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Passbeschaffung für Ausbildungsduldung (Gelesen: 1.921 mal)
Lummerland
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.09.2019 um 12:04:09
 
Hallo,

ein Bekannter hat eine Ausbildung vor dem Bamf Bescheid begonnen. Dann wurde der Asylantrag abgelehnt und Klage eingereicht, die ebenfalls abgewiesen wurde (Urteil noch nicht da, evlt. Berufung steht noch aus)

Die Frage ist nun, wie es weiter geht. Es stehen mehrere Möglichkeiten im Raum: Ausbildungsduldung und der §25a für die bald 14jährige Tochter. Für beides ist der Reisepass erforderlich (oder doch nicht?).

Der RA ist leider wenig kommunikativ und meinte: Das passt schon. Mal abwarten. Der RP wäre erst am Ende der Ausbildung (noch 2 Jahre) erforderlich.

Mein Bekannter überlegt nun, die RP zu beantragen um, falls er ausreisepflichtig würde die Ausbildungsduldung schnell beantragen zu können. Gleichzeitig hat er aber Angst, dass es dazu kommt, bevor die Pässe da sind. Bzw. Wenn die Pässe da sind, er doch ausreisen müsste.

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reinhard
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Antwort #1 - 05.09.2019 um 12:19:22
 
Eine Antwort hängt von zwei Punkten ab:

1) seine Staatsangehörigkeit

2) Praxis der Ausbildungsduldung in seinem Bundesland.

Entweder gibt er die Informationen noch, oder er wendet sich an eine entsprechende Beratungsstelle in seinem Bundesland. Die Regeln zur "Identitätsklärung" (Reisepass besorgen) sind im Juli und August verschärft worden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.09.2019 um 12:21:38
 
ok, er kommt aus Azerbaidschan und ist derzeit in BY
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Antwort #3 - 05.09.2019 um 19:36:35
 
reinhard schrieb am 05.09.2019 um 12:19:22:
Eine Antwort hängt von zwei Punkten ab:

1) seine Staatsangehörigkeit

2) Praxis der Ausbildungsduldung in seinem Bundesland.

Entweder gibt er die Informationen noch, oder er wendet sich an eine entsprechende Beratungsstelle in seinem Bundesland. Die Regeln zur "Identitätsklärung" (Reisepass besorgen) sind im Juli und August verschärft worden.

kann man mit den Infos mehr sagen? Was bedeutet "verschärft"?
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Antwort #4 - 05.09.2019 um 19:42:45
 
Lummerland schrieb am 05.09.2019 um 19:36:35:
kann man mit den Infos mehr sagen? Was bedeutet "verschärft"?


Ohne Identitätsklärung soll keine Ausbildungsduldung erteilt werden. Die Ausbildungsduldung kann abgelehnt werden, wenn die normale Duldung noch nicht 6 Monate bestand (also die ABH noch nicht sechs Monate Gelegenheit zur Abschiebung hatte).

Ist noch nicht in Kraft getreten, aber die ABH weiß schon, was der Gesetzgeber demnächst will.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.09.2019 um 19:52:22
 
vielen Dank für die Erklärung.

Momentan ist die Situation ja noch nicht soweit, da noch nichts rechtskräftig ist.

Was rate ich ihm denn, wenn der RA die Situation so locker+leger sieht? Und zu seinen Ängsten? Kann er während der Ausbildung nicht auch ausreisepflichtig werden? Der RA sagt nein

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Antwort #6 - 05.09.2019 um 22:01:50
 
Falls er eine "Ausbildungsduldung" bekommt, ist er während der Ausbildung vor Abschiebung geschützt. Im Anschluss muss er einen Arbeitsvertrag im gelernten Beruf vorlegen und bekommt eine AE nach § 18a für zwei Jahre.

Entscheidend ist die Zeit zwischen Ablehnung, Passbeschaffung und Erteilung der Ausbildungsduldung. In dieser Zeit müsste er eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz haben oder gleich nach der Ablehnung die Ausbildungsduldung bekommen. Da weiß der Rechtsanwalt hoffentlich mehr, wenn er die Praxis der dortigen Ausländerbehörde kennt. Ich kann in einem Forum nicht beurteilen, ob die Lockerheit eines mir unbekannten Rechtsanwalts begründet ist.
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