und erklärt, erst ausländischer Pass und entsprechende BC dann Deutschen Pass. Ansonsten ID nicht geklärt

Einige Indizien sprechen dafuer das es eine deutsche Scheidung nie gegeben hat...der Vater also nie geschieden (damit Bigamist) war. Eine offizielle VA gab es nie!

Was nun?

Laut AA dürfte das Kind damit keine deutsche Staatsbürgerschaft haben...richtig?

Zitat:
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil deutsch ist. Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/-/606...

Welche Möglichkeit gibt es?
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HeFi
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Antwort #1 - 06.09.2019 um 11:43:02
 
deerhunter schrieb am 06.09.2019 um 11:27:46:
Laut AA dürfte das Kind damit keine deutsche Staatsbürgerschaft haben...richtig?

Wenn keine Vaterschaftanerkennung mehr möglich ist, kann stattdessen ein Vaterschafts-Feststellungsverfahren eingeleitet werden:
§4 StAG Abs 1 letzter Satz -> https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63190.htm
"das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat."


Natürlich muß ZUVOR die Identität der Betreffenden (Pass + GU) eindeutig geklärt sein.
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Holzer
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Antwort #2 - 06.09.2019 um 12:53:29
 
HeFi schrieb am 06.09.2019 um 11:43:02:
Wenn keine Vaterschaftanerkennung mehr möglich ist, kann stattdessen ein Vaterschafts-Feststellungsverfahren eingeleitet werden



Geht das, vom Ausland aus, und wenn beide Eltern bereits tot sind? Und hier scheitert es ja schon an der GU, die es ohne "geschiedenen" Vater nicht gibt

Scheinbar hat ja der "Vater", ohne EFZ und ohne vorherige Scheidung, im Drittland wieder neu geheiratet...damit dürfte die 2. Ehe ungültig sein und auch das Kind ist nicht mehr ehelich! Da Vater & Mutter tot sind, dürfte der Rest sehr schwer werden und möglicherweise aufwendig (teuer), zumindest aus einem Drittland.
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HeFi
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Antwort #3 - 06.09.2019 um 13:48:27
 
Holzer schrieb am 06.09.2019 um 12:53:29:
und auch das Kind ist nicht mehr ehelich!

Ob ehelich oder nichtehelich ist nicht die entscheidende Frage, da "nur" die Klärung der Abstammung (von einem Deutschen) für die StA wichtig ist.
Das Kind ist geboren und hat 2 Eltern, also steht ihm mE auch eine Geburtsurkunde zu, in der beide Eltern genannt sind, auch wenn sie inzwischen verstorben sind.
Es kommt darauf an, ob das in einem Drittland mit möglicherweise unsicherem Urkundenwesen nach Tod der Eltern noch möglich ist. Dafür trägt mMn der/die Antragsteller/in die Beweislast.
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