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Familienzusammenführung und Kinder nach DE bekommen... (Gelesen: 13.510 mal)
MarcelLP
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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03.09.2019 um 12:06:12
 
Moin zusammen,
heute möchte ich euch meine Geschichte und bisherigen Erfahrungen schildern.

Vor zirka 1,5 Jahren habe ich angefangen Spanisch zu lernen, und dadurch meine Freundin aus Venezuela kennengelernt. Sie ist vor 3,5 Jahren nach Chile ausgewandert und hat zwei kleine Kinder.
Im letzten Jahr war sie zwei mal bei mir in Deutschland, und Anfang dieses Jahres war ich für einen Monat in Chile.

Wir würden gerne zusammen in Deutschland leben, doch genau hier beginnen unsere Probleme.
Wir wollen demnächst in Chile heiraten. Laut Ausländerbehörde müsste ich in diesem Fall keine Verpflichtungserklärung abgeben, keinen Wohnraum nachweisen, Nichts. Die Ausländerbehörde meinte, dass "Deutschland mir nicht verwehren könnte, mit meiner Frau hier zu leben".
Ein Visa zur Familienzusammenführung hat bei einem befreundetem (kinderlosem) Paar problemslos funktioniert.

Unser großes Problem ist das Visum für die Kinder. Die Ausländerbehörde verlangt von mir, dass ich eine Verpflichtungserklärung abgebe, und ruft dafür 2400,-€ netto monatlich auf. Wenn ich diese Summe nicht aufbringen kann - was ich nicht kann - verwehrt man mir die Verpflichtungserklärung.
Auf der anderen Seite sagte mir die deutsche Botschaft in Chile, dass Deutschland mir die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht verwehren darf, egal wieviel (oder wenig) ich verdiene. Es gibt also unterschiedliche Aussagen, was das ganze Wirrwarr nicht besser macht.
Mir ist durchaus bewusst, dass Deutschland sich absichern möchte, und auch, dass ich für die Kinder und meine Freundin verantwortlich bin und für sie Sorgen können muss. Dennoch ist diese Summe meiner Meinung nach utopisch.

Ein weiteres großes Problem ist ihr Reisepass und Zeit. Ihr Reisepass läuft im September 2020 ab, was bedeutet, dass die spätestens im März 2020 ausreisen müsste.
Ich habe bei der venezolanischen Botschaft in Hamburg angerufen. Sie sagten mir, dass SAIME problemlos funktionieren würde, und dass ich ihren Pass auch hier verlängern lassen könnte. Sie sagten mir, dass ich das ganze über SAIME online abwickeln sollte, und sobald die Bestätigung kääme, könnte ich mit dem Reisepass nach Hamburg fahren und ihn verlängern lassen. Ich bin nicht sonderlich gut informiert über SAIME, doch Versuche zeigen, dass dort Nichts funktioniert. Die venezolanische Botschaft in Chile speist meine Freundin mit der Aussage ab, dass es angeblich "kein Material" geben würde, um Reisepässe zu verlängern (lol?!). Die venezolanische Botschaft in Deutschland behauptet hingegen, dass die Verlängerung lediglich ein Stempel im Reisepass wäre.

Langsam sind wir wirklich verzweifelt, und der Zeitdruck wegen des Reisepässes zerrt sehr an unseren Nerven.

Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht? Wir wären über jeden Tipp oder Trick wirklich sehr dankbar.

LG,
MarcelLP
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Antwort #1 - 03.09.2019 um 12:23:45
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:06:12:
Auf der anderen Seite sagte mir die deutsche Botschaft in Chile, dass Deutschland mir die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht verwehren darf, egal wieviel (oder wenig) ich verdiene


Stimmt auch. Jeder kann eine Abgeben auch mit 0 Einkommen und Schuldenberg beispielsweise. Dann ist aber Bonität nicht nachgewiesen oder ähnlich vermerkt. Eine solche VE wäre nicht viel wert, weil der Staat sich seine Kosten dann ja auch nicht wiede reinholen könnte im Fall der Fälle. Die Abgabe der Erklärung selbst kann dir aber nicht verwehrt werden aufgrund unzureichendem Vermögen/Einkommen.

Sie müsste nicht spätestens im März ausreisen, da bei Vorhandensein einer AE es keine Regelung gibt die besagt, dass der Pass noch mindestens so und so viele Monate bei der Einreise/zum Aufenthalt gültig sein muss. Spätestens im September wäre der neue Pass aber notwendig, da laut §3 AufenthG Passpflicht besteht. Gültigkeit des AE ist auch an die Gültigkeit des Reisedokuments gekoppelt. Da müsste man halt mit dem Konsulat in Hamburg in Verbindung bleiben. Das es an Passvordrucken und "Material" an der venezuelanischen Botschaft in Chile fehlt erstaunt mich aufgrund der "Wunderleistungen" des sozialistischen Experiments nicht wirklich.
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Antwort #2 - 03.09.2019 um 12:37:26
 
fab87 schrieb am 03.09.2019 um 12:23:45:
Sie müsste nicht spätestens im März ausreisen, da bei Vorhandensein einer AE es keine Regelung gibt die besagt, dass der Pass noch mindestens so und so viele Monate bei der Einreise/zum Aufenthalt gültig sein muss.


Hallo, danke für deine Antworten.

Das verstehe ich nicht gut. Bei der Ausreise aus Chile, muss ihr Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein, ansonsten kann sie das Land nicht verlassen. Zudem haben wir ja noch nicht geheiratet, demnach gibt es derzeit ja auch noch keinerlei Visa sie.

Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder, und der Zeitdruck wegen dem Reisepass.
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Antwort #3 - 03.09.2019 um 12:49:24
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:37:26:
Hallo, danke für deine Antworten.

Das verstehe ich nicht gut. Bei der Ausreise aus Chile, muss ihr Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein, ansonsten kann sie das Land nicht verlassen. Zudem haben wir ja noch nicht geheiratet, demnach gibt es derzeit ja auch noch keinerlei Visa sie.

Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder, und der Zeitdruck wegen dem Reisepass.


Das betrifft aber kein deutsches Recht. Falls ihr ein Visum beantragt und anschließend eine AE (wie beabsichtigt) kann sie in Deutschland nach Erhalt von dem allen bis zum Ende der Passgültigkeit bleiben. Ich bezweifle im Übrigen stark, dass Chile Ausländern (was sie dort ja ist) die Ausreise verweigert, wenn der Pass nicht über eine Mindestrestgültigkeit verfügt. Wäre auch einV Verstoß gegen Artikel 12.2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Chile hat den Vertrag unterzeichnet und ratifiziert. Was aber sein kann ist, dass Fluggesellschaften oder auch Grenzbehörden die Ausreise untersagen, wenn Einreisebedingungen nicht erfüllt sind, etwa nicht genug Passgültigkeit für die Einreise in ein Zielland.

