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Familienzusammenführung und Kinder nach DE bekommen... (Gelesen: 13.512 mal)
MarcelLP
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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03.09.2019 um 12:06:12
 
Moin zusammen,
heute möchte ich euch meine Geschichte und bisherigen Erfahrungen schildern.

Vor zirka 1,5 Jahren habe ich angefangen Spanisch zu lernen, und dadurch meine Freundin aus Venezuela kennengelernt. Sie ist vor 3,5 Jahren nach Chile ausgewandert und hat zwei kleine Kinder.
Im letzten Jahr war sie zwei mal bei mir in Deutschland, und Anfang dieses Jahres war ich für einen Monat in Chile.

Wir würden gerne zusammen in Deutschland leben, doch genau hier beginnen unsere Probleme.
Wir wollen demnächst in Chile heiraten. Laut Ausländerbehörde müsste ich in diesem Fall keine Verpflichtungserklärung abgeben, keinen Wohnraum nachweisen, Nichts. Die Ausländerbehörde meinte, dass "Deutschland mir nicht verwehren könnte, mit meiner Frau hier zu leben".
Ein Visa zur Familienzusammenführung hat bei einem befreundetem (kinderlosem) Paar problemslos funktioniert.

Unser großes Problem ist das Visum für die Kinder. Die Ausländerbehörde verlangt von mir, dass ich eine Verpflichtungserklärung abgebe, und ruft dafür 2400,-€ netto monatlich auf. Wenn ich diese Summe nicht aufbringen kann - was ich nicht kann - verwehrt man mir die Verpflichtungserklärung.
Auf der anderen Seite sagte mir die deutsche Botschaft in Chile, dass Deutschland mir die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht verwehren darf, egal wieviel (oder wenig) ich verdiene. Es gibt also unterschiedliche Aussagen, was das ganze Wirrwarr nicht besser macht.
Mir ist durchaus bewusst, dass Deutschland sich absichern möchte, und auch, dass ich für die Kinder und meine Freundin verantwortlich bin und für sie Sorgen können muss. Dennoch ist diese Summe meiner Meinung nach utopisch.

Ein weiteres großes Problem ist ihr Reisepass und Zeit. Ihr Reisepass läuft im September 2020 ab, was bedeutet, dass die spätestens im März 2020 ausreisen müsste.
Ich habe bei der venezolanischen Botschaft in Hamburg angerufen. Sie sagten mir, dass SAIME problemlos funktionieren würde, und dass ich ihren Pass auch hier verlängern lassen könnte. Sie sagten mir, dass ich das ganze über SAIME online abwickeln sollte, und sobald die Bestätigung kääme, könnte ich mit dem Reisepass nach Hamburg fahren und ihn verlängern lassen. Ich bin nicht sonderlich gut informiert über SAIME, doch Versuche zeigen, dass dort Nichts funktioniert. Die venezolanische Botschaft in Chile speist meine Freundin mit der Aussage ab, dass es angeblich "kein Material" geben würde, um Reisepässe zu verlängern (lol?!). Die venezolanische Botschaft in Deutschland behauptet hingegen, dass die Verlängerung lediglich ein Stempel im Reisepass wäre.

Langsam sind wir wirklich verzweifelt, und der Zeitdruck wegen des Reisepässes zerrt sehr an unseren Nerven.

Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht? Wir wären über jeden Tipp oder Trick wirklich sehr dankbar.

LG,
MarcelLP
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Antwort #1 - 03.09.2019 um 12:23:45
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:06:12:
Auf der anderen Seite sagte mir die deutsche Botschaft in Chile, dass Deutschland mir die Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht verwehren darf, egal wieviel (oder wenig) ich verdiene


Stimmt auch. Jeder kann eine Abgeben auch mit 0 Einkommen und Schuldenberg beispielsweise. Dann ist aber Bonität nicht nachgewiesen oder ähnlich vermerkt. Eine solche VE wäre nicht viel wert, weil der Staat sich seine Kosten dann ja auch nicht wiede reinholen könnte im Fall der Fälle. Die Abgabe der Erklärung selbst kann dir aber nicht verwehrt werden aufgrund unzureichendem Vermögen/Einkommen.

