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Einbürgerung in Deutschland als hiergeborener Ukrainer (Gelesen: 4.806 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung, Ukraine
anonym12031
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04.09.2019 um 00:13:29
 
Zunächst Information zu mir: Ich bin ein 17-jähriger rechtlicher Ukrainer, der Sohn eines Kontingentflüchtlings ist. Meine Mutter ist also nach Deutschland in den 90er eingereist und hat einen unbegrenzten Aufenthaltstitel für Berlin bekommen. Ich selber besitze eine unbegrenzte Niederlassungserlaubnis.
Ich wurde 2002 geboren, jedoch reichten ein paar Monate für die 8-Jahre-Regel nicht aus. Also habe ich nur die ukrainische Staatsbürgerschaft erlangen. Nun sind natürlich 17 Jahre vergangen. Ich selber habe keine Verbindung zur Ukraine, dort leben lediglich einige Verwandte. Ich war noch nie in meinem Leben auf ukrainischem Staatsgebiet, habe also mein ganzes Leben lang in Deutschland verbracht. Spreche lediglich mittelmäßiges Russisch, kein Ukrainisch. Ich mache zurzeit das Abitur in Berlin.
Natürlich möchte ich mich einbürgern um später im öffentlichen Dienst zu arbeiten und weil ich mich als Deutsch empfinde.
Ich erfülle alle Bedingungen für die Anspruchseinbürgerung.

Meine Fragen dazu:
Ich habe bereits erkannt, dass ich zuerst die Einbürgerungszusicherung beantragen muss, bevor ich die ukrainische Staatsbürgerschaft aufgebe. Jedoch stand in einem Text des Konsulats in Frankfurt, dass die Einbürgerungsurkunde auch ausreicht. Muss ich mich also "manuell" aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen und die Gebühren bzw. die Zeit hinnehmen oder kann ich den deutschen Einbürgerungsbehörden den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft nachweisen? Ich bin in der ukrainischen Botschaft in Berlin als Auslandsukrainer registriert.

Andere Frage:
Gilt diese 8-Jahre-Regel nur beim Zeitpunkt der Geburt oder auch rückwirkend? Dann hätte ich ja einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.

Mir ist es nicht wichtig ob ich die ukrainische Staatsbürgerschaft beibehalte oder nicht, ich würde gerne nur die verlorene Zeit sparen, nämlich dauert das ganze 1 Jahr. Die Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit nehme ich bewusst hin.

Gibt es eventuell auch einen Weg, beide Staatsbürgerschaften zu erlangen?

Vielen Dank im Vorraus!
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Newman
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.09.2019 um 11:01:23
 
Zuerst zur "8-Jahre-Regel":
Ich nehme an, Du meinst die Regelung des § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern). Wenn die Voraussetzungen bei Deiner Geburt nicht vorgelegen haben, dann hast Du die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Das lässt sich nicht nachträglich oder rückwirkend beheben.

Zur Einbürgerung:
Du kannst davon ausgehen, dass die Einbürgerungsbehörde Dich auffordern wird, vor der Einbürgerung die ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Meines Wissens lässt sich keine deutsche Einbürgerungsbehörde auf den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit ein.

Zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit:
siehe § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz

Am besten ist es, Du suchst die für Deinen Wohnort zuständige Einbürgerungsbehörde auf und lässt Dich dort beraten.
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anonym12031
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Antwort #2 - 04.09.2019 um 13:53:47
 
Vielen Dank für den Beitrag!
Ja, ich werde mich morgen beim Bürgeramt vorstellen.
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erne
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Antwort #3 - 04.09.2019 um 16:45:50
 
Newman schrieb am 04.09.2019 um 11:01:23:
auf den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit ein. 

meines Wissens gibt es keinen automatischen Verlust der UA Staatsangehörigkeit.
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fab87
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Antwort #4 - 04.09.2019 um 16:52:16
 
erne schrieb am 04.09.2019 um 16:45:50:
meines Wissens gibt es keinen automatischen Verlust der UA Staatsangehörigkeit.


Jein, nicht automatisch sondern erst später ein bei einer Sammelentlassung durch den Präsident. Die finden aber oft nicht statt.
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dim4ik
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Antwort #5 - 04.09.2019 um 20:00:23
 
anonym12031 schrieb am 04.09.2019 um 00:13:29:
Muss ich mich also "manuell" aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen und die Gebühren bzw. die Zeit hinnehmen

Ja.

anonym12031 schrieb am 04.09.2019 um 00:13:29:
oder kann ich den deutschen Einbürgerungsbehörden den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft nachweisen? 

Kannst Du nicht, da es keinen automatischen Verlust der ukr. StA gibt.

anonym12031 schrieb am 04.09.2019 um 00:13:29:
Ich bin in der ukrainischen Botschaft in Berlin als Auslandsukrainer registriert.