Zur visumsfreien Einreise von Staatsangehörigen Venezuelas (für Kurzaufenthalte möglich) würde folgendes gelten: Der Reisepass muss "mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitlich gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist." Das gilt aber nicht, wenn sie ein FZF Visum nach erfolgreichem Antrag erhalten sollte, hier reicht es aus, dass der Pass noch gültig ist. Ich bezweifle stark, dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Beförderung verweigern wird bzw. Grenzorgane die Ausreise aus einem Drittstaat untersagen.
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Antwort #4 - 03.09.2019 um 13:26:04
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:37:26:
Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder

Wenn du nicht genug Einkommen hast, wird halt auf der VE stehen "Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen". Damit wäre die VE nutzlos. Entweder du verdienst mehr (evtl. noch ein Minijob machen, wenn es reichen würde) oder du findest einen Verwandeten oder Bekannten, der eine VE für die Kinder abgeben würde.
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Antwort #5 - 03.09.2019 um 13:54:15
 
Noch eine wichtige Info falls der Pass verlängert wird und kein neuer Reisepass beantragt wird.

Deutschland kennt die Verlängerung für zwei jahre durch venezuelanische Behörden mittels Klebetikett nur an, wenn der Pass insgesamt nicht eine Gesamtgültigkeit von mehr als 10 Jahren hat. Pass 6 Jahre gültig auf 8 verlängert kein Problem, Pass 10 Jahre gültig und auf 12 verlängert Problem. -Siehe auch Art. 6 Schengener Grenzkodex.

Ich würde es auf die Verlängerung, so diese möglich ist, konzentrieren und nicht auf einen neuen Pass. Venezuela scheint über nicht genug Devisen um die lusigerweise in Deutschland durch die Bundesdruckerei hergestellten Blankopässe zu bezahlen. Wohl auch der Grund, dass Venezuela heutzutage kaum Pässe trotz großer Anfrage ausstellt und einige Länder abgelaufene Pässe des Landes akzeptieren.
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Antwort #6 - 03.09.2019 um 14:15:11
 
DerRalf schrieb am 03.09.2019 um 13:26:04:
oder du findest einen Verwandeten oder Bekannten, der eine VE für die Kinder abgeben würde. 


So verrückt ist denke ich niemand.

Deutschland wird einen bis auf die Unterhose, und darüber hinaus... nackig machen.

Mein Logikproblem beginnt dort, wo ich keinerlei Dinge für meine zukünftige Frau machen müsste. Keine Verpflichtungserklärung, keinen Wohnraum nachweisen, absolut gar nichts. Das wurde auch so von der Ausländerbehörde bestätigt. Heiraten, Familiennachzug beantragen, warten, fertig. (Wie erwähnt, funktionierte das problemlos bei einem befreundetem kinderlosem Paar).

Aber sobald es an die Kinder geht ... 
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Antwort #7 - 03.09.2019 um 14:24:20
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:06:12:
Wir wollen demnächst in Chile heiraten.

Für die Heiratsformalitäten (egal wo) solltet ihr mehrere Monate veranschlagen,
zweckmäßigerweise könnte/sollte im gleichen Zeitraum ein neuer Pass (Pässe auch für die Kinder) vor Ort kostengünstiger besorgt werden, der dann wieder 10 Jahre gültig ist.
Um die Verpflichtungserklärung VE (für die Kinder) wirst Du nicht drumherum kommen, solange die Kindesmutter bzw. dann Ehefrau selbst keine deutsche Staatsangehörigkeit hat (mind. 3 Jahre).

maW: Keine VE für die Ehefrau, da Zuzug zum Deutschen,
VE für nur die Kinder, da Zuzug zur nicht-deutschen Mutter
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« Zuletzt geändert: 03.09.2019 um 14:34:33 von HeFi »  
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Antwort #8 - 03.09.2019 um 14:27:26
 
Das ist doch logisch. Deine zukünftige Frau ist die Frau eines Deutschen. Der Deutsche darf in D lebven, er darf Sozialleistungen kassieren usw. und deshalb darf das seine Frau auch. Punkt. Daher sind ohnehin keinerlei Nachweise nötig. Die Kinder dieser Frau sind weder deutsch noch mit dem deutschen Mann verwandt. Für die Nicht-Deutschen muss der Lebensunterhalt aber gescihert sein wenn die in D leben wollen. Adoptiere die Kinder und das Problem erledigt sich von selber.
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Antwort #9 - 03.09.2019 um 14:33:17
 
HeFi schrieb am 03.09.2019 um 14:24:20:
Um die Verpflichtungserklärung (für die Kinder) wirst Du nicht drumherum kommen,


Das widerspricht dem AufenthG
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
     1.      der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Dort steht nicht, dass eine VE abgegeben worden sein muss - die "einfache" Sicherung des LU reicht aus.

Es widerspricht auch der AVwV zum AufenthG
Zitat:
32.0.5 ... Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.


Daher klar und eindeutig: Für den Zuzug der Kinder darf eine VE nicht verlangt werden.

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Antwort #10 - 03.09.2019 um 14:36:06
 
HeFi schrieb am 03.09.2019 um 14:24:20:
zweckmäßigerweise könnte/sollte im gleichen Zeitraum ein neuer Pass/Pässe auch für die Kinder vor Ort kostengünstiger besorgt werden, der/die dann wieder 10 Jahre gültig ist/sind.


Sollte ja aber bei könnte wird es schwieriger. In ganz Südamerika inkl. Venezuela ist es fast unmöglich einen neuen Pass zu erhalten. Die meisten Länder der Region sowie die USA erkennen daher abgelaufene venezuelanische Pässe an. Fraglich, ob es überhaupt 10 Jahre gültige Pässe für Kinder gibt; ist in den meisten Ländern nicht der Fall. Kostengünstig wird es auch nicht unbedigt, gerade Botschaften des Landes sind dafür bekannt den Mangel an Blankopässen auszunutzen, um massive Finanzengpässe auszugleichen oder sich persönlich zu bereichern indem man das Vielfache des normalen Preises zahlen muss, wenn man überhaupt einen Pass bekommen möchte.
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Antwort #11 - 03.09.2019 um 14:56:19
 
Petersburger schrieb am 03.09.2019 um 14:33:17:
Daher klar und eindeutig: Für den Zuzug der Kinder darf eine VE nicht verlangt werden.

JA, kapiert
aufgrund: § 32 --> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65966.htm
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
...
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
...