Sie müsste nicht spätestens im März ausreisen, da bei Vorhandensein einer AE es keine Regelung gibt die besagt, dass der Pass noch mindestens so und so viele Monate bei der Einreise/zum Aufenthalt gültig sein muss. Spätestens im September wäre der neue Pass aber notwendig, da laut §3 AufenthG Passpflicht besteht. Gültigkeit des AE ist auch an die Gültigkeit des Reisedokuments gekoppelt. Da müsste man halt mit dem Konsulat in Hamburg in Verbindung bleiben. Das es an Passvordrucken und "Material" an der venezuelanischen Botschaft in Chile fehlt erstaunt mich aufgrund der "Wunderleistungen" des sozialistischen Experiments nicht wirklich.
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MarcelLP
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Antwort #2 - 03.09.2019 um 12:37:26
 
fab87 schrieb am 03.09.2019 um 12:23:45:
Sie müsste nicht spätestens im März ausreisen, da bei Vorhandensein einer AE es keine Regelung gibt die besagt, dass der Pass noch mindestens so und so viele Monate bei der Einreise/zum Aufenthalt gültig sein muss.


Hallo, danke für deine Antworten.

Das verstehe ich nicht gut. Bei der Ausreise aus Chile, muss ihr Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein, ansonsten kann sie das Land nicht verlassen. Zudem haben wir ja noch nicht geheiratet, demnach gibt es derzeit ja auch noch keinerlei Visa sie.

Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder, und der Zeitdruck wegen dem Reisepass.
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fab87
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Antwort #3 - 03.09.2019 um 12:49:24
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:37:26:
Hallo, danke für deine Antworten.

Das verstehe ich nicht gut. Bei der Ausreise aus Chile, muss ihr Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein, ansonsten kann sie das Land nicht verlassen. Zudem haben wir ja noch nicht geheiratet, demnach gibt es derzeit ja auch noch keinerlei Visa sie.

Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder, und der Zeitdruck wegen dem Reisepass.


Das betrifft aber kein deutsches Recht. Falls ihr ein Visum beantragt und anschließend eine AE (wie beabsichtigt) kann sie in Deutschland nach Erhalt von dem allen bis zum Ende der Passgültigkeit bleiben. Ich bezweifle im Übrigen stark, dass Chile Ausländern (was sie dort ja ist) die Ausreise verweigert, wenn der Pass nicht über eine Mindestrestgültigkeit verfügt. Wäre auch einV Verstoß gegen Artikel 12.2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Chile hat den Vertrag unterzeichnet und ratifiziert. Was aber sein kann ist, dass Fluggesellschaften oder auch Grenzbehörden die Ausreise untersagen, wenn Einreisebedingungen nicht erfüllt sind, etwa nicht genug Passgültigkeit für die Einreise in ein Zielland.

Zur visumsfreien Einreise von Staatsangehörigen Venezuelas (für Kurzaufenthalte möglich) würde folgendes gelten: Der Reisepass muss "mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitlich gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist." Das gilt aber nicht, wenn sie ein FZF Visum nach erfolgreichem Antrag erhalten sollte, hier reicht es aus, dass der Pass noch gültig ist. Ich bezweifle stark, dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Beförderung verweigern wird bzw. Grenzorgane die Ausreise aus einem Drittstaat untersagen.
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DerRalf
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Antwort #4 - 03.09.2019 um 13:26:04
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:37:26:
Unser größtes Problem ist die Verpflichtungserklärung für die Kinder

Wenn du nicht genug Einkommen hast, wird halt auf der VE stehen "Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht nachgewiesen". Damit wäre die VE nutzlos. Entweder du verdienst mehr (evtl. noch ein Minijob machen, wenn es reichen würde) oder du findest einen Verwandeten oder Bekannten, der eine VE für die Kinder abgeben würde.
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fab87
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Antwort #5 - 03.09.2019 um 13:54:15
 
Noch eine wichtige Info falls der Pass verlängert wird und kein neuer Reisepass beantragt wird.