Dann hast Du Dir schon mal ungefähr ein Drittel des Ausbürgerungsweges gespart.

anonym12031 schrieb am 04.09.2019 um 00:13:29:
Gilt diese 8-Jahre-Regel nur beim Zeitpunkt der Geburt oder auch rückwirkend?

Nein, die greift nicht rückwirkend.

anonym12031 schrieb am 04.09.2019 um 00:13:29:
Gibt es eventuell auch einen Weg, beide Staatsbürgerschaften zu erlangen?

Wozu denn, wenn Du Dich als (ausschließlich?) Deutsch empfindest?
...und um auf Deine Frage zu anworten: nein, den Weg gibt es nicht.
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anonym12031
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Antwort #6 - 05.09.2019 um 00:10:39
 
Wozu eine Mehrstaatigkeit?
Ich bezeichne mich selber als einen Deutschen mit ukrainisch-russischen Wurzeln. (Entgegen dem Recht)
Die zweite Staatsbürgerschaft könnte mir später Vorteile einbringen (Bei Reisen in Osteuropa) und den Einbürgerungsprozess vereinfachen.
Jedoch bin ich jederzeit dazu bereit, meine vorherige Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung aufzugeben.
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Antwort #7 - 05.09.2019 um 12:16:26
 
Wenn Du später mal (als Deutscher) Russe oder Ukrainer werden willst, verlierst Du dann die deutsche Staatsangehörigkeit wieder.

Das darfst Du jederzeit machen.

Du kannst auch später (als Deutscher) eine "Beibehaltungsgenehmigung" beantragen. Dann begründest Du, warum Du eine zweite Staatsangehörigkeit beantragen willst (z.B. aus geschäftlichen Gründen) und warum Du trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit behalten willst. Das ist möglich, wenn Du gute Gründe hast.
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Antwort #8 - 05.09.2019 um 14:02:15
 
fab87 schrieb am 04.09.2019 um 16:52:16:
erst später ein bei einer Sammelentlassung durch den Präsident.

auf Antrag; und das ist nicht automatisch.
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Antwort #9 - 05.09.2019 um 15:05:37
 
erne schrieb am 05.09.2019 um 14:02:15:
auf Antrag; und das ist nicht automatisch.


Hab ich je automatisch geschrieben? Es ist auch nicht auf Antrag, lese es gerne auf russisch oder ukrainisch im Gesetz oder in iom berichten nach.
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Antwort #10 - 05.09.2019 um 17:03:09
 
fab87 schrieb am 05.09.2019 um 15:05:37:
Hab ich je automatisch geschrieben?


fab87 schrieb am 04.09.2019 um 16:52:16:
Jein,


also auch "ja" mit Einschränkungen.

fab87 schrieb am 05.09.2019 um 15:05:37:
lese es gerne auf russisch oder ukrainisch im Gesetz oder in iom berichten nach. 


das ist wenig hilfreich, vor allem von jemandem, der diese Art von Hilfestellungen bei anderen mokiert.

wie wärs mit https://frankfurt.mfa.gov.ua/ua/consular-affairs/services/citizenship/withdrawal


Zitat:
Для оформлення виходу з громадянства України кожна повнолітня особа (особа, яка досягла 18 років) має особисто  та у повному комплекті подати до Генконсульства наступні документи:

1. Заяву-анкету про вихід з громадянства України – в 4-х примірниках; (роз'яснення щодо заповнення дивіться нижче у розділі "Примітка");


Demnach muss ein Antrag gestellt werden.

Ist die Quelle nicht vertrauenswürdig oder ist das, was da steht falsch?


Ach ja,
hier der "nicht existierende" Antrag:
https://mfa.gov.ua/mediafiles/sites/frankfurt/files/532-1vg/forma20-02082019.pdf
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Antwort #11 - 06.09.2019 um 11:46:21
 
erne schrieb am 05.09.2019 um 17:03:09:
wie wärs mit https://frankfurt.mfa.gov.ua/ua/consular-affairs/services/citizenship/withdrawal


Zitat:
Для оформлення виходу з громадянства України кожна повнолітня особа (особа, яка досягла 18 років) має особисто  та у повному комплекті подати до Генконсульства наступні документи:

1. Заяву-анкету про вихід з громадянства України – в 4-х примірниках; (роз'яснення щодо заповнення дивіться нижче у розділі "Примітка");

Demnach muss ein Antrag gestellt werden.

Du zitierst den Text zur Ausbürgerung, nicht aber zum Verlust der ukr. StA. Beides ist vom ukr. StA-Gesetz vorgesehen mit dem Unterschied, dass die Ausbürgerung auf Antrag des Bürgers geschieht und der Verlust der ukr. StA ausschließlich von den ukr. Behörden angetriggert werden kann. Letzteres passiert so gut wie nie bei den durchschnittlichen ukr. Staatsbürgern, auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

erne schrieb am 05.09.2019 um 17:03:09:

Dies ist eben das Antragsformular für die Ausbürgerung, nicht für den Verlust der ukr. StA.
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Antwort #12 - 06.09.2019 um 16:58:51
 
dim4ik schrieb am 06.09.2019 um 11:46:21:
auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.


und welche wären das?

ich sehe es so:
Einbürgerung in D nur, wenn UA Staatsangehörigkeit weg ist.
Dafür nötig:
a) Asubürgerung aus UA, was der ASt selber in der Hand hat
b) Verlust der UA-StaatsAng.

