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Familienzusammenführung und Kinder nach DE bekommen... (Gelesen: 13.520 mal)
DerRalf
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Antwort #45 - 17.06.2021 um 12:21:44
 
MarcelLP schrieb am 17.06.2021 um 11:20:19:
Ich dachte eigentlich, dass ein (erster) Aufenthaltstitel für 1 Jahr normal ist. 

Normal ist drei Jahre. Erst danach wäre ein Jahr normal, wenn deine Frau den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließen würde.

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilungi. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahrangezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-halb der eine Ablehnung des Antrags recht-fertigenden Schwelle), ob die Eheschließungnur zum Zweck der Aufenthaltssicherung desausländischen Ehegatten geschlossen wurde (sogenannte  Scheinehe,  siehe  hierzu  Nummer27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel amVorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächstnur für ein Jahr zu erteilen.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Seite 164 Punkt 28.1.6
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MarcelLP
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #46 - 17.06.2021 um 14:19:24
 
DerRalf schrieb am 17.06.2021 um 12:21:44:
Normal ist drei Jahre. Erst danach wäre ein Jahr normal, wenn deine Frau den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließen würde.

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Seite 164 Punkt 28.1.6


was zum Teufel...

Mit anderen Worten möchte uns die ABH also unterstellen, dass wir eine Scheinehe hätten?  Schockiert/Erstaunt
Kann man dagegen vorgehen?
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T.P.2013
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Antwort #47 - 17.06.2021 um 16:23:36
 
Man könnte dagegen vorgehen, natürlich, kann man gegen jede behördliche Entscheidung.

Erst einmal schauen, ob tatsächlich alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Dann könnte man natürlich grundsätzlich auch in Deinem Fall dagegen vorgehen.
Erst einmal formlos um Erklärung bitten.
Danach kämen ggf. eben alle vorgesehenen Rechtswege.

Die Frage ist, ob man das will und ob man bereit ist hinzunehmen, damit evtl. Stress mit der ABH zu verursachen. Gerade, falls man in irgendeiner Form voraussehen kann, ggf. auf deren Goodwill angewiesen zu sein.
Das ist lästig, unfair, unbefriedigend. Aber zumindest sollte man vorher in Ruhe abwägen, wie man weiter vorgeht.
Konfrontation kann langwierig und nervenaufreibend sein, nicht jeder ist dafür tatsächlich geeignet / hat die Muße.

In Deinem Fall würde ich, soviel Lebensberatung muss erlaubt sein, mich erst einmal darauf konzentrieren, den Zuzug des Kindes zu gewährleisten.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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MarcelLP
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Antwort #48 - 17.06.2021 um 21:57:33
 
T.P.2013 schrieb am 17.06.2021 um 16:23:36:
Man könnte dagegen vorgehen, natürlich, kann man gegen jede behördliche Entscheidung.

Erst einmal schauen, ob tatsächlich alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Dann könnte man natürlich grundsätzlich auch in Deinem Fall dagegen vorgehen.
Erst einmal formlos um Erklärung bitten.
Danach kämen ggf. eben alle vorgesehenen Rechtswege.

Die Frage ist, ob man das will und ob man bereit ist hinzunehmen, damit evtl. Stress mit der ABH zu verursachen. Gerade, falls man in irgendeiner Form voraussehen kann, ggf. auf deren Goodwill angewiesen zu sein.
Das ist lästig, unfair, unbefriedigend. Aber zumindest sollte man vorher in Ruhe abwägen, wie man weiter vorgeht.
Konfrontation kann langwierig und nervenaufreibend sein, nicht jeder ist dafür tatsächlich geeignet / hat die Muße.

In Deinem Fall würde ich, soviel Lebensberatung muss erlaubt sein, mich erst einmal darauf konzentrieren, den Zuzug des Kindes zu gewährleisten.


Natürlich ist soviel Lebensberatung erlaubt.

Ihr hier im Forum seid absolute Spitze, und ich möchte hier an dieser Stelle einfach mal für die ganzen Tipps, Ratschläge und vorallem Hinweise auf Gesetze/Verwaltungsrichtlinien etc. herzlich bei euch bedanken! Durch Menschen wie Euch, die hier freiwillig ihre Zeit Opfern, fühlt man sich als Normalsterblich nicht ganz so alleine und unverstanden gelassen. Danke dafür!
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MarcelLP
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Antwort #49 - 18.06.2021 um 13:50:55
 
Frage an die, die evtl. in einer ABH bzw. Botschaft etc. arbeiten.

Laut ABH ist unser Fall nicht atypisch.
Laut einer Migrationsberatungsstelle ist unser Fall atypisch (sie haben mir einen ellenlangen Text dazu gesendet, aber Beamtendeutsch, also versteht man nicht sonderlich viel...)

Was denkt ihr, ist unser Fall atypisch oder nicht?
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erne
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Antwort #50 - 20.06.2021 um 10:52:36
 
atypisch ist der Fall dann, wenn es noch ein deutsches Kind gibt und die Mutter sich dann entscheiden muss zwischen dem Zuzug nach Detuschland zu ihrem deutschen Kind und das andere Kind mangels LU Sicherung zurückzulassen oder bei dem anderen Kind zu bleiben und dabei nicht zum deutschen Kind zuziehen zu können. Das wäre dem deutschen Kind! nicht zumutbar und daher wäre auf die LU Sicherung zu verzichten.

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