MMn dürften
1. das FzF-Visum gem. §28 für die Ehefrau (nach Heirat) und
2. das FzF-Visum gem. §32 für die ausländischen Kinder
gleichzeitig bzw zusammen beantragt werden (spätestens aber, sobald die Ehefrau ihre AE §28 hat)
Besser ist es aber, wenn die Kinder zusammen mit der Mutter und VOR dem 16. Lebensjahr einreisen.
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Antwort #12 - 03.09.2019 um 14:58:35
 
Petersburger schrieb am 03.09.2019 um 14:33:17:
Dort steht nicht, dass eine VE abgegeben worden sein muss - die "einfache" Sicherung des LU reicht aus.


Sehe ich genauso. Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern. Jedenfalls habe ich so verstanden, dass der ABH das Einkommen des TE´s nicht reicht. Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.
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Antwort #13 - 03.09.2019 um 15:21:36
 
lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Sehe ich genauso. Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern. Jedenfalls habe ich so verstanden, dass der ABH das Einkommen des TE´s nicht reicht. Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.

Ziff 32.0.5 der AVV --> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
"...
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht
zu befürchten..."


Deshalb ist mE eine Adoption nicht zweckmäßig oder nötig.
Erforderlich ist aber ggf die Zustimmung des anderen Elternteils zur Reise.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2019 um 15:33:29 von HeFi »  
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Antwort #14 - 03.09.2019 um 15:32:30
 
lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.

Entspricht aber nicht dem Beitrag des Themenstarters. Dort wollen sie eine VE von ihm.

lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern.

Sehe ich nicht aus dem Startbeitrag.

Der Unterschied ist folgender:
Damit der LU gesichert ist, darf "nur" kein Anspruch auf Hilfe zum LU bestehen. Das ist ein Betrag X.

Dann gibt es eine Pfändungsfreigrenze Y, die deutlich oberhalb dieses Betrages liegt.

Und schlussendlich muss für "Bonität nachgewiesen" auf einer VE für Daueraufenthalt ein Einkommen Z nachgewiesen werden, das selbst nochmal deutlich größer als Y ist, damit die ABH etwas pfänden kann.

Daher ist eine Forderung nach einer VE einfach unbegründet; sie verlangt deutlich mehr als die reine LU-Sicherung nach § 5 AufenthG.
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Antwort #15 - 04.09.2019 um 07:01:12
 
Hallo,

Vielleicht kann der Themenstarter mal einen Überblick über seine finanzielle Situation geben. Meine Frau hat ihre 2 Kinder mitbringen dürfen. Ich arbeite unbefristet und verdiene etwa 1850 Euro im Schnitt. Wir wohnen mietfrei in meinem Elternhaus zusammen mit meiner Mutter und zahlen eine Nebenkostenbeteiligung von 150 Euro (per Vertrag geregelt)
Den Vertrag habe ich zusammen mit meinen Arbeitsvertrag und den letzten 3 Gehaltsabrechnungen bei der ABH eingereicht und der LU wurde als gesichert angesehen.

Man kann sich das auch ungefähr mit einem Hartz 4 Rechner im Internet ausrechnen. Alle seine Daten eingeben, auch die Kinder wegen dem Kindergeld und wenn rauskommt, daß man keinen Anspruch auf Leistungen hat = LU gesichert.

Gruß Bexx
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Antwort #16 - 04.09.2019 um 09:22:28
 
Bexx schrieb am 04.09.2019 um 07:01:12:
Vielleicht kann der Themenstarter mal einen Überblick über seine finanzielle Situation geben. 

Reicht es nicht völlig, wenn er das der ABH gegenüber tut?  Smiley
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Antwort #17 - 04.09.2019 um 10:23:50
 
Moin,
uff, viele echt gute Informationen, vielen Dank euch!
Das muss ich erstmal alles verarbeiten und versuchen zu verstehen  Zwinkernd

Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?
Denn beide verlangen für die Beantragung des Visum die Verpflichtungserklärung von mir.
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Antwort #18 - 04.09.2019 um 10:33:30
 
Petersburger hat dir zwar den Text aus der AVwV  geschickt, allerdings fehlt dann der § aus dem SGB II auf den das ganze verweist. Dort heißt es:

§ 9 Abs. 2 Satz 2 Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Man geht mE hier davon aus, dass der Lebensunterhalt durch den Stammberechtigten gesichert wird. Dass in solchen Fällen keine VE gefordert wird ist ja verständlich. Erst im Satz 3 des § geht es dann um den Bezug von Leistungen. Auf den wird aber nicht verwiesen.

Dass die VE für die Kinder in diesem Fall von irgendwelchen Personen mit genügend Einkommen verlangt wird ist für mich verständlich. Der Behörde ist es ja egal wer nachher für die Kinder zahlt, Hauptsache es liegt eine VE vor.
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Antwort #19 - 04.09.2019 um 11:07:22
 
AkKap schrieb am 04.09.2019 um 10:33:30:
Dass die VE für die Kinder in diesem Fall von irgendwelchen Personen mit genügend Einkommen verlangt wird ist für mich verständlich.

Es ist aber irrelevant, was für wen verständlich ist.

Wird wie im vorliegenden Fall - man lese den Startbeitrag - eine VE von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gefordert, dann ist diese Forderung unzulässig.
Unzulässig, weil damit "durch die Hintertür", nämlich durch die örtlichen Berechnungsvorschriften für die erforderliche Bonität deutlich höhere Beträge "gefordert" werden als durch allein relevanten § 5 AufenthG.
Eine VE ohne positive Bonitätsbescheinigung ist dagegen für das Visumverfahren unbeachtlich.

MarcelLP schrieb am 04.09.2019 um 10:23:50:
Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?

Indem Du auf die AVwV zum AufenthG verweist und die Abgabe einer nicht erforderlichen VE ablehnst.
Wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden werdet, liegt der in der AVwV genannte Regelfall vor und diese Vorschrift verneint die Forderung nach einer VE auf eine für die Behörde verbindliche Weise.
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Antwort #20 - 04.09.2019 um 11:56:39
 
Fakt ist, der LU muss gesichert sein.

Wenn nach Abzug deiner Ausgaben (Miete usw.) und Abschläge gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II  von deinem Einkommen, zzgl. Kindergeld, ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen würde, musst du die Sicherung des LU auf anderem Wege nachweisen. D.h. Abgabe einer VE.

Wenn kein Anspruch besteht und die Behörde trotzdem auf die VE bestehen, Antrag abgeben, Ablehnung abwarten, remonstrieren.
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Antwort #21 - 04.09.2019 um 16:26:55
 
MarcelLP schrieb am 04.09.2019 um 10:23:50:
Verständnisfrage: Wenn laut Petersburger eine "einfache Sicherung des LU" ausreichen würde, wie erkläre ich das sowohl der deutschen Botschaft in Chile, als auch der Ausländerbehörde vor Ort?