Deutschland kennt die Verlängerung für zwei jahre durch venezuelanische Behörden mittels Klebetikett nur an, wenn der Pass insgesamt nicht eine Gesamtgültigkeit von mehr als 10 Jahren hat. Pass 6 Jahre gültig auf 8 verlängert kein Problem, Pass 10 Jahre gültig und auf 12 verlängert Problem. -Siehe auch Art. 6 Schengener Grenzkodex.

Ich würde es auf die Verlängerung, so diese möglich ist, konzentrieren und nicht auf einen neuen Pass. Venezuela scheint über nicht genug Devisen um die lusigerweise in Deutschland durch die Bundesdruckerei hergestellten Blankopässe zu bezahlen. Wohl auch der Grund, dass Venezuela heutzutage kaum Pässe trotz großer Anfrage ausstellt und einige Länder abgelaufene Pässe des Landes akzeptieren.
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MarcelLP
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Antwort #6 - 03.09.2019 um 14:15:11
 
DerRalf schrieb am 03.09.2019 um 13:26:04:
oder du findest einen Verwandeten oder Bekannten, der eine VE für die Kinder abgeben würde. 


So verrückt ist denke ich niemand.

Deutschland wird einen bis auf die Unterhose, und darüber hinaus... nackig machen.

Mein Logikproblem beginnt dort, wo ich keinerlei Dinge für meine zukünftige Frau machen müsste. Keine Verpflichtungserklärung, keinen Wohnraum nachweisen, absolut gar nichts. Das wurde auch so von der Ausländerbehörde bestätigt. Heiraten, Familiennachzug beantragen, warten, fertig. (Wie erwähnt, funktionierte das problemlos bei einem befreundetem kinderlosem Paar).

Aber sobald es an die Kinder geht ... 
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Antwort #7 - 03.09.2019 um 14:24:20
 
MarcelLP schrieb am 03.09.2019 um 12:06:12:
Wir wollen demnächst in Chile heiraten.

Für die Heiratsformalitäten (egal wo) solltet ihr mehrere Monate veranschlagen,
zweckmäßigerweise könnte/sollte im gleichen Zeitraum ein neuer Pass (Pässe auch für die Kinder) vor Ort kostengünstiger besorgt werden, der dann wieder 10 Jahre gültig ist.
Um die Verpflichtungserklärung VE (für die Kinder) wirst Du nicht drumherum kommen, solange die Kindesmutter bzw. dann Ehefrau selbst keine deutsche Staatsangehörigkeit hat (mind. 3 Jahre).

maW: Keine VE für die Ehefrau, da Zuzug zum Deutschen,
VE für nur die Kinder, da Zuzug zur nicht-deutschen Mutter
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« Zuletzt geändert: 03.09.2019 um 14:34:33 von HeFi »  
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Antwort #8 - 03.09.2019 um 14:27:26
 
Das ist doch logisch. Deine zukünftige Frau ist die Frau eines Deutschen. Der Deutsche darf in D lebven, er darf Sozialleistungen kassieren usw. und deshalb darf das seine Frau auch. Punkt. Daher sind ohnehin keinerlei Nachweise nötig. Die Kinder dieser Frau sind weder deutsch noch mit dem deutschen Mann verwandt. Für die Nicht-Deutschen muss der Lebensunterhalt aber gescihert sein wenn die in D leben wollen. Adoptiere die Kinder und das Problem erledigt sich von selber.
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Antwort #9 - 03.09.2019 um 14:33:17
 
HeFi schrieb am 03.09.2019 um 14:24:20:
Um die Verpflichtungserklärung (für die Kinder) wirst Du nicht drumherum kommen,


Das widerspricht dem AufenthG
Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
     1.      der Lebensunterhalt gesichert ist, ...

Dort steht nicht, dass eine VE abgegeben worden sein muss - die "einfache" Sicherung des LU reicht aus.

Es widerspricht auch der AVwV zum AufenthG
Zitat:
32.0.5 ... Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht zu befürchten.


Daher klar und eindeutig: Für den Zuzug der Kinder darf eine VE nicht verlangt werden.

