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Ehe / Kinder: Georgien / Portugal (Gelesen: 858 mal)
lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehe / Kinder: Georgien / Portugal
05.09.2019 um 09:31:06
 
Ich habe gerade in meinem Umfeld einen Fall, wo ich nichts Falsches raten will und daher frage, wie Ihr das seht.

Frau aus Georgien heiratet Mann aus Portugal. Sie leben in Deutschland. Sie haben 2 gemeinsame Kinder (ca. 7 und 8), die beide Staatsbürgerschaften haben. Sie lassen sich scheiden. Frau zieht mit den Kindern in eigene Wohnung, arbeitet (mehr oder weniger, auch mal kurz arbeitslos zwischendurch), Vater zahlt keinen Unterhalt, Frau beantragt Unterhaltsvorschuss...Das ist noch in Klärung. Den genauen Aufenthaltsstatus der Frau kenne ich nicht. Deutsche ist sie auf alle Fälle (noch) nicht. Frau heiratet neu einen Georgier. Der kommt nach der Hochzeit mit ihr zusammen nach D. Jetzt ist die Frage, wie er zu einem Aufenthaltstitel kommt.

Meiner Meinung nach kann er nur zu Besuch hier sein (die 90 Tage innerhalb 180 Tage) und muss von Tiflis aus die FZF beantragen. Und dafür müsste der LU der gesamten Familie gesichert sein, da er mit den EU-Bürgern ja nicht verwandt ist und zu seiner ausländischen Frau zieht. Richtig? Sie allein wird den LU für 4 Personen niemals aufbringen können (verdient vermutlich gerade mal den Mindestlohn und ich bezweifle auch dass sie Vollzeit arbeitet). Wenn er mit einer Jobzusage / einem Arbeitsvertrag z.B. ab dem 01.11.19 in der Tasche nach Georgien fährt und dort den Antrag stellt - hat er dann eine Chance? Oder zählt das (noch) nicht als Einkommen?
Wohnung wäre groß genug für 4 Personen und kostet 500€ warm.    

Falls sie eine Aufenthaltskarte und keine AE hat wäre die Situation anders?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.09.2019 um 10:19:01
 
Der Nachzug richtet sich nach den Vorschriften des AufenthG, i.d.R sollte es so behandelt werden, als ob es sich um einen Nachzug zu einer Person mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt (§ §4a Abs. 1 Satz 3 FreizügG). Ich gehe hier davon aus, dass die Frau bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Es müssten also die Voraussetzungen des AufenthG erfüllt werden werden, inklusive die Durchführung des Visumverfahrens und des Nachweises der Sprachkenntnisse.

Bezüglich der Sicherung des LU könnte es theoretisch sein, dass man die freizügigkeitsberechtigten Kinder mit EU-Staatsbürgerschaft aus der Berechnung herausnimmt (analog zur Rechtsprechung bezüglich deutscher Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft), womit der LU nur noch für die beiden Drittstaatler gesichert sein muss. Seriöse Arbeitsangebote müssten berücksichtigt werden, insbesondere falls dadurch der LU sichergestellt ist.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.09.2019 um 13:58:39
 
lottchen schrieb am 05.09.2019 um 09:31:06:
Falls sie eine Aufenthaltskarte und keine AE hat wäre die Situation anders?


nein, der georgische Ehemann kann keine Freizügigkeit aus einer evtl. abgeleiteten Freizügigkeit einer Georgierin ableiten. Irgendwo ist nun mal Schluss.
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