Am besten, indem Du schriftlich einen freundlichen, aber klaren Dreizeiler formulierst, in dem Du auf die Nichterforderlichkeit einer VE hinweist und darum bittest, dass die ABH ihre "offenbar auf einem Missverständnis" beruhende Forderung danach nicht weiter aufrecht erhält.
Gleichzeitig bietest Du an, die erforderliche Sicherung des LU gerne durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Das mit Angabe der oben bereits durch Petersburger genannten Rechtsquelle (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 32.0.5)
mit Teilzitat:
"Der Nachzug findet nicht zu dem Stiefelternteil, sondern dem leiblichen Elternteil aufgrund von dessen Aufenthaltsrecht statt. Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nichterforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.".

Voraussetzung ist, dass der LU Deiner Stiefkinder gesichert werden kann.

Gruß
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Antwort #22 - 04.09.2019 um 18:04:49
 
T.P.2013 schrieb am 04.09.2019 um 16:26:55:
Gleichzeitig bietest Du an, die erforderliche Sicherung des LU gerne durch entsprechende Unterlagen zu belegen.


Klar sollte aber auch sein, dass du genügend Einkommen haben musst. Dazu keine weiteren Unterhaltszahlungen (EXfrau, Kinder, Eltern) und auch keine größeren Kredite!
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Antwort #23 - 16.01.2020 um 21:12:48
 
Hallo zusammen,

ich möchte euch kurz über den aktuellen Status informieren.

Wir sind mittlerweile seit Ende 2019 verheiratet!  Smiley

Die Anträge für die Visa wurden am Mitte November eingereicht. Mitte Dezember teilte uns die Botschaft mit, dass die Dokumente in Deutschland bearbeitet werden. Die Ausländerbehörde hatte aber noch keine Dokumente erhalten (wieso zum Teufel macht man so etwas heute nicht digital??), und bat mich, im Januar noch einmal anzurufen.

Heute habe ich bei der Ausländerbehörde angerufen, immer noch keine Dokumente. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass sie lediglich sehen kann, dass Visaanträge gestellt wurden, ihr würden aber die Dokumente fehlen.

Daraufhin habe ich mich bei der Botschaft gemeldet, Zitat:
Zitat:
"die Visa Unterlagen Ihrer Frau haben heute per Mail an die Ausländerbehörde geschickt. Diese haben wir aus Versehen noch nicht versandt.

Wir danken Ihnen, dass Sie uns dafür aufmerksam haben.

Die Visaanträge der beiden Kinder Ihrer Frau können wir noch nicht versenden, da eine Verpflichtungserklärung von Ihnen als Stiefvater noch fehlt.

Ihre Frau hat diese VE bis heute nocht nicht geschickt."


ok ....

Wenn das alles so stimmt, dann sollten die Dokumente ja in ein paar Tagen in Deutschland eintreffen. Ich habe mir der Dame von der Ausländerbehörde vereinbart, dass wir dann einen Termin machen.

Bezüglich der Verpflichtungserklärung, zu der es augenscheinlich keinerlei Rechtsgrundlage gibt, welche mich verpflichten würde diese zu tätigen, hat die Dame der Ausländerbehörde gesagt, dass wir dann in einem Gespräch darüber reden werden sobald die Dokumente angekommen sind. (Die Dokumente der Kinder werden ja jetzt angeblich nicht von der Botschaft mitverschickt, wegen fehlender Verpflichtungserklärung....)

Könnte jemand so freundlich sein, und mir GENAU erklären, wie ich mit der Ausländerbehörde umzugehen habe? Gerne bin ich auch bereit mit jemandem zu telefonieren, um alles ein wenig besser besprechen zu können.

Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen.

LG,
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Antwort #24 - 16.01.2020 um 22:39:30
 
Ich dachte wir wären uns hier einig gewesen, dass eine VE nicht notwendig ist wenn der LU für alle 4 Personen gesichert ist. Und dass sie nötig ist wenn der LU nicht gesichert ist. Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist. Wie soll man mit diesen Informationen denn da etwas raten, wie mit der ABH gesprochen werden soll? Auf die Gesetze und Vorschriften wurde doch in diesem Thread schon hingewiesen. Es wurde alles zitiert. Einfach ausdrucken und mitnehmen, dann kann man im Gespräch auch darauf verweisen.
Hast Du MarcelTP mal mit einem HartzIV-Rechner durchgerechnet ob in Eurer Konstellation theoretisch Anspruch auf HartzIV bestehen würde?
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Antwort #25 - 17.01.2020 um 05:45:50
 
lottchen schrieb am 16.01.2020 um 22:39:30:
Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist.

Warum sollte er auch, ist doch absolut gleichgültig:
Kann er selbst den LU sichern, ist die Forderung nach Abgabe einer VE durch ihn entsprechend AVwV unzulässig, kann er ihn nicht sichern, ist die Forderung schlicht sinnlos.

Und hier muss er schon gar nichts dazu sagen.
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Antwort #26 - 17.01.2020 um 10:58:14
 
MarcelLP schrieb am 16.01.2020 um 21:12:48:
Könnte jemand so freundlich sein, und mir GENAU erklären, wie ich mit der Ausländerbehörde umzugehen habe?

Freundlich  Zwinkernd

Das Sachliche hängt ja auch davon ab, wie die ABH selbst zu dieser Frage steht.
Vielleicht musst Du ja gar keine offenen Türen einrennen.

Ich an Deiner Stelle nähme alle (!) Unterlagen zu den Kindern, die auch im Visumvorgang liegen, in Kopie mit zum Termin in der ABH.
Falls Du sie nicht hast, lass Dir lesbare Scans schicken.


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Antwort #27 - 17.01.2020 um 11:23:22
 
lottchen schrieb am 16.01.2020 um 22:39:30:
Ich dachte wir wären uns hier einig gewesen, dass eine VE nicht notwendig ist wenn der LU für alle 4 Personen gesichert ist. Und dass sie nötig ist wenn der LU nicht gesichert ist. Nur bis heute hat sich der TE nicht geäußert ob denn der LU durch sein Einkommen nun tatsächlich komplett gesichert ist. Wie soll man mit diesen Informationen denn da etwas raten, wie mit der ABH gesprochen werden soll? Auf die Gesetze und Vorschriften wurde doch in diesem Thread schon hingewiesen. Es wurde alles zitiert. Einfach ausdrucken und mitnehmen, dann kann man im Gespräch auch darauf verweisen.
Hast Du MarcelTP mal mit einem HartzIV-Rechner durchgerechnet ob in Eurer Konstellation theoretisch Anspruch auf HartzIV bestehen würde? 


Entschuldige bitte, dass ich durch die ganzen § und Abkürzungen und etwas verwirrt bin. Nicht jeder spricht "Beamtendeutsch".