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #10 - 03.09.2019 um 14:36:06
 
HeFi schrieb am 03.09.2019 um 14:24:20:
zweckmäßigerweise könnte/sollte im gleichen Zeitraum ein neuer Pass/Pässe auch für die Kinder vor Ort kostengünstiger besorgt werden, der/die dann wieder 10 Jahre gültig ist/sind.


Sollte ja aber bei könnte wird es schwieriger. In ganz Südamerika inkl. Venezuela ist es fast unmöglich einen neuen Pass zu erhalten. Die meisten Länder der Region sowie die USA erkennen daher abgelaufene venezuelanische Pässe an. Fraglich, ob es überhaupt 10 Jahre gültige Pässe für Kinder gibt; ist in den meisten Ländern nicht der Fall. Kostengünstig wird es auch nicht unbedigt, gerade Botschaften des Landes sind dafür bekannt den Mangel an Blankopässen auszunutzen, um massive Finanzengpässe auszugleichen oder sich persönlich zu bereichern indem man das Vielfache des normalen Preises zahlen muss, wenn man überhaupt einen Pass bekommen möchte.
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Antwort #11 - 03.09.2019 um 14:56:19
 
Petersburger schrieb am 03.09.2019 um 14:33:17:
Daher klar und eindeutig: Für den Zuzug der Kinder darf eine VE nicht verlangt werden.

JA, kapiert
aufgrund: § 32 --> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65966.htm
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
...
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
...


MMn dürften
1. das FzF-Visum gem. §28 für die Ehefrau (nach Heirat) und
2. das FzF-Visum gem. §32 für die ausländischen Kinder
gleichzeitig bzw zusammen beantragt werden (spätestens aber, sobald die Ehefrau ihre AE §28 hat)
Besser ist es aber, wenn die Kinder zusammen mit der Mutter und VOR dem 16. Lebensjahr einreisen.
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Antwort #12 - 03.09.2019 um 14:58:35
 
Petersburger schrieb am 03.09.2019 um 14:33:17:
Dort steht nicht, dass eine VE abgegeben worden sein muss - die "einfache" Sicherung des LU reicht aus.


Sehe ich genauso. Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern. Jedenfalls habe ich so verstanden, dass der ABH das Einkommen des TE´s nicht reicht. Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.
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Antwort #13 - 03.09.2019 um 15:21:36
 
lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Sehe ich genauso. Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern. Jedenfalls habe ich so verstanden, dass der ABH das Einkommen des TE´s nicht reicht. Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.

Ziff 32.0.5 der AVV --> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
"...
Da mit dem Stiefelternteil i. d. R. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden soll, ist im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht erforderlich, dass von dem Stiefelternteil eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Eine Belastung der Sozialsysteme ist aufgrund der Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nicht
zu befürchten..."


Deshalb ist mE eine Adoption nicht zweckmäßig oder nötig.
Erforderlich ist aber ggf die Zustimmung des anderen Elternteils zur Reise.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2019 um 15:33:29 von HeFi »  
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Antwort #14 - 03.09.2019 um 15:32:30
 
lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Und daher wollen die eine VE. Von irgendjemanden.

Entspricht aber nicht dem Beitrag des Themenstarters. Dort wollen sie eine VE von ihm.

lottchen schrieb am 03.09.2019 um 14:58:35:
Aber den LU kann der TE ja offenbar nicht sichern.

Sehe ich nicht aus dem Startbeitrag.

Der Unterschied ist folgender:
Damit der LU gesichert ist, darf "nur" kein Anspruch auf Hilfe zum LU bestehen. Das ist ein Betrag X.

Dann gibt es eine Pfändungsfreigrenze Y, die deutlich oberhalb dieses Betrages liegt.

Und schlussendlich muss für "Bonität nachgewiesen" auf einer VE für Daueraufenthalt ein Einkommen Z nachgewiesen werden, das selbst nochmal deutlich größer als Y ist, damit die ABH etwas pfänden kann.

Daher ist eine Forderung nach einer VE einfach unbegründet; sie verlangt deutlich mehr als die reine LU-Sicherung nach § 5 AufenthG.
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