Ich kannte die Variante b) bisher nicht.
Ich kann mir vorstellen, dass eine Voraussetzung für b ist, dass eine andere StaatsAng. bereits vorliegt. Das ist hier aber nicht der Fall, also haben wir ein Henne-Ei Problem wenn der Threadstarter darauf spekuliert.

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Antwort #13 - 06.09.2019 um 17:55:40
 
Newman schrieb am 04.09.2019 um 11:01:23:
Zur Einbürgerung:
Du kannst davon ausgehen, dass die Einbürgerungsbehörde Dich auffordern wird, vor der Einbürgerung die ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Meines Wissens lässt sich keine deutsche Einbürgerungsbehörde auf den automatischen Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit ein

Das normale Einbürgerungsverfahren dauert oft 1-2 Jahre und geht üblicherweise so:

1. Beratung und Einbürgerungsantrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde EBH, ggf Liste der einzureichenden Unterlagen
2. Die EBH prüft die Voraussetzungen für eine mögliche Einbürgerung nach StAG §10 (zB Einkommen), fordert ggf Unterlagen nach oder legt Antrag "auf Eis", wenn Voraussetzungen (zB Zeiten) noch nicht erfüllt sind,
3. Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die EBH eine Einbürgerungszusicherung (das ist noch keine Einbürgerung), die idR 2 Jahre gültig ist (aber auch verlängert werden kann)
4. Erst mit dieser Einbürgerungszusicherung kann die Ausbürgerung bei der zuständigen AV (Botschaft oder Konsulat) des Herkunftsstaates (oder direkt im Herkunftsstaat) beantragt werden,
5. Der Herkunftsstaat genehmigt nach Prüfung die Ausbürgerung, oft aber erst unter Bedingungen (zB Steuern, Schuldentilgung, Wehrdienst etc.),
6. Erst wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind erteilt der Herkunftsstaat die Ausbürgerungsurkunde, oft unter der Bedingung, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Vollzug der dt. Einbürgerung nachgewiesen wird. Der alte Pass wird für grenzüberschreitendes Reisen unbrauchbar gelocht. Das sollte in Deutschland geschehen, weil ohne gültigen Pass nicht mehr gereist werden kann.
7. Diese Ausbürgerungsurkunde des Herkunftsstaaates wird der dt. Einbürgerungsbehörde EBH vorgelegt, womit §12 StAG erfüllt ist,
8. Die EBH prüft, ob alle Voraussetzungen zur EB  immer noch vorliegen (zB Einkommen), erst dann wird die dt. Einbürgerungsurkunde erstellt und oft in einer Freier übergeben.
9. Mit der dt. Einbürgerungsurkunde und dem ungültigen Pass, der als Identitätsnachweis noch tauglich ist, wird der dt. BPA und der neue dt. Pass beantragt.
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« Zuletzt geändert: 06.09.2019 um 18:12:45 von HeFi »  
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Antwort #14 - 07.09.2019 um 09:38:03
 
erne schrieb am 06.09.2019 um 16:58:51:
und welche wären das?

Siehe Art. 19 des ukr. Gesetzes über die StA der Ukraine:
https://translate.google.com/translate?hl=&sl=auto&tl=de&u=https%3A%2F%2Fzakon.r...

erne schrieb am 06.09.2019 um 16:58:51:
ich sehe es so:
Einbürgerung in D nur, wenn UA Staatsangehörigkeit weg ist.
Dafür nötig:
a) Asubürgerung aus UA, was der ASt selber in der Hand hat
b) Verlust der UA-StaatsAng.

Vollkommen richtig. Kann aber sein, dass ein ukr. Staatsbürger die StA eines anderen Staates erwirbt ohne davor aus der ukr. StA ausgebürgert werden zu müssen (z.B. UK, Italien, Schweiz, USA, Kanada und weitere Staaten machen es so). Das würde einen Grund für den Verlust der ukr. StA darstellen. Da es aber nicht automatisch geschieht und in der Praxis nur sehr selten StA-Verlustverfahren von den ukr. Behörden eingeleitet werden, läuft es im Falle einer regulären Einbürgerung in Deutschland so wie Du es oben beschrieben hast.

erne schrieb am 06.09.2019 um 16:58:51:
Ich kann mir vorstellen, dass eine Voraussetzung für b ist, dass eine andere StaatsAng. bereits vorliegt. Das ist hier aber nicht der Fall, also haben wir ein Henne-Ei Problem wenn der Threadstarter darauf spekuliert.

Korrekt.
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