Dennoch danke für deinen Beitrag.
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Antwort #28 - 17.01.2020 um 11:30:02
 
Die hier verwendeten Abkürzungen sind alle Links. Stellt man den Mauszeiger darauf, kommt die Langform (beispielsweise "Lebensunterhalt" bei "LU"), beim Klick landet man in den FAQ mit dem konkreten Stichwort.

Man muss das halt nur nutzen Zwinkernd
(Ich schreibe 10 Finger blind und schnell - aber auch ich kürze lange Wörter hier lieber ab.)
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Antwort #29 - 17.01.2020 um 11:31:23
 
Petersburger schrieb am 17.01.2020 um 10:58:14:
Freundlich  Zwinkernd

Das Sachliche hängt ja auch davon ab, wie die ABH selbst zu dieser Frage steht.
Vielleicht musst Du ja gar keine offenen Türen einrennen.

Ich an Deiner Stelle nähme alle (!) Unterlagen zu den Kindern, die auch im Visumvorgang liegen, in Kopie mit zum Termin in der ABH.
Falls Du sie nicht hast, lass Dir lesbare Scans schicken.




Danke dir, ich werde sehen was sich machen lässt. Derzeit weigert sich die Botschaft noch, die Dokumente der Kinder nach Deutschland zu schicken, weil der Botschaft keine VE vorliegt...

Natürlich kann ich Scans aller bei der Botschaft eingereichten Dokumente besorgen. Ich werde euch darüber berichten, wie es mit der Ausländerbehörde und allem weiter geht.
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Antwort #30 - 27.02.2020 um 19:31:48
 
Hallo guten Abend zusammen,
hier ein kleines Update...

am 16.01.2020 wurden alle Dokumente von der Botschaft zur Ausländerbehörde geschickt. Laut Aussage der Ausländerbehörde sind die Dokumente am 12.02.2020 eingegangen. Am 19.02.2020 habe ich mit der Ausländerbehörde telefoniert, und man versicherte mir, dass man genau im Moment meines Anrufes, an der Bearbeitung säße, und sich bei mir melden würde.

Gestern dann hatte ich einen Brief im Briefkasten,  Foto anbei.

Heute am 27.02.2020 habe ich dann nochmals bei der Ausländerbehörde angerufen. Die Sachbearbeiterin kann mir immer noch nicht sagen, wie lange das Visa meiner Frau noch dauern könnte. Sie sagte auch, dass sie 3 Monate Zeit ab Posteingang dafür hat. Ich hatte das Gefühl, dass man auf Teufel komm raus keine konkreten Aussagen treffen möchte. Die Dame hat auch versucht, "mir den Mund zu verbieten", denn ich würde mit meinem Anruf "ihre wertvolle Arbeitszeit verschwenden". Sie sagte, dass das ein Thema zwischen der Ausländerbehörde und der Botschaft wäre, und ich kein Anrecht auf Informationen hätte.

Zum angehängten Foto:
Bei der Visabeantragung musste meine Frau mehrere Kopien meines Reisepasses bei der Botschaft einreichen.
Vom Mietvertrag war nie die Rede, die Botschaft wollte lediglich eine Meldebescheinigung von mir. Aber ok, Mietvertrag ist kein Problem.
Der Nachweis der Krankenkasse ist tricky... denn ich kann sehr schlecht mit der Krankenkasse reden, OHNE das ich vorher weiß, ob die Kids überhaupt ein Visa bekommen werden. Ich dachte eigentlich, dass man die ersten Monate erstmal über Auslandskrankenversicherungen abwickeln könnte, wie z.B. auch bei einem Besuch.

Die Verpflichtungserklärung ist nach wie vor ein Problem. Ich sagte der Dame der Ausländerbehörde, dass die Kids bzw. meine Frau ein Anrecht auf ein Visa für die Kids hätten, sobald meine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung hat (Info von MiKK e.V.). (aka keine Verpflichtungserklärung, kein Wohnraumnachweis etc.)
Die Dame sagte mir, dass dies korrekt sei, und das wir das natürlich so machen könnten... aber wir können die Kids schlechte monatelang allein bei der Großmutter lassen...

Den letzten Satz des Briefes der ABH, empfinde ich persönlich als ziemlichen Hohn.





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Antwort #31 - 27.02.2020 um 21:31:20
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Die Sachbearbeiterin kann mir immer noch nicht sagen, wie lange das Visa meiner Frau noch dauern könnte. 


das kann sie tatsächlich nicht, da das Visum nicht von der ABH bearbeitet wird, sondern von der AV im Ausland

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
denn ich würde mit meinem Anruf "ihre wertvolle Arbeitszeit verschwenden


auch richtig, denn die Zeit, Anrufe von Antragstellern zu beantworten fehlt bei der Antragsbearbeitung.
Und bei Anrufen von Dritten (und du bist Dritter) gilt das um so mehr ...

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Sie sagte, dass das ein Thema zwischen der Ausländerbehörde und der Botschaft wäre, und ich kein Anrecht auf Informationen hätte.


auch richtig, denn du hast keinen Antrag gestellt.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
denn ich kann sehr schlecht mit der Krankenkasse reden, OHNE das ich vorher weiß, ob die Kids überhaupt ein Visa bekommen werden. 


warum nicht? was hindert dich dabei?

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Ich dachte eigentlich, dass man die ersten Monate erstmal über Auslandskrankenversicherungen abwickeln könnte, wie z.B. auch bei einem Besuch.



tja, sie wollen aber kein Visum zum Besuch, sondern zum Bleiben.
Falsch gedacht.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
dass die Kids bzw. meine Frau ein Anrecht auf ein Visa für die Kids hätten, sobald meine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung hat (Info von MiKK e.V.). (aka keine Verpflichtungserklärung, kein Wohnraumnachweis etc.)
Die Dame sagte mir, dass dies korrekt sei


ähem, nö, nicht ganz so.
Sie haben ein Anrecht auf das Visum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (dazu gehört gesicherter LU)

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 19:31:48:
Den letzten Satz des Briefes der ABH, empfinde ich persönlich als ziemlichen Hohn.

tatsächlich?
nun, du kannst es natürlich schleifen und dir viel Zeit lassen
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Antwort #32 - 27.02.2020 um 22:32:40
 
erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
das kann sie tatsächlich nicht, da das Visum nicht von der ABH bearbeitet wird, sondern von der AV im Ausland


- die AV macht in unseren Fall gar Nichts. Die haben die Dokumente hier her geschickt, und uns gesagt, dass alles hier bearbeitet wird (und so scheint es ja auch zu sein). Wenn alles fertig ist, geht es zurück an die AV und die stempeln oder Kleben das Visa dann in die Reisepässe.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
auch richtig, denn die Zeit, Anrufe von Antragstellern zu beantworten fehlt bei der Antragsbearbeitung.
Und bei Anrufen von Dritten (und du bist Dritter) gilt das um so mehr ...


