MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:Die haben die Dokumente hier her geschickt, und uns gesagt, dass alles hier bearbeitet wird (und so scheint es ja auch zu sein). Wenn alles fertig ist, geht es zurück an die
AV und die stempeln oder Kleben das Visa dann in die Reisepässe.
Soweit richtig, abr du hast den Anfang und das Ende der Sache vergessen.
Der Antrag wurde gestellt bei der
AV, also bearbeitet sie das. Zur Bearbeitung gehöft, dass die
AV die
ABH beteiligt (behördenintern) ... und wenn die
ABH für ihre Antwort an die
AV noch was von Dir braucht, meldet sie sich bei Dir.
Aber es ist die
AV, die den Antrag bearbeitet und am Ende das Visum gibt.
Wenn die
ABH nichts von dir wollte, würde sie sch gar nicht bei Dir melden.
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:- "von Dritten"? Sie ist meine Ehefrau
trotzdem bist du Dritter, weil nicht du den Antrag gestellt hast.
Doch selbst deine Frau hat mit der
ABH nichts am Hut, weil auch sie keinen Antrag bei der
ABH gestellt hat (sondern bei der
AV; die
AV ist es, die die
ABH anrufen sollte )
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40: selbst bei der
ABH anzurufen.
warum zum Teulfe wollt Ihr immer bei der
ABH anrufen. Wenn die
ABH was will, meldet sie sich.
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:Ich bin ja auch Ansprechpartner für die
ABH, und muss mit dieser zusammenarbeiten.
Das ist richtig.
Aber das ist eine Einbahnstrasse, denn die
ABH ist nicht Euer Ansprechpartner beim Thema Visum, sie wird es erst nach der Einreise.
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:- Die Kids haben ein Anrecht auf ein Visum, wenn die Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Und wenn das der Fall ist, hat die Mutter die gleichen Vorraussetzungen wie ich jetzt habe; quasi keine.
Wenn du diesbezüglich genauere Informationen mit Quellenangaben hast, nehme ich die gerne.
FAslch, die Voraussetzungen sind anders.
Für deine Frau gilt §28
AufenthG (Ehefrau eines Deutschen)
Für ihre Kinder gilt §30 (Familiennachzug zu Ausländern)
Nur in §28 steht, dass der
LU nicht gesichert sein muss
Zitat:Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Das steht nicht in §29.
Folglich gilt bei §29 der Grundsätzliche §5
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html Zitat:(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
(eben das gilt nicht bei §28, also für die Ehefrau eines Deutschen. ABer das gilt für die Kinder von Ausländern.)
MarcelLP schrieb am 27.02.2020 um 22:32:40:- Ich verstehe den abfälligen Kommentar nicht,
und ich nicht den deinen ("Hohn"), auf den ich so geantwortet hatte.
T.P.2013 schrieb am 28.02.2020 um 03:12:06:Falls es Probleme damit gibt, dass Du als Ansprechpartner der
ABH gesehen wirst, reicht eine formlose Vollmacht Deiner Frau, dass Du ihre aufenthaltsrechtlichen Belange vertreten darfst.
T.P. hat da Recht, dass die Vollmacht nötig wäre, um die Belange Deiner Frau zu erledigen,
aber erst nach Einreise zu den Themen
AE etc..
Hier geht ja die
ABH auf dich zu.
Und hier würde die
ABH auch deiner Frau nichts mitteilen müssen, da die
ABH von der
AV ins Spiel gebracht wurde, nicht von Euch. Es gibt keine Anträge von Euch an die
ABH.
D.h., wenn die
ABH "schläft", könnt Ihr gar nichts mit der
ABH machen. Ihr könnt nur was gegen die
AV machen (bis zur Untätigkeitsklage) und wenn dann der
AV was von der
ABH fehlt, macht die
AV der
ABH die Beine ... nicht Ihr. Das sollte die
AV bereits von sich aus machen, damit es eben nicht zu einer Utätigkeitsklage gegen sie kommt.
(soviel zu "AV macht gar nichts")