- "von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau ... und Aufgrund von noch nicht ganz so gut ausgereiften Deutschkenntnissen (inbesondere Behördendeutsch), würde es ihr wohl niemand zumuten, selbst bei der ABH anzurufen.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
auch richtig, denn du hast keinen Antrag gestellt.


- Richtig. Doch irgendwer muss die Sache ja klären, sonst wird das Ganze vor unserem Ableben nichts mehr...
Ich bin ja auch Ansprechpartner für die ABH, und muss mit dieser zusammenarbeiten.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
warum nicht? was hindert dich dabei?


- Die Krankenkasse? Ich habe keine Visas in der Hand, also macht die Krankenkasse erstmal absolut gar nichts, weil es keinen Fall gibt.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
tja, sie wollen aber kein Visum zum Besuch, sondern zum Bleiben.
Falsch gedacht.


- Nicht ganz korrekt. Denn die Dame der ABH sagte auch, dass man es erstmal mit einer solchen Versicherung machen kann, aber dennoch schon einmal abklären sollte, wie die spätere Sachlage aussieht.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
ähem, nö, nicht ganz so.
Sie haben ein Anrecht auf das Visum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (dazu gehört gesicherter LU)


- Die Kids haben ein Anrecht auf ein Visum, wenn die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Und wenn das der Fall ist, hat die Mutter die gleichen Vorraussetzungen wie ich jetzt habe; quasi keine.
Wenn du diesbezüglich genauere Informationen mit Quellenangaben hast, nehme ich die gerne.

erne schrieb am 27.02.2020 um 21:31:20:
tatsächlich?
nun, du kannst es natürlich schleifen und dir viel Zeit lassen


- Ich verstehe den abfälligen Kommentar nicht, oder bin einfach etwas zu sehr gereizt/frustriert... ICH lasse hier gar nichts schleifen. Diejenigen, die etwas schleifen lassen, oder schlicht "vergessen", sind aktuell die Botschaft und ggf. die Ausländerbehörde.
Ich bin hier als Neuling in dieser ganzen Thematik lediglich auf der Suche nach Hilfe und Tipps, denn weder die ABH noch die AV rücken auch nur Ansatzweise brauchbare Informationen zu den diversen Themen heraus.


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Antwort #33 - 28.02.2020 um 03:12:06
 
Hallo,

einleitend von mir ein Tipp: Bei aller Genervtheit, versuch, nicht emotional überzureagieren (bspw. "Mund verbieten") etc. Es bringt nichts.

Konkret zur Sache:

Falls es Probleme damit gibt, dass Du als Ansprechpartner der ABH gesehen wirst, reicht eine formlose Vollmacht Deiner Frau, dass Du ihre aufenthaltsrechtlichen Belange vertreten darfst.

Falls es Problematiken mit der GKV gibt, schildere dort den Sachverhalt und bitte um eine formlose Bescheinigung, dass die Kinder nach Einreise in die Familienversicherung aufgeommen werden. Diese  Art der Bescheinigung ist mittlerweile fast Usus.

Falls es Fragen hinsichtlich des gesicherten LU der Stiefkinder gibt: Eine VE ist nicht erforderlich, die Sicherung des LU muss belegt werden. Die Rechtsquellen dazu sind ja hier im Verlaufe des Threads verlinkt und erklärt worden.

Ansonsten, als kleine persönliche Anmerkung: Konkrete Fragen ohne viel Beiwerk sind, auch hier, oft einfacher und besser zu beantworten, als angedeutete Fragen in einem blumig beschriebenen Sachverhalt.

Korrekt ist im Übrigen, dass die AV die Unterlagen entgegennimmt und an die ABH schickt. Diese prüft in ihrem Bereich, ob die Zuzugsvoraussetzungen zur Erteilung der AE vorliegen und schicht das Ergebnis zurück an die AV. Diese erteilt das Visum.
Die AV ist verwaltungsrechtlich Herrin des Verfahrens, die Zustimmung der ABH ist aber in diesem Fall (Nationales Visum) zwingend  erforderlich.

Der ganze Verwaltungsvorgang wirkt und ist vielleicht auch tatsächlich schleppend. Das ist unbefriedigend, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Aber signifikant forcieren kann man nichts, solange nicht wirklich schuldhaft seitens der AV / ABH verzögert wird.

Gruß
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Antwort #34 - 28.02.2020 um 08:47:41
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
Die haben die Dokumente hier her geschickt, und uns gesagt, dass alles hier bearbeitet wird (und so scheint es ja auch zu sein). Wenn alles fertig ist, geht es zurück an die AV und die stempeln oder Kleben das Visa dann in die Reisepässe.


Soweit richtig, abr du hast den Anfang und das Ende der Sache vergessen.
Der Antrag wurde gestellt bei der AV, also bearbeitet sie das. Zur Bearbeitung gehöft, dass die AV die ABH beteiligt (behördenintern) ... und wenn die ABH für ihre Antwort an die AV noch was von Dir braucht, meldet sie sich bei Dir.
Aber es ist die AV, die den Antrag bearbeitet und am Ende das Visum gibt.

Wenn die ABH nichts von dir wollte, würde sie sch gar nicht bei Dir melden.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- "von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau

trotzdem bist du Dritter, weil nicht du den Antrag gestellt hast.
Doch selbst deine Frau hat mit der ABH nichts am Hut, weil auch sie keinen Antrag bei der ABH gestellt hat (sondern bei der AV; die AV ist es, die die ABH anrufen sollte )

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
selbst bei der ABH anzurufen. 

warum zum Teulfe wollt Ihr immer bei der ABH anrufen. Wenn die ABH was will, meldet sie sich.

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
Ich bin ja auch Ansprechpartner für die ABH, und muss mit dieser zusammenarbeiten. 

Das ist richtig.
Aber das ist eine Einbahnstrasse, denn die ABH ist nicht Euer Ansprechpartner beim Thema Visum, sie wird es erst nach der Einreise.


MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- Die Kids haben ein Anrecht auf ein Visum, wenn die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Und wenn das der Fall ist, hat die Mutter die gleichen Vorraussetzungen wie ich jetzt habe; quasi keine.
Wenn du diesbezüglich genauere Informationen mit Quellenangaben hast, nehme ich die gerne.


FAslch, die Voraussetzungen sind anders.

Für deine Frau gilt §28 AufenthG (Ehefrau eines Deutschen)
Für ihre Kinder gilt §30 (Familiennachzug zu Ausländern)

Nur in §28 steht, dass der LU nicht gesichert sein muss
Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.


Das steht nicht in §29.
Folglich gilt bei §29 der Grundsätzliche §5

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
    der Lebensunterhalt gesichert ist,


(eben das gilt nicht bei §28, also für die Ehefrau eines Deutschen. ABer das gilt für die Kinder von Ausländern.)

MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
- Ich verstehe den abfälligen Kommentar nicht,


und ich nicht den deinen ("Hohn"), auf den ich so geantwortet hatte.

T.P.2013 schrieb am 28.02.2020 um 03:12:06:
Falls es Probleme damit gibt, dass Du als Ansprechpartner der ABH gesehen wirst, reicht eine formlose Vollmacht Deiner Frau, dass Du ihre aufenthaltsrechtlichen Belange vertreten darfst.


T.P. hat da Recht, dass die Vollmacht nötig wäre, um die Belange Deiner Frau zu erledigen,
aber erst nach Einreise zu den Themen AE etc..
Hier geht ja die ABH auf dich zu.
Und hier würde die ABH auch deiner Frau nichts mitteilen müssen, da die ABH von der AV ins Spiel gebracht wurde, nicht von Euch. Es gibt keine Anträge von Euch an die ABH.

D.h., wenn die ABH "schläft", könnt Ihr gar nichts mit der ABH machen. Ihr könnt nur was gegen die AV machen (bis zur Untätigkeitsklage) und wenn dann der AV was von der ABH fehlt, macht die AV der ABH die Beine ... nicht Ihr. Das sollte die AV bereits von sich aus machen, damit es eben nicht zu einer Utätigkeitsklage gegen sie kommt.
(soviel zu "AV macht gar nichts")

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Antwort #35 - 28.02.2020 um 12:10:45
 

erne schrieb am 28.02.2020 um 08:47:41:
warum zum Teulfe wollt Ihr immer bei der ABH anrufen. Wenn die ABH was will, meldet sie sich.


Weil das für normalsterbliche die einzigst greifbare Quelle zu seien scheint. Die AV reagiert weder auf Anrufe, noch auf E-Mails. Und allgemein wird meine Frau dort ziemlich seltsam behandelt, fast so, als wäre sie "unerwünscht".



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Antwort #36 - 28.02.2020 um 12:11:56
 
Frage: gibt es eine Regelung, wie lange die AV sich Zeit nehmen darf, um ein Visa zu bearbeiten/zu genehmigen/abzulehnen?
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Antwort #37 - 28.02.2020 um 12:13:59
 
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:
"von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau ... 

Was glaubst Du, wie viele Ehepartner einander nicht zu 100% offenbaren.
Beginnend hinsichtlich ihrer Vorgeschichte, vermutlich nicht endend bei Gesundheitsfragen.

Zur Illustration:
Wir hatten mal eine gleichzeitige Ehegattenbefragung, bei der Ehemann auf die Frage "Haben Sie chronische Erkrankungen oder sind Sie in ständiger Behandlung?" antwortete "Ja, ich ... - aber davon weiß meine Ehefrau nichts."

(Keine Protestschreie bitte: Als ich der Ehefrau die analoge Frage stellte, habe ich extra nochmal darauf hingewiesen, dass sie nicht antworten müsse. Der Fragenkatalog kam nicht von uns.)


Daher: Habe ich keine Vollmacht des Antragstellers für seinen Ehepartner, gebe ich dem noch nicht mal Informationen über das Antragsdatum.
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Antwort #38 - 29.02.2020 um 21:38:44
 
MarcelLP schrieb am 28.02.2020 um 12:11:56:
Frage: gibt es eine Regelung, wie lange die AV sich Zeit nehmen darf, um ein Visa zu bearbeiten/zu genehmigen/abzulehnen?

Nein, die gibt es nicht.

Es gibt nur das Übliche in § 75 VwGO
Dort steht etwas von drei Monaten - aber eben nicht nur das. Man muss auch ringsherum lesen.
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Antwort #39 - 10.06.2021 um 12:42:31
 
Hallo zusammen,

meine Frau war von August 2020 bis demnächst.. hier bei mir. Leider ohne Kinder...

Nach langem Kampf hat sie einen Aufenthaltstitel bekommen, ein Jahr gültig.
Die Kinder hatten kein Visa bekommen, und mussten im Ausland bleiben, weil der Nachweise des LU fehlte.

Laut dem Beratungsservice für Migranten "Mbeon" der Diakonie, ist jetzt, wo meine Frau einen Aufenthaltstitel hat, der Nachweis von Wohnraum als auch die Verpflichtungserklärung NICHT verpflichtend. Hat mir diesbezüglich jemand genauere Infos bitte?

Ich gehe davon aus, dass jetzt §32 Aufenthaltsgesetz für die Kinder gilt, korrekt?

Danke für eure Hilfe, bleibt gesund!

PS: die ABH verlangt nach wie vor eine Verpflichtungserklärung
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Antwort #40 - 10.06.2021 um 15:59:54
 
Hallo,

bezüglich der Sicherung des LU und der Nichterfordernis einer VE wurde doch in diesem Thread schon geschrieben.
Das Geschriebene mit den dort formulierten erwünschten "genaueren Infos" gilt noch immer.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage: Ja, §32 AufenthG ist korrekt.

Gruß
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Antwort #41 - 16.06.2021 um 11:46:49
 
Guten Morgen...

ich hätte eine Frage zu:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/auf...

Unter dem Punkt: "Kann ich mein Kind nach Deutschland holen?"

Zitat:
Zitat:
"die Eltern bzw. das Elternteil zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
"


Das oben genannte beißt sich extremst mit dem, was ich bisher erfahren durfte.
Woher soll der normalsterbliche Bürger dann noch wissen, was genau jetzt rechtens ist?
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Antwort #42 - 16.06.2021 um 23:07:29
 
MarcelLP schrieb am 16.06.2021 um 11:46:49:
Woher soll der normalsterbliche Bürger dann noch wissen, was genau jetzt rechtens ist? 

Wenn die Informationen auf irgendwelchen Internetseiten und die im Gesetz nicht übereinstimmen, dann gilt zweifellos das Gesetz und die davon abweichende Information der Internetseite ist für die Tonne.

Gerade auf den FAQ-Seiten des BMI habe ich schon mehrfach Informationen gefunden, die mit dem Gesetzestext oder dem Text einer BMI-Verordnung auf der BMI-Seite nicht so übereinstimmten, wie es wünschenswert wäre.

Das von Dir Zitierte, gerade der unterstrichene Teil, können nur dann als korrekt betrachtet werden, wenn man berücksichtigt, dass dieser Punkt der FAQ schlicht keine der üblichen Voraussetzungen für Familiennachzug berücksichtigt, sondern ausschließlich die speziell für Kindernachzug zu Ausländern relevanten Punkte darstellt.
Aber woher soll diese Einschränkung jemand wissen, der das Gesetz nicht kennt?  Lippen versiegelt
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Antwort #43 - 17.06.2021 um 02:28:52
 
Der Punkt ist:
Für das Stiefkind ist regelmäßig keine VE abzugeben. -> 32.0.5 der AVwV zum AufenthG.
Der LU muss regelmäßig gesichert sein.
(Falls die ABH, aus eigener Vollkommenheit entscheidend, die VE anstatt des gesicherten LU haben möchte, könnte man sich überlegen, darauf einzugehen. Das sollte aber so auch irgendwie verbindlich festgehalten sein).

Bei dauerhaft nicht gesichertem LU müsste sich Deine Frau zwischen Dir und ihren Kindern entscheiden, die Familie ist besonders geschützt nach GG - dies eröffnet möglicherweise weitere Möglichkeiten in der Einzelfallbetrachtung. Das durchzufechten, benötigt aber sicher einen langen Atem und anwaltlichen Beistand.

Dass Deine Frau nur eine AE für ein Jahr bekommen hat, ist eigentlich auch nicht korrekt.

Am Einfachsten wäre es tatsächlich, zumindest erst einmal auf irgendeine Weise die Sicherung des LU zu gewährleisten, falls möglich.
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Antwort #44 - 17.06.2021 um 11:20:19
 
T.P.2013 schrieb am 17.06.2021 um 02:28:52:
Dass Deine Frau nur eine AE für ein Jahr bekommen hat, ist eigentlich auch nicht korrekt.


Da krieg ich ja gleich schon wieder Puls .... wieso erfährt man sowas nicht von der ABH...  Lippen versiegelt

Könntest du das bitte etwas näher erläutern? Ich dachte eigentlich, dass ein (erster) Aufenthaltstitel für 1 Jahr normal ist.
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Antwort #45 - 17.06.2021 um 12:21:44
 
MarcelLP schrieb am 17.06.2021 um 11:20:19:
Ich dachte eigentlich, dass ein (erster) Aufenthaltstitel für 1 Jahr normal ist. 

Normal ist drei Jahre. Erst danach wäre ein Jahr normal, wenn deine Frau den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließen würde.

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilungi. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahrangezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-halb der eine Ablehnung des Antrags recht-fertigenden Schwelle), ob die Eheschließungnur zum Zweck der Aufenthaltssicherung desausländischen Ehegatten geschlossen wurde (sogenannte  Scheinehe,  siehe  hierzu  Nummer27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel amVorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächstnur für ein Jahr zu erteilen.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Seite 164 Punkt 28.1.6
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Antwort #46 - 17.06.2021 um 14:19:24
 
DerRalf schrieb am 17.06.2021 um 12:21:44:
Normal ist drei Jahre. Erst danach wäre ein Jahr normal, wenn deine Frau den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließen würde.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Seite 164 Punkt 28.1.6


was zum Teufel...

Mit anderen Worten möchte uns die ABH also unterstellen, dass wir eine Scheinehe hätten?  Schockiert/Erstaunt
Kann man dagegen vorgehen?
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Antwort #47 - 17.06.2021 um 16:23:36
 
Man könnte dagegen vorgehen, natürlich, kann man gegen jede behördliche Entscheidung.

Erst einmal schauen, ob tatsächlich alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Dann könnte man natürlich grundsätzlich auch in Deinem Fall dagegen vorgehen.
Erst einmal formlos um Erklärung bitten.
Danach kämen ggf. eben alle vorgesehenen Rechtswege.

Die Frage ist, ob man das will und ob man bereit ist hinzunehmen, damit evtl. Stress mit der ABH zu verursachen. Gerade, falls man in irgendeiner Form voraussehen kann, ggf. auf deren Goodwill angewiesen zu sein.
Das ist lästig, unfair, unbefriedigend. Aber zumindest sollte man vorher in Ruhe abwägen, wie man weiter vorgeht.
Konfrontation kann langwierig und nervenaufreibend sein, nicht jeder ist dafür tatsächlich geeignet / hat die Muße.

In Deinem Fall würde ich, soviel Lebensberatung muss erlaubt sein, mich erst einmal darauf konzentrieren, den Zuzug des Kindes zu gewährleisten.
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Antwort #48 - 17.06.2021 um 21:57:33
 
T.P.2013 schrieb am 17.06.2021 um 16:23:36:
Man könnte dagegen vorgehen, natürlich, kann man gegen jede behördliche Entscheidung.

Erst einmal schauen, ob tatsächlich alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Dann könnte man natürlich grundsätzlich auch in Deinem Fall dagegen vorgehen.
Erst einmal formlos um Erklärung bitten.
Danach kämen ggf. eben alle vorgesehenen Rechtswege.

Die Frage ist, ob man das will und ob man bereit ist hinzunehmen, damit evtl. Stress mit der ABH zu verursachen. Gerade, falls man in irgendeiner Form voraussehen kann, ggf. auf deren Goodwill angewiesen zu sein.
Das ist lästig, unfair, unbefriedigend. Aber zumindest sollte man vorher in Ruhe abwägen, wie man weiter vorgeht.
Konfrontation kann langwierig und nervenaufreibend sein, nicht jeder ist dafür tatsächlich geeignet / hat die Muße.

In Deinem Fall würde ich, soviel Lebensberatung muss erlaubt sein, mich erst einmal darauf konzentrieren, den Zuzug des Kindes zu gewährleisten.


Natürlich ist soviel Lebensberatung erlaubt.

Ihr hier im Forum seid absolute Spitze, und ich möchte hier an dieser Stelle einfach mal für die ganzen Tipps, Ratschläge und vorallem Hinweise auf Gesetze/Verwaltungsrichtlinien etc. herzlich bei euch bedanken! Durch Menschen wie Euch, die hier freiwillig ihre Zeit Opfern, fühlt man sich als Normalsterblich nicht ganz so alleine und unverstanden gelassen. Danke dafür!
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Antwort #49 - 18.06.2021 um 13:50:55
 
Frage an die, die evtl. in einer ABH bzw. Botschaft etc. arbeiten.

Laut ABH ist unser Fall nicht atypisch.
Laut einer Migrationsberatungsstelle ist unser Fall atypisch (sie haben mir einen ellenlangen Text dazu gesendet, aber Beamtendeutsch, also versteht man nicht sonderlich viel...)

Was denkt ihr, ist unser Fall atypisch oder nicht?
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Antwort #50 - 20.06.2021 um 10:52:36
 
atypisch ist der Fall dann, wenn es noch ein deutsches Kind gibt und die Mutter sich dann entscheiden muss zwischen dem Zuzug nach Detuschland zu ihrem deutschen Kind und das andere Kind mangels LU Sicherung zurückzulassen oder bei dem anderen Kind zu bleiben und dabei nicht zum deutschen Kind zuziehen zu können. Das wäre dem deutschen Kind! nicht zumutbar und daher wäre auf die LU Sicherung zu verzichten.

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